Videoüberwachung in der Hospitality-Branche
Wie kann Videoüberwachung in Hotels und Restaurants effektiv eingesetzt werden, ohne die Datenschutzbestimmungen aus den Augen zu verlieren? Die wichtigsten Aspekte der DSGVO und des BDSG im Überblick.
Startseite / Datenschutz-Grundverordnung
Wie kann Videoüberwachung in Hotels und Restaurants effektiv eingesetzt werden, ohne die Datenschutzbestimmungen aus den Augen zu verlieren? Die wichtigsten Aspekte der DSGVO und des BDSG im Überblick.
Für Unternehmen des Gastgewerbes ist es zwingend erforderlich, die Unternehmensabläufe und somit die Datenschutzmaßnahmen an die DSGVO anzupassen.
Die Datenschutzgrundverordnung sieht teils erhebliche Bußgelder und Sanktionen vor, bei Verstößen gegen das Bundesdatenschutzgesetz sind sogar Haftstrafen bis zu drei Jahren vorgesehen.
Die Frage, wie die Sicherheit interner wie externer Personendaten gewährleistet werden kann, stellt sich für Unternehmen jeglicher Größe in immer größerem Umfang. Lohn- und Arbeitszeitdaten der Angestellten zählen hierbei zu den besonders sensiblen, intern gespeicherten Informationen. Die richtige Software greift Problemen vor.
Die Ortung aus dem All – GPS-Nutzung ist heute einfach und liefert präzise Standorte und Bewegungsprofile auf der ganzen Welt. Was aber, wenn Firmenfahrzeuge und damit Mitarbeiter „getrackt“ werden? Ein Überblick zu Ortungsmöglichkeiten und den damit verbundenen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung.
Nach der DSGVO und dem BDSG sind alle Unternehmen betroffen, die personenbezogene Daten verarbeiten.
Ohne einen effektiven und professionellen Datenschutz birgt die rasant anwachsende Digitalisierung ein nahezu unkalkulierbares wirtschaftliches Risiko für Kunden, Partner und Mitarbeiter. Der Unternehmer muss durch Transparenz und Risikominimierung in der Datenverarbeitung Vertrauen in den eigenen Betrieb schaffen und sich so dauerhaft absichern.
Aus der Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz ergeben sich Risiken für Führungskräfte, wie z.B. Geschäftsführer, Inhaber und IT-Leiter. Dieser Personenkreis kann jetzt persönlich – ergo als „natürliche Personen“ – bei Verletzungen der Datenschutzbestimmungen zur Rechenschaft gezogen werden. Die Haftungsfragen und das Recht auf Schadensersatz sind in Artikel 82 DSGVO geregelt.
Das Datenschutz-Risiko sollte in allen Betrieben der Gastronomie und Hotellerie konkret analysiert und durch optimiertes Datenschutzmanagement minimiert werden.
Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.