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Nach Klage gegen Verbraucher-Portal „Topf Secret“: Verbraucher dürfen Lebensmittel-Kontrollergebnisse weiterhin im Internet veröffentlichen

Bürger dürfen die Ergebnisse von offiziellen Lebensmittelkontrollen in Restaurants, Bäckereien oder Imbissbuden im Internet veröffentlichen. Das hat das Landgericht Köln entschieden – und damit eine Klage des Lobbyverbandes DEHOGA abgewiesen. Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband hatte mit der Musterklage verhindern wollen, dass Verbraucher die Behördenberichte auf dem foodwatch-Portal „Topf Secret“ hochladen. Die Richter in Köln urteilten jedoch, dass eine Veröffentlichung zulässig sei.

gesrey | iStockphotogesrey | iStockphoto

Durch die Veröffentlichung erfolge „mehr Transparenz in der Lebensmittelüberwachung, was letztlich dem Interesse der Allgemeinheit dient“, so das Gericht. In der Vergangenheit war der DEHOGA bereits mit mehreren anderen Klagen vor Verwaltungsgerichten gescheitert, mit denen der Verband verhindern wollte, dass Behörden die Kontrollberichte überhaupt an Bürger:innen herausgeben. Wie gut Lebensmittelbetriebe bei Kontrollen abschneiden, bleibt in der Regel geheim. Auf „Topf Secret“ können User daher offizielle Kontrollberichte bei Behörden erfragen und mit wenigen Klicks hochladen.

„Die Hotel- und Gastrolobby wehrt sich verzweifelt gegen mehr Transparenz in der Lebensmittelüberwachung – und scheitert damit zu Recht“, sagte Rauna Bindewald von foodwatch. „Gut, dass die Richter klargestellt haben: Ja, Bürger dürfen die Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen im Internet veröffentlichen – die Meinungsfreiheit hat Vorrang! Nur wenn öffentlich wird, welche die Schmuddelläden sind und wo alles in Ordnung ist, haben Lebensmittelbetriebe einen Anreiz, sich immer an alle Hygiene-Vorgaben zu halten.“

In dem konkreten Fall hatte ein Restaurantbetreiber aus Bonn gegen „Topf Secret“ geklagt. Der DEHOGA unterstützte nach eigenen Angaben diese „Musterklage“ gegen das Portal, das von foodwatch und der Transparenz-Initiative „FragDenStaat“ initiiert wurde. Das Landgericht wies die Klage jetzt jedoch vollumfänglich zurück. In einem ähnlichen Fall hatte kürzlich das Landgericht Schweinfurt einer Verbraucherin ebenfalls Recht gegeben, die über „Topf Secret“ Kontrollergebnisse veröffentlicht hatte.

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Auf „Topf Secret“ ist es für Bürger seit Januar 2019 möglich, auf Grundlage des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) amtliche Kontrollergebnisse abzufragen – auch solche, die die Behörden bislang geheim halten. Denn in Deutschland wird bisher nur ein Bruchteil der Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelkontrollen aktiv durch die Behörden veröffentlicht. Mittlerweile wurden über „Topf Secret“ mehr als 50.000 Anträge gestellt. Mehr als 10.000 Kontrollberichte wurden seitdem von dem Antragssteller veröffentlicht.

Nach dem Start von „Topf Secret“ im Jahr 2019 hatten zunächst hunderte Betriebe, viele auf Betreiben des DEHOGA-Lobbyverbandes, verwaltungsrechtlich versucht, die Herausgabe der Kontrollberichte durch die Behörden zu verhindern. Diese Klagewelle bei den Verwaltungsgerichten gegen die Lebensmittelbehörden blieb jedoch ohne Erfolg. Mit dem VGH Mannheim, VGH München, OVG Niedersachen, OVG NRW und OVG Berlin-Brandenburg stellten gleich fünf Oberverwaltungsgerichte klar, dass die Behörden zur Auskunft der Kontrollergebnisse verpflichtet sind – auch wenn die Anträge über die Plattform „Topf Secret“ gestellt wurden. Mit den Urteilen des Landgerichts Schweinfurt und des Landgerichts Köln gibt es jetzt zwei Entscheidungen in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen, bei denen Betriebe nicht gegen Behörden, sondern direkt gegen Verbraucher:innen bzw. gegen die Betreiber der Plattform „Topf Secret“ geklagt hatten.

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