Dieser fällt an, wenn der Gastronom sich ein Glas Cola nimmt oder sich vom Koch mittags etwas zubereiten lässt. Hierfür wurden Vorsteuer gezogen und der Wareneinkauf steuermindernd als Betriebsausgabe geltend gemacht. Es ist nur „gerecht“, dass diese Aufwendungen wieder neutralisiert werden. Dies geschieht durch Kennzeichnung dieser Eigenumsätze als „Eigenverbrauch“. Im Umfang des vom Gastronomen notierten „Eigenverbrauch“ wird der Wareneinkauf ebenso wie die Vorsteuer technisch gesprochen „storniert“. Hört sich einfach an, ist es auch. Dennoch hält sich kaum ein Unternehmer an diese einfache Regel und hält seinen Eigenverbrauch schriftlich in Listen oder in der Kassenabrechnung fest.

Hohe Pauschalen

Es gibt kein Verhandeln. Wer seinen Eigenverbrauch nicht aufzeichnet, muss mit den jährlich fortgeschriebenen Pauschbeträgen leben. Der Jahreswert teilt sich in mit 7% und 19% Umsatzsteuer zu belegende Beträge auf und beträgt je haushaltsangehöriger Person im Jahr 2011 (Werte 2010 in Klammern):

Gerne überlesen wird bei dieser Gelegenheit, dass jedes Familienmitglied das zum Haushalt des Unternehmers zählt, mitgerechnet wird. Nur Kinder unter zwei Lebensjahren bleiben unberücksichtigt. Kinder unter 12 Jahren zählen nur zur Hälfte.

Eine vierköpfige Unternehmerfamilie mit einer Speisewirtschaft, die auch warme Speisen im Angebot hat, kommt mit Kindern über 12 Jahren so auf einen Jahreswert von 4 x 3.105 € = 12.420 Euro Mehreinnahmen. Die steuerliche Auswirkung ist beachtlich. Nach vorstehender Umsatzsteueraufteilung macht das für die Familie 1.824 € Umsatzsteuer und grob gerechnet 3.726 € Einkommensteuer. Zusammen also 5.550 € Steuerzahlung pro Jahr. Im Falle einer Feststellung im Rahmen einer Betriebsprüfung natürlich für drei Jahre 16.650 €.

Beinharte Rechtsprechung
Keine Chance, dagegen vorzugehen. Das Finanzgericht München stellt in einem Urteil am 28.6.2007 (14 K 2378/05 ) fest, dass die tatsächliche Anwesenheit der Familienangehörigen in der Gastwirtschaft unerheblich sei.
Das Gericht wörtlich: „Führt der Gastwirt über die Höhe des Eigenverbrauchs keine Aufzeichnungen, hat er Ungenauigkeiten, die sich aus der Anwendung der Erfahrungssätze aus der
amtlichen Richtsatzsammlung ergeben,
hinzunehmen.“

Im entschiedenen Fall blieb auch unberücksichtigt, dass zwischen Wohnort und Lokal eine erhebliche Wegstrecke lag. Noch deutlicher wird das Finanzgericht München am 23.4.2009 (14 K 4909/06). Hier teilt es mit, dass es keine Zu- oder Abschläge für persönliche Ess- und Trinkgewohnheiten geben würde. Ebenfalls blieben urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheitszeiten unberücksichtigt. Und glasklar formuliert: „Vielmehr bemisst sich die Höhe des Eigenverbrauchs allein am Bedarf eines Privathaushaltes an Lebensmitteln.“

Einfache Auswege
Es gibt keine wasserdichte Empfehlung, wie anstelle der Pauschbeträge die erforderlichen Grundaufzeichnungen zu führen sind. Ganz wichtig ist, dass der Steuerberater monatlich die gemeldeten Beträge einbucht. Alles andere sieht geschätzt aus und führt aus Sicht des Finanzamtes zu einer besseren Schätzung, nämlich den Pauschbeträgen.

Arbeitsorganisatorisch wäre eine Regelung im Kassensystem einer Bonsammlung vorzuziehen. Wenn möglich, je Familienmitglied einen „Kreditverkauf“ einführen, selbst wenn eines der Kinder erst drei Jahre alt ist und eher selten auf ein Schnitzel vorbeikommt. Machen sie es. Bei einfachsten Kassensystemen nötigenfalls mittels einer Bonsammlung. Hier wäre im Zweifel gegen den Verdacht anzukämpfen, es handele sich um nicht vom Kunden mitgenommene Bons.

Wer das Problem nur so lösen kann, sollte schon einen „Rabatt“ einpflegen, um den Bon eindeutig vom Gästebon zu unterscheiden. Manuelle Kassen erfordern natürlich manuell geführte Listen.

Ist das erledigt, bleibt noch das Herunterrechnen auf Einkaufspreise. Den allgemeinen Aufschlagsatz als Rabattwert herauszurechnen, wäre schon einmal ein Annäherungswert. Wer aber will dem Prüfer erklären, dass für diese Zwecke 300% Aufschlag gut wären, nicht aber für die restlichen Gästebons? Sprechen Sie über den für Ihre Verhältnisse passenden Ermittlungsweg mit ihrem Steuerberater.

Lohnt sich dieser Aufwand?
Dies können Sie nur anhand Ihres eigenen Verhaltens beantworten. Ein Beispiel kann helfen: Bei 240 Anwesenheitstagen eines Gastronomen der speisengeprägten Gastronomie mit warmen Speisen liegt der Richtsatz je Familienangehörigen bei 3.105 € pro Jahr.

Dies ergibt je Anwesenheitstag 12,94 € zu Einkaufspreisen bewertet (3.105 € : 240 Tage = 12,94 €). Bezogen auf den Abgabepreis laut Speisekarte läge der Wert bei 12,94 € x 300% Aufschlagsatz zuzüglich 19% Umsatzsteuer = 46,19 € pro Tag und Person. Sollten Sie mit einer vierköpfigen Familie nicht täglich für 184,78 € in Ihrem eigenen Restaurant bestellen, sollten Sie jetzt handeln.

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dagit@wotax.de