Urteil Mehrwertsteuer
Hotel muss Steuerersparnis an Kunden weitergeben, der vor Inkrafttreten des reduzierten Steuersatzes gebucht hat
Der Hotelier berief sich darauf, dass man mit der Agentur einen zu zahlenden Gesamtpreis vereinbart hätte, der nicht vom Steuersatz abhänge. Die Agentur jedoch zahlte den sich aus der Differenz der beiden Steuersätze ergebenden Betrag von knapp 2.500 Euro nicht, woraufhin der Hotelier klagte. Das Amtsgericht Wuppertal hatte ihm zunächst noch die Hälfte der Differenz zugesprochen. Das Landgericht jedoch sah die Sache nun anders und gab der Eventagentur recht (Aktenzeichen: 8 S 54/11).
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage, ließ die Kammer die Revision zum Bundesgerichtshof zu.
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