gastgewerbe Magazin: Der Europäische Gerichtshof hat im März dieses Jahres entschieden, dass künftig der „Verzehr an Ort und Stelle“ statt mit 19 Prozent Umsatzsteuer nur noch mit dem ermäßigten Satz von 7 Prozent besteuert wird. Ist das so richtig?
Michael Dagit: Nein, das lässt sich in dieser Weise keinesfalls generalisieren. Entschieden wurde in vier Verfahren, die zusammengefasst wurden und drei Fallgruppen beschreiben. Im Prinzip bricht das Gericht mit dem Gedanken, dass bei zubereiteten Speisen stets die Dienstleistung den Ausschlag in Richtung 19 Prozent gibt. Und unter Dienstleistung ist auch die Gestellung von Sitzgelegenheiten, Raum, Wärme, Beratung und die mit der Zubereitung verbundene Tätigkeit zu sehen.
Hört sich so an, als ob eigentlich immer von 19 Prozent Umsatzsteuer auszugehen wäre?
Aus nationaler Sicht habe ich selbst dies vor gut einem Jahr genau so gesehen, als der Bundesfinanzhof den Europäischen Gerichtshof anrief. Ich war mir sicher, dass auch jene Waren, die bislang ermäßigt mit 7 Prozent Umsatzsteuer belegt wurden, künftig voll besteuert werden. Dies waren zubereitete Speisen, die der Kunde mitgenommen, also nicht an Ort und Stelle verzehrt hat.
War das in der Hotellerie und Gastronomie denkbar?
Natürlich. Im klassischen Fall bei Restaurants, die eben einen Außer-Haus-Verkauf haben oder einen Partyservice mit anbieten.
Und was ändert sich nun nach dem EuGH-Urteil daran?
Überraschenderweise besteht die Möglichkeit, den ermäßigten Umsatzsteuersatz unter bestimmten Umständen auf den Verzehr im Haus auszudehnen. Der Europäische Gerichtshof hat zur Abgrenzung einige Hinweise gegeben, die sich mit dem Leistungsumfang befassen. Kritisch wird es immer, sobald die Dienstleistung überwiegt. Denn nur das Lebensmittel wird ermäßigt besteuert, nicht die damit verbundene Dienstleistung. Mir ist wichtig, dass der Grundgedanke verstanden wird. Dazu ein sehr altes Beispiel aus dem Umsatzsteuerrecht zur Verdeutlichung: Senf wird in einem Glas angeboten, das nach dem Verzehr des Senfs auch als Bier- oder Trinkglas genutzt werden kann. Nur der Senf ist als Lebensmittel mit 7 Prozent Umsatzsteuer besteuerbar.
Welcher Steuersatz greift dann hier? Wie bei einer Hotelrechnung aufgeteilt nach 7 und 19 Prozent Umsatzsteuer?
Gott bewahre! Natürlich nicht. Der Gesetzgeber fragt sich, welche Intention der Kunde beim Kauf hatte. Will er ein Bierglas und akzeptiert, dass dieses leider mit Senf gefüllt ist, oder will er hauptsächlich den Senf?
Senf?
Natürlich. Deshalb teilt der Warenanteil „Bierglas“ das Schicksal der Hauptleistung, somit einheitlich 7 Prozent Umsatzsteuer.
Trifft dies nicht auch auf das Frühstück und die Übernachtung zu?
Eigentlich nur, wenn die Leistungen untrennbar sind. Wollen Sie das Glas nicht, gehen Sie mit dem Senf in der Hand zur Kasse? Wohl eher nicht. Sie können aber üblicherweise im Hotel frühstücken ohne zu übernachten. Sie sehen, dieser Grundgedanke lässt sich auf viele Bereiche anwenden. Bezogen auf unser ursprüngliches Thema ein paar Fälle zur Abgrenzung: das Speisenangebot in einer Schankwirtschaft, in der geraucht werden darf. Die Ausschlusskriterien greifen hier nicht. Nach dem Kundenwunsch wird eher getrunken statt gegessen. Deshalb sind die einfachen Speisen nicht Hauptzweck des Angebotes, sondern treten ähnlich dem Senfglas-Beispiel zurück.
Aber ich könnte doch die Dauerwurst ohne Getränkeverzehr bestellen und essen?
