Suche

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kein Garant mehr für einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 08.09.2021 (Az.: 5 AZR 149/21) einen wegweisenden Beschluss erlassen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist nunmehr kein Garant mehr für einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Hat der Arbeitgeber Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und legt er die hierfür maßgeblichen Umstände konkret dar, kann der Beweiswert der AU entkräftet werden. Stephanie Grezian, Rechtsanwältin bei Ecovis Daehnert Buescher, erläutert die Auswirkungen des Urteils.

Stephanie GrezianStephanie Grezian

Die Hintergründe zur Entscheidung

Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen das Phänomen: ein Arbeitnehmer kündigt das Arbeitsverhältnis und lässt sich daraufhin umgehend für die restliche Arbeitszeit krankschreiben. Arbeitgeber müssen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter Lohn zahlen, ohne, dass der Arbeitnehmer hierfür eine Arbeitsleistung erbringt. Ein solches Verhalten wirft daher oft Zweifel auf. Bisher hatten Unternehmen und Betriebe in einem solchen Fall aber kaum eine Handhabe, die Richtigkeit der AU in Frage zu stellen.

Gesetzliche Grundlagen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig erkrankt, gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG sechs Wochen lang einen Anspruch auf Fortzahlung seines Lohns. Dabei haben Arbeitgeber kein Anrecht darauf zu erfahren, warum jemand arbeitsunfähig ist. Arbeitnehmer sind lediglich verpflichtet, einen ordnungsgemäßen Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit zu erbringen. Der Nachweis darüber, dass tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit besteht, wird mittels einer durch einen anerkannten Arzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („gelber Schein“) erbracht. Der Beweiswert dieses „gelben Scheins“ ist hoch. Liegt ein solcher vor, gehen die Arbeitsgerichte sowie das BAG in der Regel davon aus, dass Arbeitnehmer tatsächlich nicht arbeiten konnten. Nur im absoluten Ausnahmefall besteht trotz ärztlicher Krankschreibung Grund zur Annahme, dass objektiv keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. In der Vergangenheit lagen solche Situationen dann vor, wenn Arbeitnehmer ankündigten “krankfeiern“ zu wollen. Das geschieht mitunter als Reaktion auf einen nicht bewilligten Urlaub. Ein weiterer Grund ist in der Regel, wenn Arbeitnehmer in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit einer anderen Erwerbstätigkeit nachgingen. Auch Aussagen des Arbeitnehmers gegenüber Arbeitgeber können die Beweiskraft der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. Beispielsweise dann, wenn der Arbeitnehmer erwähnt, während der Arbeitsunfähigkeit „topfit“ gewesen zu sein und die Arbeitsleistung bewusst vorenthalten zu haben.

Partner aus dem HORECA Scout

Der konkrete Fall

Die Revision des beklagten Arbeitgebers vor dem BAG hatte Erfolg. Richtig ist, dass die Arbeitnehmerin im besagten Zeitraum ihre Arbeitsunfähigkeit zunächst mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen hat. Jedoch ist das BAG der Ansicht, dass der Beweiswert des „gelben Scheins“ dann erschüttert sein kann, wenn der Arbeitgeber tatsächliche Umstände darlegt und darüber hinaus möglicherweise beweisen kann, dass ein Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit besteht. Wenn ein ernsthafter Zweifel vorliegt, muss der Arbeitnehmer konkret darlegen und beweisen, dass er tatsächlich im angegebenen Zeitraum arbeitsunfähig war. Ein solcher Beweis kann beispielsweise durch die Vernehmung des behandelnden Arztes unter Entbindung der Schweigepflicht erbracht werden.
Das BAG sieht einen solchen ernsthaften Zweifel dann als gegeben an, wenn sich Arbeitnehmer nach der durch sie erfolgten Kündigung für die gesamte Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses krankschreiben lassen, das Datum der Erstbescheinigung auf das Kündigungsdatum fällt und das Ende der Arbeitsunfähigkeit dem letzten Arbeitstag entspricht.

Lesen Sie auch
Recht und ComplianceRechtsprechung und UrteileSteuernSoftware und SystemeMarketing
Mehr Prüfungen, mehr Überblick: Warum 2026 zur Chance für Gastronomie und Hotellerie wird

Fazit

Sollten Arbeitnehmer tatsächlich erkrankt sein und können die Krankheit beweisen, sind Arbeitgeber auch in dem Fall einer Krankmeldung nach erfolgter Kündigung zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Im hiesigen Fall obsiegte der Arbeitgeber vor dem BAG, da die Arbeitnehmerin ihrer Darlegungslast nicht hinreichend konkret nachkam. Sie konnte ihre – vermeintliche – Erkrankung nicht nachweisen.
Es bleibt abzuwarten, welche konkreten Auswirkungen das Urteil – trotz der Aberkennung des Beweiswerts in diesem Fall – auf die Arbeitswelt haben wird. Denn hier kam der Zweifel an der AU nur deshalb auf, weil es übereinstimmende Daten in Kombination mit der vorausgegangenen Kündigung gab. Dieses Detail lässt sich jedoch leicht umgehen.

