Ein Gegenbeispiel sind die eingetragenen und geschützten Marken „Oktoberfestbier“ und „Wiesnbier“. Der DEHOGA Bundesverband wurde bereits mit Schreiben vom Januar 2007 und erneut im Juni dieses Jahres im Vorfeld des „Jubiläums-Oktoberfestes“ vom Verein Münchener Brauereien e.V. darauf aufmerksam gemacht, dass die Bezeichnung „Oktoberfestbier“ als Marke geschützt ist.
Diese Marken dürfen ausschließlich von den Münchener Traditionsbrauereien Augustiner-Bräu Wagner KG, Hacker-Pschorr Bräu GmbH, Spaten-Franziskaner GmbH, Löwenbräu AG, Paulaner Brauerei GmbH & Co. KG und Staatliches Hofbräuhaus in München genutzt werden.
Das Bier der Marke „Oktoberfestbier“ und „Wiesnbier“ wird speziell eingebraut und muss ganz klar festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als „Oktoberfestbier“ oder als „Wiesnbier“ bezeichnet werden zu dürfen.
Der seitens des Vereins Münchener Brauereien e.V. vorgetragene Markenrechtsschutz besteht sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene.
In diesem Fall sollte also der Markenrechtsschutz unbedingt beachtet werden, um unnötige Abmahn- und Anwaltskosten zu vermeiden. Dagegen ist unter rechtlichen Gesichtspunkten nichts dagegen einzuwenden, wenn anlässlich des Oktoberfestes oder anderer Veranstaltungen für anlassbezogene Angebote die Bezeichnung „Festbier“ verwendet wird.
Diese Beispiele verdeutlichen, dass es gerade für den juristisch nicht geschulten Gastwirt oder Hotelier in der Vielzahl der Fälle nicht möglich ist einzuschätzen, ob ein sogenanntes Abmahnschreiben mit gleichzeitiger Aufforderung, eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben, unter rechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt ist.
Die in diesen anwaltlichen Abmahnschreiben gesetzten Fristen zur Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung sind auch in gerechtfertigten Verfahren recht kurz bemessen.
Betroffene Hoteliers und Gastronomen sollten sich daher unverzüglich mit ihrem DEHOGA-Landesverband oder dem DEHOGA Bundesverband in Verbindung setzen, um eine erste rechtliche Einschätzung einzuholen.


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