Was Geschäftsleiter seit dem 1. September bei der Insolvenzantragspflicht beachten sollten
Die Lockerung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung gilt zwar qua Gesetz noch bis zum 31. Dezember 2023, sie büßt aber bereits ab dem 1. September ihre praktische Relevanz ein. Notwendige Restrukturierungen oder Sanierungen sollten angegangen werden, wenn noch Reserven vorhanden sind – das Insolvenzrecht bietet unterschiedliche Möglichkeiten und Verfahren.