Themen in diesem Artikel
Rechtsprechung und UrteileArbeitsrecht

Autoreninfo:

Stephanie Grezian ist Rechtsanwältin bei Ecovis Daehnert Büscher in Köln. Sie berät und vertritt Unternehmen, Betriebe und Führungskräfte im Bereich des Individualarbeitsrechts sowie des Dienstvertragsrechts.

Zur Webseite der Kanzlei

StockSnap, Pixabay
Branche und Trends

Hunger auf Stammgäste: Wie digitale Kundenbindung die Gastronomie verändert

Steigende Kosten, knappes Personal, verschärfter Wettbewerb – und trotzdem sollen die Tische voll und die Gäste treu bleiben? Ein neuer Branchenreport zeigt: Wer seine Gäste digital bindet, gewinnt nicht nur mehr Umsatz, sondern echte Verbundenheit. Doch Vorsicht: Pauschale Angebote reichen längst nicht mehr. Was Gäste heute wirklich erwarten und warum das Smartphone den Stempelpass ablöst.

NakNakNak, Pixabay
Branche und Trends

Branchenverbände gegen Tierhaltungskennzeichnung: Wenn Bürokratie Tierwohl verhindert

Die Bundesregierung plant, die Tierhaltungskennzeichnung auf Restaurants, Kantinen und verarbeitete Lebensmittel auszuweiten. Acht Branchenverbände von der Systemgastronomie bis zum Bäckerhandwerk laufen dagegen Sturm. Ihr Argument: Die Reform belastet Betriebe mit Millionenkosten und bürokratischem Aufwand – ohne dass mehr Tierwohl entsteht. Im Gegenteil: Sie könnte sogar dazu führen, dass Gastronomen auf schlechtere Haltungsformen umsteigen.

ZfP Reichenau; Meiko
Allgemeine Haustechnik

Modernes Spül- und Restesystem für einen Betrieb im Wandel

Im Zentrum für Psychiatrie Reichenau werden täglich 800 Mahlzeiten für Patienten und Mitarbeitende zubereitet. Als die alte Spülanlage den Geist aufgab, entschied sich die Klinik nicht einfach für Ersatz – sondern für einen grundsätzlichen Neuanfang. Warum ein funktionierender Spülraum in einer psychiatrischen Einrichtung zum Schlüsselfaktor wird und wie moderne Technik den Arbeitsalltag eines ganzen Teams verändert hat.

Weitere Artikel zum Thema

Poster POS, Unsplash
Arbeitsschutz, Kassennachschau, Online-Bewertungen: Was wie drei getrennte Baustellen wirkt, folgt 2026 einem gemeinsamen Prinzip. Betriebe müssen jederzeit belegen können, was sie wissen, was sie tun und wer wofür verantwortlich ist. Digitale Dokumentation wird damit vom[...]
Poster POS, Unsplash
johannes86, iStockphoto
Bis Juni 2026 muss Deutschland die EU-Entgelttransparenzrichtlinie in nationales Recht umsetzen. Die neuen Regelungen betreffen Betriebe jeder Größe und bringen weitreichende Änderungen im Umgang mit Gehältern. Wer sich jetzt vorbereitet, verschafft sich einen entscheidenden Vorsprung[...]
johannes86, iStockphoto
ColiN00B, Pixabay
Ab September 2026 gelten europaweit verbindliche Regeln für Nachhaltigkeitsaussagen. Hotels, Restaurants und Pensionen müssen ihre Kommunikation grundlegend überprüfen – sonst drohen Abmahnungen und Vertrauensverlust.[...]
ColiN00B, Pixabay
Pexels, Pixabay
Der Europäische Gerichtshof hat am 5. März 2026 entschieden, dass die deutsche Aufteilungspraxis bei der Umsatzsteuer im Hotelgewerbe grundsätzlich mit EU-Recht vereinbar ist. Nebenleistungen wie Frühstück, Parkplatz, WLAN oder Wellness dürfen weiterhin mit dem Regelsteuersatz[...]
Pexels, Pixabay
HLB Treumerkur
Wer Corona-Soforthilfen zurückzahlen musste, kann alte Steuerbescheide nicht einfach nachträglich korrigieren lassen. Der BFH stellt klar: Maßgeblich ist das Jahr des Zuflusses, die Rückzahlung wirkt steuerlich erst im Jahr des tatsächlichen Abflusses. Was das für[...]
HLB Treumerkur
Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.