Auch wenn es ungewöhnlich wäre, zu diesem Zweck eine Schankwirtschaft mit Raucherzulassung aufzusuchen: Ja. Nur die Mehrheit der Gäste kommt nicht zum Essen einer Wurst vorbei. Das ist Beiwerk zum Bier. Hauptsächlich wird – und das ist wichtig – der Hocker zum Getränkeverzehr genutzt.
Also 7 Prozent Umsatzsteuer?
Ja. Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofes machen es aber nicht einfacher. Hier wird von „Verzehreinrichtungen“ gesprochen, die vom Unternehmer ausschließlich dazu bestimmt werden, um den Verzehr von Lebensmitteln möglicherweise zu erleichtern. Bei einer getränkegeprägten Gastronomie geht es meiner Auffassung nach jedoch nicht um den Speisenverkauf. Der läuft einfach nebenher. Allerdings ist der denkbare Vorteil bemerkenswert: Bei Schankwirtschaften mit durchschnittlich 140.000 Euro Jahresumsatz und 10 Prozent Kleinspeisenanteil sind es rund 2.500 Euro Steuervorteil pro Jahr. Hier gilt: Vorher kämpfen oder später klagen. Was fehlt, ist eine klare und eindeutige nationale Anweisung, wie nun der europäische Richterspruch und die bisherigen Entscheidungen des Bundesfinanzhofes im Steuerrecht zu werten sind. Klarheit wird es wohl erst in gut einem Jahr geben.
Das waren Schankwirtschaften. Wie sieht es mit Restaurants aus?
Das geht schnell, denn wir haben uns ja schon eben gefragt, was beim Verzehr insgesamt wichtig ist. Jeder Restaurantbetreiber wird natürlich das soeben als Drumherum bezeichnete, nämlich Ambiente, guter Tischservice, Beratung des Gastes als wichtig ansehen. Deshalb gibt es betreffend des sitzenden Gastes in Abgrenzung zur Mitnahme kein Vertun: Es bleibt beim vollen Umsatzsteuersatz.
Und Schnellrestaurants?
Kommen wir zurück zum Dienstleistungsanteil. Zwar gibt es keinen Tischservice mit Beratung und häufig nur standardisiertes Essen. Allerdings gibt es eigene, dafür vorgesehene Räume. Auch Besteck wird gestellt, somit insgesamt ein überwiegender Anteil der Dienstleistungselemente. Ich halte es für vorstellbar, jemanden hierher zum Essen einzuladen. Also auch gefühlt kann es sich nicht um den schnöden Kauf von Burgern, sondern um einen Restaurantbesuch handeln.
Gibt es hier Möglichkeiten, in diesem Segment dennoch auf einheitlich 7 Prozent Umsatzsteuer zu kommen, indem man etwas verändert?
Was meinen Sie? Etwa Verzicht auf Besteck? Nein, hier müsste etwas grober vorgegangen werden, indem man das Ambiente beseitigt, auf den geschützten Raum verzichtet, den Dienstleistungsanteil deutlich wegnimmt.
Was bleibt da übrig?
Eine Würstchenbude. Hier ist inzwischen ziemlich klar, dass es auf einheitlich 7 Prozent Umsatzsteuer hinausläuft. Denn für jene Gäste, die die Stehtische der Bude genutzt haben, wurden Umsätze ebenfalls mit 19 Prozent Umsatzsteuer belegt. Hierzu liegen die Entscheidungen des Bundesfinanzhofes bereits vor. Es bleibt jedoch problematisch. Werden umfangreich Bierzeltgarnituren als Verzehrgelegenheit gestellt, genügt dies als zusätzliche Dienstleistung, um den gesamten Umsatz wieder in Richtung 19 Prozent Umsatzsteuer zu kippen. Am besten, man baut die Bude gemeinsam mit seinem Steuerberater auf. Schlimme Zeiten, wenn man bedenkt, wie logisch das Umsatzsteuergesetz noch vor etwa 20 Jahren war.
Restaurants also „Schwarz“, Buden möglicherweise „Weiß“. Gibt es nicht noch etwas in der „Grauzone“?
