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Coronahilfen: Gefahr des Subventionsbetrugs bei Inanspruchnahme von KfW-Darlehen beachten

Die Inanspruchnahme von KfW-Krediten ist für viele Gastronomie- und Hotelbetriebe eine vorläufige wirtschaftliche Stütze in der Corona-Krise. Allerdings kann bereits bei der Antragsstellung einiges schiefgehen, was strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben kann. Daher ist beim Abschluss solcher Darlehensverträge höchste Vorsicht geboten, warnt Patrick Baumfalk, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht und Strafrecht. Die staatlichen Hilfsprogramme könnten die Betriebe in eine noch heiklere Lage versetzen als zuvor.
Keine Bildrechte?

Aktuell ist vor allem das deutsche Gastronomie- und Hotelgewerbe durch die Auswirkungen der Corona-Krise schwer betroffen. Sämtliche Räumlichkeiten, die einst als Orte des Zusammenkommens und der Entspannung dienten und stets mit viel Leben gefüllt waren, sind nun vollkommen verlassen und menschenleer. Lässt man diesen bedauernswerten sozial-gesellschaftlichen Aspekt mal außer Acht, stehen damit auch zahlreiche Gastronomie- und Hotelbetriebe am Ende ihrer wirtschaftlichen Liquidität – schließlich bleiben betriebliche Kosten trotz Auftragsrückgängen weiterhin erhalten. Somit sind Miet-, Strom-, Wasser-, als auch Versicherungskosten und mehr wie bisher zu entrichten. An dieser Stelle rücken nun für viele Betriebe vermutlich die Verwendungen von staatlichen Fördermitteln ins Sichtfeld.

Vor allem die Inanspruchnahme von KfW-Krediten mag aus der Perspektive vieler Betriebe dem ersten Anschein nach eine vorläufige wirtschaftliche Stütze sein, um sich – wenn auch nur teilweise – von den fatalen Umsatzeinbußen infolge der Corona-Krise zu erholen. Allerdings kann überraschenderweise bereits bei der Antragsstellung einiges schiefgehen, was strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben kann, wie zum Beispiel die Gefahr der Begehung eines Subventionsbetruges gemäß § 264 StGB und demzufolge das Entrichten einer Geld- oder Freiheitsstrafe – im schlimmsten Fall besteht sogar die Möglichkeit der Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahre!

Daher ist beim Abschluss derartiger Darlehensverträge höchste Vorsicht geboten. Besonders betroffen sind geradezu die Hotellerie- und Gastronomiebetriebe, die sich aufgrund wirtschaftlicher Existenzbedrohung gezwungen sehen, staatliche Hilfsprogramme in Anspruch zu nehmen, die sie letztlich jedoch in eine noch heiklere Lage versetzen als zuvor.

Welche Konditionen bestehen beim KfW-Kredit und worin liegt hierbei die Gefahr des Subventionsbetruges?

KfW-Schnellkredit

Der KfW-Schnellkredit fördert jede unternehmerische Tätigkeit, worunter Anschaffungen und Investitionen sowie laufende Kosten und Betriebsmittel fallen. Die Höhe des Kredits beläuft sich auf maximal 800.000 Euro. Zudem wird der Kredit zu einem Sollzins von 3 % p.a. bei einer Laufzeit von 10 Jahren verzinst, wobei die KfW zu 100 % das Ausfallrisiko übernimmt.
Die Antragstellung erfolgt in der Regel über die Hausbank oder über einen Finanzierungspartner. Dieser überprüft die Angaben des Antragstellers, die für die Kreditgewährung relevant sind. Darunter fallen Angaben zur Mitarbeiteranzahl, zum Jahresumsatz und zur Gewinnerzielung. Wer bereits hier falsche oder unvollständige Angaben macht, dem droht grundsätzlich der Verdacht der Begehung des Subventionsbetruges gemäß § 264 StGB und die damit einhergehende Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.

