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Corona-Hilfen und das Beihilferecht: Es hakt an verschiedenen Ecken

Alle Beihilfen, die von staatlichen Behörden gewährt werden, also auch sämtliche Corona-Hilfen, unterliegen beihilferechtlichen Regelungen. Die EU-Regierungen, also auch Deutschland, müssen die Europäische Kommission vor einer Vergabe geplanter Subventionen und anderer Beihilfen von ihrem Vorhaben unterrichten und sie sich genehmigen lassen. Für die Corona-Hilfen gibt es drei Beihilfentöpfe: Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und die De-minimis-Verordnung. Und genau bei der Einstufung in die verschiedenen Fördertöpfe liegt ein Problem, auch für Gastronomen.
Lars Rinkewitz

Der Fördertopf Fixkostenhilfe 2020

Die Überbrückungshilfen 2 und 3 werden unter der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gefasst. Für sie gilt eine Verlustbegrenzung. Das wird in den FAQ der Überbrückungshilfe 2 unter Punkt 4.16 erläutert. Das Ministerium hat die Verlustbegrenzung nachträglich und en passant eingeführt, explizit darauf hingewiesen hat sie am Anfang nicht.

Förderzeitraum für diese Beihilfen ist 01.03.2020 bis 30.06.2021. Voraussetzung ist dabei, dass während des beihilfefähigen Zeitraums mindestens 30% Umsatzeinbußen im Vergleich zum Vorjahreszeitraum zu verzeichnen waren.

Die Beihilfe darf maximal nur in Höhe von 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten gewährt werden. Für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen (weniger als 50 Mitarbeiter als Vollzeitäquivalente und Jahresumsatz sowie Jahresbilanzsumme unter zehn Millionen Euro) erhöht sich die Höhe auf 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten. Die sind definiert als Kosten, die unabhängig von der Ausbringungsmenge entstehen (also grds. alle nicht variablen Kosten).

Der Fördertopf Kleinbeihilfen 2020

Die Soforthilfe, die KfW-Schnellkredite, die Überbrückungshilfe 1, die Novemberhilfe sowie die Dezemberhilfe werden unter der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gefasst. Dort gibt es (zumindest bislang) keine Begrenzungen auf Verluste. Maßgeblich ist auch hier der Förderzeitraum 01.03.2020 bis 30.06.2021.

Zusätzlich gilt für die zuletzt genannten Hilfen: Ohne eine separate Anmeldepflicht können einzelnen Unternehmen innerhalb von drei (Steuer-)Jahren Beihilfen in Höhe von bis zu 200.000 Euro gewährt werden. Das regelt die De-minimis-Verordnung.

Achtung

Auf Beihilfen, die auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 vergeben werden, sind KfW-Schnellkredite (Haftungsübernahme 100%) sowie Kredite aus anderen KfW-Sonderprogrammen, zum Beispiel KfW-Unternehmerkredit mit 80% / 90% Haftungsfreistellung) mit einer Laufzeit von mehr als sechs Jahren und einem Kreditvolumen bis zu 800.000 Euro mit ihrem gesamten Nennbetrag anzurechnen.

Förderung auf Basis der Kleinbeihilfen und der De-Minimis-Verordnung

Bei Einhaltung der Kumulierungsvorschriften (insb. Art. 5 Abs. 2 der allgemeinen De-Minimis-Verordnung) können Kleinbeihilfen und De-Minimis-Beihilfen in Höhe von insgesamt bis zu 1 Mio. Euro pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund im Sinne des Beihilferechts gewährt werden.

Diese Höchstgrenzen gelten bei der Förderung:

Soforthilfe, Überbrückungshilfe 1, Novemberhilfe und Dezemberhilfe:

Bis max. 1 Mio. Euro pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (800.000 Euro) und der De-minimis-Verordnung (200.000 Euro), soweit die entsprechenden Obergrenzen von den Unternehmen noch nicht ausgeschöpft wurden.

Überbrückungshilfen 2 und 3

Bis max. 3 Mio. Euro pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, soweit die entsprechenden Obergrenzen von den Unternehmen noch nicht ausgeschöpft wurden.

Novemberhilfe Plus/ Dezemberhilfe Plus:

Bis max. 4 Mio. Euro pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen (800.000 Euro), der De-Minimis-Verordnung (200.000 Euro) und der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 (3 Mio. Euro), soweit die entsprechenden Obergrenzen von den Unternehmen noch nicht ausgeschöpft wurden.

Diese Hilfen sind für Gastronomen interessant

Für Gastronomen sind aktuell insbesondere die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe interessant. Anträge können noch bis zum 30. April 2021 über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt) gestellt werden. Die einzelnen Regelungen sind kompliziert, darum beschränken wir uns hier auf die großen Zusammenhänge.

Bis zu 800.000 Euro aus der November- und Dezemberhilfe für Gastronomen

Wichtig ist, dass November- und Dezemberhilfen zusammen von bis zu 800.000 Euro („Kleinbeihilfen 2020“) zzgl. weiterer 200.000 Euro (De-minimis-Verordnung) gewährt werden können. Jedenfalls dann, wenn der Fördertopf nicht bereits durch die oben genannten anderen Beihilfen aufgebraucht ist. Alle entsprechenden Hilfen sind zusammenzurechnen.

