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Kontrolliertes Spiel unter den Augen des Gastwirts

Ab sofort gelten neue gesetzliche Regelungen für den Betrieb von Geldspielgeräten in der Gastronomie. Für Unternehmer bedeutet dies mehr Aufwand.
Ralf Bastian

Geldspielgeräte haben in der Gastronomie Tradition. Nach Angaben des Dachverbandes Die Deutsche Automatenwirtschaft werden solche Spielautomaten seit den 50er Jahren eingesetzt – mit Erfolg, denn Gastronomen können von Geldspielgeräten finanziell profitieren.  

Folgende Änderungen sind in den letzten Jahren in Kraft getreten

  • Keine Geldspielgeräte in Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen eine untergeordnete Rolle spielt (Bistros in Tankstellen, Bäckereien mit Ausschank etc.).
  • Keine Geldspielgeräte in „erlaubnisfreier Gastronomie“; die Definition ist komplex und vom jeweiligen Landesrecht abhängig. Bereits individuell erteilte Geeignetheitsbescheinigungen entfallen aber nicht automatisch.
  • Unternehmer, die eine neue Aufstellerlaubnis beantragen, sowie relevante Mitarbeiter von erlaubten Aufstellern (Techniker, leitende Mitarbeiter) benötigen einen IHK-Sachkundenachweis.
  • In der Gastronomie sind ab dem ersten Geldspielgerät zusätzliche technische Jugendschutz- Sicherheitsmaßnahmen erforderlich.
  • Einsatz einer geräte- und personenungebundenen Identifikationskarte („Gerätekarte“) in allen neu zugelassenen Geldspielgeräten.
  • ab 11. November 2019: Nur noch maximal zwei Geldspielgeräte in der Gastronomie

Zudem gelten auch Vorschriften bei den Geräten an sich, unter anderem bei der Zulassung neuer Geldspielgeräte

  • Einsatz pro Spiel maximal 20 Cent
  • Gewinn maximal zwei Euro pro Spiel, maximal 400 Euro pro Stunde
  • Verlust maximal 60 Euro pro Stunde
  • verboten: Punktespiel, Jackpots/ Sonderzahlungen, Vorglühen, Automatiktaste
  • nach einer Stunde fünf Minuten Pause, nach drei Stunden alle Anzeigen auf null

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