KfW-Unternehmerkredit

Der KfW-Unternehmerkredit fördert Unternehmen und Freiberufler, die seit mindestens fünf Jahren am Markt aktiv sind. Die Rahmenbedingungen des KfW-Unternehmerkredits entsprechen im Übrigen dem des KfW-Schnellkredits. Allerdings besteht der nicht so unerhebliche Unterschied, dass hier die KfW-Bank nur maximal 90 % des Ausfallrisiko übernimmt. Aufgrund des Restrisikos, der beim Finanzierungspartner verbleibt, findet eine umfangreichere Prüfung der Kreditwürdigkeit und der Unterlagen statt, was damit zusammenhängend das Risiko einer Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges wesentlich erhöht.
Während das KfW-Sonderprogramm ursprünglich nur bis zum 31.12.2020 vorgesehen war, wurde nun eine Verlängerung bis zum 30.06.2021 angeordnet. Bislang wurden dem Programm über 5 Mrd. Euro zugesagt. Dies zeigt, dass sich die KfW-Kredite gerade in der Corona-Krisenzeit bewährt haben. Außerdem soll eine Erweiterung des KfW-Schnellkredits dahingehend vorgenommen worden, dass dieser auch künftig für Solo-Selbstständige und Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten zur Verfügung steht.

Welches Verhalten genau wird beim Subventionsbetrug mit Strafe angedroht?

Gemäß § 264 StGB macht sich derjenige strafbar, der in Bezug auf subventionserhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Tatsachen vorträgt. Hierunter fallen vor allem falsche Angaben zum Unternehmen bzw. zur selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit, zur Zahl der Beschäftigten und zum fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzierungsaufwand – etwa gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingsaufwendungen.

Auch unzutreffende Erklärungen über bereits beantragte anderweitige Kleinbeihilfen sind unrichtige Angaben. Problematisch wird es auch im Hinblick auf Mitteilungen zum Förderbedarf. Insofern muss der Antragsteller die Gründe für die existenzgefährdende Wirtschaftslage aufgrund der Corona-Krise angeben. Dieser muss versichern können, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen werden, um seine Verbindlichkeiten zu zahlen. Zwar hat der Antragsteller an dieser Stelle einen gewissen Beurteilungsspielraum, dieser ist jedoch selbstverständlich auch für die Strafjustiz voll überprüfbar.

Unvollständige Angaben liegen beispielsweise in Fällen vor, wenn verschwiegen wird, dass Unternehmenseinbußen durch eine andere Unternehmenssparte ausgeglichen oder falsche Angaben zu Umsatzeinbrüchen getätigt werden, die bereits vor der Corona-Krise eingetreten sind.

Der Subventionsbetrug kann mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden. Dass selbst leichtfertige Falschangaben gemäß § 264 V StGB strafrechtlich sanktioniert werden, weist auf das reale sowie erhebliche Strafbarkeitsrisiko des Antragstellers hin.

Ob eine unrichtige oder unvollständige Tatsache behauptet wurde, hängt von den konkreten Angaben der Antragsformulare und der beigegebenen Merkblätter ab. Hier ist also eine umfassende Einzelfallprüfung vorzunehmen und keine pauschale Antwort möglich.