Vielleicht eine Diskothek oder ein Kino? Es wird aber ziemlich schwierig, hier den logischen Faden aus der Rechtsprechung zu halten. Glücklicherweise hat der EuGH im Cinemaxx-Urteil betreffend der Snack-Ecken von Kinos positiv entschieden. Ausschlaggebend war hier, dass die Stehtische und Sitzgelegenheiten zugleich der Wartebereich für die nächste Vorführung sind. Und es ähnlich der Schankwirtschaft nur wenige, einfache Gerichte gibt. Ich bin gespannt, wie man dies auf Diskotheken überträgt. Gibt es einen räumlich abgeschlossenen Foodbereich, sehe ich keine Chance. Wird über die Theke ähnlich einer Schankwirtschaft verkauft, kann durchaus diskutiert werden.
Und beim Partyservice?
Kein Problem. Zur Abwägung, inwieweit das Drumherum die Sache in Richtung
19 Prozent Umsatzsteuer treibt, unterscheide ich grob in einen eher „passiven“ und einen „aktiven“ Partyservice. Passiv ist aus meiner Sicht ein Partyservice, der beispielsweise zu einer Geburtstagsfeier einen Rollbraten mit Salaten liefert und bestenfalls noch jemanden beistellt, der für Gäste den Braten anschneidet und anreicht. Das könnte in Richtung 7 Prozent Umsatzsteuer laufen, wobei hier auf die Gestellung von Besteck und Tellern zu achten ist. Ein „aktiver“ Partyservice greift mehr in die Gestaltung ein, indem die Häppchen einzeln besprochen, gegebenenfalls sogar neu zusammengestellt werden und Personal zur Bedienung gestellt wird. So, wie man es beispielsweise von Empfängen kennt. Jeder Gastgeber würde es sich verbieten, dass hier lediglich Nahrung ausgeliefert wird. Es geht auch um das bezaubernde Lächeln des Services. Also um deutlich mehr.
Wenn ich mir das so in Gänze anhöre, friert mein Lächeln eher ein.
Das ist mehr als verständlich, aber wir sind ähnlich wie bei der 7 Prozent Umsatzsteuer für Hotelübernachtungen in einer steuerrechtlichen „Kriegszone“. Es wird um jeden Steuereuro gekämpft, was die Beteiligten fürchterlich unentspannt macht. Hier wird in der kommenden Verfügung um Halbsätze gerungen. Für jene, die auf der Gewinnerseite stehen werden, gibt es erfreulicherweise kein Äquivalent zur Bettensteuer. Wegen der zum Teil komplexen Fragestellungen ist es nachvollziehbar, dass die Finanzverwaltung Zeit braucht, damit es nicht zum Chaos kommt. Das größte Problem ist, dass wirklich fast jeder Gastronom meint, er könne seine Speisen schon jetzt zu 7 Prozent Umsatzsteuer verkaufen.
Könnte das Probleme geben?
Freilich. Fallen 19-prozentige Umsätze in den Umsatzsteuervoranmeldungen weg, wird das Finanzamt nachfragen. Es gibt im Moment kaum einen besseren Weg, sich zumindest für eine Umsatzsteuersonderprüfung zu qualifizieren.
Also abwarten, bis es ein Zeichen der deutschen Finanzverwaltung gibt?
Wer im deutschen Steuerrecht abwartet, ohne etwas zur Lösung beizutragen, gehört immer zu den Verlierern. Wir haben dem DEHOGA NRW unsere Auffassung mitgeteilt und eine Initiative beim Bundesfinanzministerium angeregt. Ziel dieser Initiative ist eine „friedliche Lösung“ vorstehender Problematik, indem im Falle einer künftig günstigen Entscheidung für ein DEHOGA-Mitglied der Rückbezug auf den Zeitpunkt des EuGH-Urteils möglich wird.
Sie meinen also dieses geschätzte Jahr, das zwischen dem EuGH-Urteil und einer verbindlichen Stellungnahme der deutschen Finanzverwaltung liegt?
Ja. Möglicherweise beschleunigen wir dadurch sogar den Gesamtvorgang. Während dieser Zeit geben Gastronomen weiterhin Kassenbons aus, auf denen die Ware mit
19 Prozent Umsatzsteuer belegt wird. Kommt es künftig zu 7 Prozent Umsatzsteuer, müsste jeder Einzelbon vom Kunden zurückverlangt werden, um eine Rechnungskorrektur auf
7 Prozent Umsatzsteuer vorzunehmen. Das ist schlichtweg unmöglich. Deshalb wird der DEHOGA NRW dem Bundesfinanzministerium vorschlagen, bereits heute eine einfache Korrekturmöglichkeit zuzusagen, so dass niemand schlechter gestellt wird.