Wichtig: Diese Töpfe beinhalten aktuell keine Beschränkungen auf Verluste oder ungedeckte Fixkosten, so wie bei der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020. Darum können Sie unter Beachtung aller Voraussetzungen grundsätzlich Novemberhilfe und Dezemberhilfe bekommen, auch wenn Sie keine Verluste erzielt haben. Diesen Fall beobachten wir häufig. Es sind zwar Umsatzrückgänge zu verzeichnen, aber z.B. durch Außerhaus-Geschäfte werden noch so viel Umsätze erzielt, dass diese kostendeckend sind.

Ob im Nachgang die dafür geltenden beihilferechtlichen Regelungen angepasst werden, oder diese sogar rückwirkend auf beantragte und ausgezahlte Hilfen Auswirkungen haben können, können wir nicht abschließend beurteilen. Gut zu wissen: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) muss der Europäischen Kommission (EU-Kommission) die gewährten Hilfen im Nachgang mitteilen und erläutern.

Auch die Überbrückungshilfen 2 und 3 sind für Gastronomen interessant

Auch die Überbrückungshilfe 2 (Leistungszeitraum September-Dezember 2020) sowie die Überbrückungshilfe 3 (Leistungszeitraum Januar-Juni 2021 ggf. mit Rückwirkung auf November und/oder Dezember 2020) können für Gastronomen auch interessant sein. Beantragende Unternehmen müssen aber hierfür im Beihilfezeitraum einen Verlust erlitten haben. Das ist quasi wie ein zu ermittelnder Liquiditätsengpass, den wir von der Soforthilfe bereits kennen. Dieser Verlust muss aufwändig ermittelt und über eine (komplexe) Nebenrechnung nachgewiesen werden.

Die Überbrückungshilfen 2 und 3 sind dann auf die sogenannten ungedeckten Fixkosten beschränkt. Bei kleinen und mittelgroßen Unternehmen auf 90 Prozent, bei großen Unternehmen auf 70 Prozent dieser zu ermittelnden ungedeckten Fixkosten.

Im Gegensatz zu der Novemberhilfe und der Dezemberhilfe reichen also Schließungen mit Umsatzrückgängen nicht aus. Es müssen tatsächlich Verluste entstanden sein. Da diese Regelungen erst im Nachgang in den FAQ veröffentlicht wurden, war der Aufschrei groß.

Das müssen Sie beachten, wenn Sie bereits Überbrückungshilfe 2 beantragt und bewilligt bekommen haben

Wenn Sie bisher nicht auf die ungedeckten Fixkosten geschaut haben, sollten Sie das jetzt dringend nachholen. Das geht aus den FAQs des BMWi zum Beihilferecht hervor. Allerdings gibt es aus der Sicht vieler Experten immer noch einige ungeklärte Fragen, die zu klären sind. Wahrscheinlich müssen Sie ihre Anträge noch einmal ändern. Nur Anträge auf Überbrückungshilfe 2, die vor dem 5. Dezember 2020 eingegangen sind, müssen nicht geändert werden, wenn keine Verluste erzielt wurden. Die Korrektur wird dann im Rahmen der Schlussrechnung erfolgen, so die FAQ zur Überbrückungshilfe 2.

Anträge auf Überbrückungshilfe 2 können noch bis zum 31. März 2021 gestellt werden. Die ursprüngliche Frist 31. Januar 2021 wurde aufgrund des Chaos mit dem neuen Beihilferecht glücklicherweise verlängert.

Das müssen Gastronomen über die Überbrückungshilfe 3 wissen

Die Überbrückungshilfe 3 kann noch nicht beantragt werden. Ende Januar soll es ein vereinfachtes Antragsverfahren für Abschlagzahlungen geben. Wann die endgültige Antragstellung losgeht, ist noch nicht bekannt. Ganz aktuell wurde bekannt, dass das BMWi die Regelungen zur Überbrückungshilfe 3 noch einmal überarbeiten will. Den Medien ist zu entnehmen, dass für den Erhalt der Überbrückungshilfe 3 künftig nur noch ein Kriterium gelten solle. Beantragende Unternehmen müssten wegen der Corona-Pandemie im antragsberechtigten Monat einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent erlitten haben. Darüber hinaus sollen die absoluten Förderhöhen ausgeweitet werden. Es ist auch geplant, dass die Antragsteller wählen dürfen, ob die Überbrückungshilfe 3 als Beihilfe im Rahmen der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 oder der Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 gewährt werden soll. Wir müssen abwarten, was von den Ankündigungen am Ende umgesetzt wird.

Hier geht es zum Blog von ECOVIS KSO

Autoreninfo:

Lars Rinkewitz, Steuerberater und Diplom-Kaufmann, ist tätig für die ECOVIS KSO Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG. Dort ist er Prokurist und Experte für die Themen Tax Compliance, GoBD, Verfahrensdokumentationen, Kassen sowie für die Corona-Hilfen.

 

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