Hat ein Gast vor der Absenkung der Mehrwertsteuer auf Übernachtungen einen festen Übernachtungspreis mit dem Hotel vereinbart, steht ihm nach Ansicht des Wuppertaler Landgerichts die Steuerersparnis zu. In dem von den Wuppertaler Richtern entschiedenen Fall ging es um Zimmerbuchungen einer Eventagentur aus Dezember 2009 für Mai 2010 in einem Hotel am Timmendorfer Strand im Wert von über 50.000 Euro. Kurz nach Vertragsschluss traten das Wachstumsbeschleunigungsgesetz und damit auch die reduzierte Mehrwertsteuer auf Übernachtungen in Kraft.

Der Hotelier berief sich darauf, dass man mit der Agentur einen zu zahlenden Gesamtpreis vereinbart hätte, der nicht vom Steuersatz abhänge. Die Agentur jedoch zahlte den sich aus der Differenz der beiden Steuersätze ergebenden Betrag von knapp 2.500 Euro nicht, woraufhin der Hotelier klagte. Das Amtsgericht Wuppertal hatte ihm zunächst noch die Hälfte der Differenz zugesprochen. Das Landgericht jedoch sah die Sache nun anders und gab der Eventagentur recht (Aktenzeichen: 8 S 54/11).

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage, ließ die Kammer die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

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