Glauben Sie, dass das gelingen wird?
Die Alternative ist für den deutschen Staat eindeutig die schlechtere Wahl. Entweder ein Burgfrieden oder drohende Steuerausfälle, weil zu viele Gastronomen schon jetzt und zu Unrecht auf 7 Prozent Umsatzsteuer wechseln. Unbedingte Voraussetzung, um von einer solchen rückwirkenden Lösung profitieren zu können, ist eine Änderung der betriebswirtschaftlichen Auswertung. Hier muss zwingend zwischen den möglicherweise künftig zu 7 Prozent Umsatzsteuer und weiterhin zu 19 Prozent Umsatzsteuer besteuerten Speisenumsatz unterschieden werden. Das kann man auch im laufenden Jahr in seiner Finanzbuchhaltung so einrichten.
Zur Person:
Michael Dagit (43) ist Diplom-Finanzwirt und Steuerberater. Als Geschäftsführer ist er bei der Wotax Steuerberatungsgesellschaft tätig, die mit Schwerpunkt auch gastronomische Betriebe berät. Als ehemaliger Steuerinspektor kennt er auch die Nöte auf der „anderen Seite“, die vermehrt durch abweichende europäische Rechtsprechung entstehen.
Information: www.wotax.de
Das Gespräch führte Holger Bernert



7 Kommentare
Ein einheitlicher MwSt- Satz von 7% beim Einkauf von Lebensmitteln ist nur von Vorteil. Es erklärt sich mir nicht, warum Basilikum und Fertigprodukte höher besteuert werden.
Allerdings gehe ich mit der Begründung für Schankwirtschaften nicht konform. Auch hier wird der Service geboten, dass der Gast sein Getränk aus einem Glas verzehren kann, in das natürlich auch durch eine Servicekraft eingeschenkt wird.
Und warum sollen Hotels und Restaurants, die deutlich mehr für den Arbeitsmarkt tun- mal abgesehen von einigen schwarzen Schafen- steuerrechtlich schlechter gestellt sein, als andere gastronomische Einrichtungen oder Fleischereien, die ihre fertig gegarten Speisen ebenso zum sofortigen Verzehr anbieten?
Kommentar by Veronika Meyer — 29. September 2011 um 18:24
Hallo,
wir haben einen Gasthof mit 8 Zimmern. Auf der Etage steht ein Kühlschrank für unsere Hausgäste, der mit diversen Getränken gefüllt ist. Unsere Gäste bedienen sich daraus nach Belieben und notieren alles auf ein Karteikärtchen. Bei Abreise erhalten wir das Kärtchen der Gäste zur Verrechnung.
7% oder 19% Umsatzsteuer?
Besten Dank für Ihre Antwort und viele Grüße aus Gößweinstein
Belinda Werner
Kommentar by Belinda Werner — 29. September 2011 um 18:48
Guten Tag,
wie man sieht ist der UmSt Satz in der Gastronomie sehr umstritten.
Meine Frage lautet: Wie sind Lunchpakete (die unser Gäste selbst zusammenstellen, Obst, Müsliriegel, Getränke, Brote selbst anfertigen etc.) zu versteuern? Ebenso der Gepäcktransfer zum nächsten Hotel?
Für eine klärende Anwort danke ich im vorraus.
Maria Weckmann
Kommentar by Maria Weckmann — 1. Oktober 2011 um 13:56
ggM Online: Liebe Leser, wir kümmern uns um die Beantwortung der gestellten Fachfragen und bitten Sie um noch ein wenig Geduld.