Kombination von KfW-Darlehen und Corona-Hilfen zugleich

Zusätzlich haben allerdings viele Betriebe in jüngster Zeit bei der Inanspruchnahme von jenen KfW-Darlehen die geltenden Beihilfe-Höchstbeträge außer Acht gelassen. Gemäß der von der Europäischen Kommission erlassenen De-Minimis-Verordnung (Nr. 1407/2013) dürfen Beihilfen einem Unternehmen grundsätzlich innerhalb von drei Steuerjahren bis zu einem Betrag von 200.000 Euro gewährt werden. Der Bund hat zusätzlich infolge der Corona-Pandemie beschlossen, weitere 800.000 Euro pro Unternehmen als Beihilfe zuzulassen. Damit steht den Unternehmen für Förderungen nach diesen Grundlagen ein Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro zur Verfügung. Dieser Betrag darf nicht überschritten werden. Wird dem Antragsteller ein Betrag nun also unberechtigterweise gewährt, ist die Subvention rechtswidrig und muss zurückerstattet werden. Auch hier setzt sich der Antragsteller ebenso der Gefahr der Begehung des Subventionsbetruges aus.
Besonders problematisch ist zudem, dass diese Höchstgrenze regelmäßig schnell überschritten wird. Während bislang bei KfW-Krediten mit einer Laufzeit von bis zu sechs Jahren die bloße Zinsersparnis als Beihilfe galt, zählt bei KfW-Unternehmerkrediten derweilen überraschenderweise der gesamte Nennwert als Subvention. Dies ist ein wichtiger Faktor für die Einhaltung der Beihilfen-Höchstgrenze, denn zusammen mit anderen Beihilfen wie die Corona-Überbrückungshilfe kann die Höchstgrenze durchaus rasch überschritten werden. Gerade bei besonders hohen Kreditsummen wie dies bei den KfW-Darlehen der Fall ist, ist somit Vorsicht geboten. Auch beim KfW-Schnellkredit gilt, dass selbst bei kürzerer Laufzeit das Darlehen mit seinem Komplettbetrag als Subvention zählt.

Neueste Erhöhung der Beihilfe-Grenze auf 4 Mio. Euro durch Fixkostenhilfe

Allerdings hat die Europäische Kommission entsprechend reagiert und am 20.11.2020 eine deutsche Rahmenregelung genehmigt, bei der ein Teil der ungedeckten Fixkosten der von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen übernommen werden soll. Damit erhebt sich die Beihilfe-Grenze bis zu 4 Mio. Euro pro Unternehmen bei entsprechender Antragstellung und Erfüllung der Voraussetzungen. Auch wenn diese Rahmenregelung die Gewährung zusätzlicher Förderungen ermöglicht, besteht dennoch das insoweit erhöhte Risiko sich bei etwaiger Antragstellung durch Falschangaben wegen Subventionsbetruges gemäß § 264 StGB strafbar zu machen. Außerdem ändert die erweiterte Höchstgrenze bei bereits anhängigen Ermittlungsverfahren nichts an dem bestehenden Anfangsverdacht, da der Rechtsgrund für die zuvor erhaltenen Beihilfen nicht in der erst vor kurzem in Kraft getretene Fixkostenhilfe liegen kann.

Aktuell verhandelt die Bundesregierung allerdings mit der Europäischen Kommission über die beihilferechtliche Genehmigung weiterer darüber hinausgehender Hilfen von über 4 Mio. Euro pro Unternehmer.

Empfehlung für Hotel- und Gastronomiebetrieb

Die Vielzahl der gestellten Anträge lässt befürchten, dass weiterhin erhebliche Mehrarbeit auf die Strafverfolgungsbehörden zukommen wird. Ratsam ist daher letztlich, unbedingt auch in Krisenzeiten zutreffende und detaillierte Angaben zu machen. Bestehen im Nachhinein Zweifel an der Antragsberechtigung oder ist ein Strafverfahren bereits eingeleitet worden, ist eine unverzügliche Konsultation eines Verteidigers dringend angezeigt, um drohende strafrechtliche Konsequenzen gezielt abzuwehren.

Autor:

Patrick Baumfalk ist Rechtsanwalt für Arbeitsrecht und Strafrecht in der Rechtsanwaltskanzlei Baumfalk in Kerpen und Witten. Durch Rechtsanwalt Baumfalk werden die Betroffenen bundesweit in Fragen rund um das Thema Corona-, KfW-Hilfen und Subventionsbetrug beraten und vertreten.


Kontakt:
BAUMFALK – Rechtsanwaltskanzlei
Tel.: +49 2273 40 68 504
E-Mail: info@kanzlei-baumfalk.de
Web: www.kanzlei-baumfalk.de

 

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