Kommentar by Petra Schwarz — 5. Oktober 2011 um 13:05
Sehr geehrte Frau Meyer,
Der Europäische Gerichtshof hat begonnen, den Begriff „Lebensmittel“ weiter zu fassen. Bislang handelte es sich hierbei um die Grundprodukte, jegliche Form der Be- und Verarbeitung konnte zur vollen Umsatzsteuer führen. Neu ist, die Intensität dieser Bearbeitung einfließen zu lassen. Denn diese Bearbeitungszeit ist im Grunde eine mit 19% Umsatzsteuer zu belegende Dienstleistung. Hier wird nun hinterfragt, welcher Teil, dass Lebensmittel oder die „Dienstleistung“ für die Zubereitung, überwiegt. Auf den nebenherlaufenden Speisenverkauf in der Schankwirtschaft wird m.E. relativ wenig Arbeitszeit verwand, weil es sich um „Snacks“ handelt. Also keine intensive Speisenzubereitung, kein Verzehr am eingedeckten Tisch, sondern über die Theke rübergereicht. Aus meiner Sicht in Richtung 7% Umsatzsteuer gehend.
Hier erkennen Sie hoffentlich noch eine gewisse Logik. Diese setzt bei Gewürzen völlig aus. Basilikum sollte mit 7% Umsatzsteuer ausgezeichnet werden (sofern in Aufmachung für den Küchengebrauch). Nicht aber Gewürzmischungen, denn hier greifen 19% Umsatzsteuer. Was unter 7% Umsatzsteuer fällt, ist in der Anlage 2 zu § 12 (2) Nr 1 USt aufgezählt. Basilikum ist hier wörtlich in Nummer 21 genannt. Neben einigen bearbeitete Lebensmittel.
In der Summe haben Sie natürlich Recht: Mit Gerechtigkeit hat diese Besteuerung nur noch wenig zu tun. Dennoch stand am Anfang ein ehrbarer Gedanke: 1968 wollte man aus sozialen Gründen Lebensmittel ermäßig besteuern. Allerdings gilt der ermäßigte Satz inzwischen auch für Trüffel und Rennpferde, nicht aber für Babywindeln, wie die Zeitung “Die Welt” 2007 hervorhob.
Kommentar by Michael Dagit (Autor) — 5. Oktober 2011 um 17:11
Sehr geehrte Frau Werner,
Getränke werden NICHT ermäßigt mit 7% Umsatzsteuer besteuert, folglich greifen 19% Umsatzsteuer. Ausnahme: Handelt es sich um einen Lebensmittel, was bei Milch / Kakao der Fall ist, fallen 7% Umsatzsteuer an.
Kommentar by Michael Dagit (Autor) — 5. Oktober 2011 um 17:42
Sehr geehrte Frau Weckmann,
betreffend der Lunchpakete hat sich die Oberfinanzdirektion Hannover im Schreiben S-722-4 bereits am 29.2.1996 wie folgt geäußert:
“Stellen Beherbergungsunternehmen statt der vereinbarten Verpflegung, deren Lieferung dem allgemeinen Steuersatz unterliegt, ihren Gästen sog. Lunchpakete zum Verzehr außer Haus zur Verfügung, so unterliegen diese Leistungen dem ermäßigten Steuersatz. Für diesen Fall muß der Steuerpflichtige die begünstigten Entgelte einzeln ermitteln und gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG gesondert aufzeichnen; eine pauschale Ermittlung der begünstigten Entgelte kommt nicht in Betracht.”
Also: In den Auswertungen Lunchpakete separieren. Bitte beachten: Für Getränke fallen 19% Umsatzsteuer an. Dies gilt nicht für Milchprodukte. Besserein Lunchpaket mit Milch / Kakao zusammenstellen, wenn Sie zu 100% prüfungssicher sein wollen.
Sonstige Dienstleistung “Gepäcktransfer”: 19% Umsatzsteuer. Man könnte meinen, hierbei handele es sich um eine Nebenleistung zur Übernachtung. Dies hat die Finanzverwaltung aber auch erkannt und in den Schreiben BMF IV D 2 – S-7210 / 07 / 10003 / IV C 5 – S-2353 / 09 / 10008 vom 5. 3. 2010 klargestellt, dass der “Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs” der vollen Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Sie können dies auch nicht dadurch umgehen, indem Sie die Übernachtungskosten um diesen Betrag erhöhen und ein Pauschalangebot machen. Dann ist für Zwecke der Umsatzsteuer dieser Anteil wieder herauszurechnen und der vollen Umsatzsteuer zu unterwerfen. Tun Sie sich dies bitte nicht an….
Kommentar by Michael Dagit (Autor) — 5. Oktober 2011 um 18:07
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