Das Grundproblem der Corona-Hilfen
Die fortwährende Pandemie stellt eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung dar. Gerade das Hotel- und Gaststättengewerbe wurde durch die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie schwer getroffen. Viele Unternehmen wurden durch wiederholte Lockdowns und die hiermit verbundenen Betriebsschließungen in finanzielle Nöte gebracht. Die Umsätze brachen vielerorts vollständig ein und so manches Unternehmen musste um seine Existenz fürchten.
Die Politik begegnete dieser Lage mit vielfältigen Hilfsprogrammen zur Unterstützung der Wirtschaft. Relativ schnell und unbürokratisch wurden teils erhebliche Hilfssummen in Form von grundsätzlich nicht rückzahlbaren Zuschüssen an die antragstellenden Unternehmen ausgezahlt.
Die unterschiedlichen Hilfsprogramme verfolgten jedoch hinsichtlich ihrer Art und dem Kreis der Förderberechtigten unterschiedliche Ansätze. Gemeinsam war ihnen, dass die Hilfssummen lediglich für den im jeweiligen Hilfsprogramm vorgegebenen Zweck verwendet werden durften. Es sich somit um staatliche Subventionen in Form von sogenannten zweckgebundenen Zuschüssen handelte.
Gleichwohl erfolgte die Auszahlung häufig ohne tiefgehende inhaltliche Prüfung der Anträge durch die Verwaltung, um die Fördersummen möglichst schnell auszahlen zu können.
Dieser Umstand, verbunden mit den gleichwohl regelmäßig vielschichtigen Antragsvoraussetzungen, hat zur Folge, dass sich die ersten Unternehmen nunmehr mit Rückzahlungsforderungen konfrontiert sehen, da die gestellten Anträge erst jetzt rückwirkend durch die Verwaltung inhaltlich überprüft und aus ihrer Sicht unrechtmäßig ausgezahlte Fördersummen zurückfordert werden.
Für welchen Zweck durften die Gelder aus dem „Soforthilfeprogramm“ des Bundes und der Länder verwendet werden?
Als besonderes konfliktträchtig erweisen sich in diesem Zusammenhang die sogenannten „Soforthilfen“, die erstmals im Frühjahr 2020 an Soloselbstständige, Freiberufler und Kleinstunternehmen mit dem Ziel ausgezahlt wurden, durch die Pandemie entstandene Liquiditätsengpässe auszugleichen. Der überwiegende Teil der Antragsteller erhielt hierbei ab April 2020 einen Zuschuss aus dem Soforthilfeprogramm des Bundes. Mit diesen wurden gewerblichen Selbstständigen, Freiberuflern bis zu 9.000 € sowie Kleinstunternehmen bis max. 10 Mitarbeitern bis zu 15.000 € ausgezahlt, um die laufenden Betriebskosten abzudecken. Zu diesen gehören insbesondere die Miet- und Nebenkosten, gewerbliche Versicherungskosten sowie die laufenden Kosten für geschäftliche Telekommunikation, Werbung und Wartungskosten.
Dagegen konnten die Zuschüsse nicht zur Kompensation von Umsatzeinbrüchen oder Finanzierung der Mitarbeitergehälter oder etwaigen Privataufwendungen verwendet werden. Wurden die Gelder gleichwohl für solche Zwecke verwendet, verfehlte ihr Einsatz den Zweck der Subvention und können von staatlicher Seite zurückgefordert werden.
Doch bereits vor April 2020 hatten verschiedene Länder eigene Hilfsprogramme aus landeseigenen Finanzmitteln gestartet, denen teilweise vom Bundesprogramm abweichende Bedingungen zugrunde lagen. So gewährte beispielsweise das Land Berlin Soloselbstständigen, Freiberuflern und Kleinstunternehmen mit max. 5 Mitarbeitern bis zum 31.03.2020 einen Zuschuss in Höhe von 5.000 € zur Abdeckung der laufenden Betriebskosten. Abweichend vom Bundesprogramm durften jedoch diese Gelder auch zur Zahlung von Gehältern oder den Unternehmereinkünften Selbstständiger verwendet werden was zur allgemeinen Verwirrung beitrug.
Wer wurde von den Hilfen ausgenommen?
Gemeinsam ist sämtlichen Soforthilfsprogrammen, dass die unternehmerische Notlage durch die Pandemie hervorgerufen sein musste. Deswegen waren Unternehmen, die sich nach dem Bundesprogramm zum Stichtag 31.12.2019 bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden, von Anfang an nicht förderfähig. Hintergrund hierfür ist, dass durch die Zuschüsse nicht bereits vor der Pandemie angeschlagene Unternehmen „gerettet“ werden, sondern ausschließlich die wirtschaftlichen Nachteile der Pandemie abgemildert werden sollten. Daher durften Auszahlungen an bereits vor der Pandemie angeschlagene Unternehmen nicht erfolgen. Zugleich ist es jedoch eine Einzelfallfrage, ob sich ein Unternehmen zum Stichtag bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand und bedarf im Falle einer Rückforderung einer genauen Prüfung der tatsächlichen Umstände.
Die Überkompensation führt zur Rückforderung
Eine weitere Möglichkeit für eine (Teil-)Rückforderung ergibt sich aus dem Umstand, dass aus den Hilfsprogrammen keine Überkompensation erfolgen soll. Das heißt, dass Zuschüsse, die in Erwartung eines dann tatsächlich nicht eingetretenen Liquiditätsengpasses beantragt wurden, zurückzuzahlen sind. Gerade dieser Umstand kommt für viele überraschend, die darauf vertrauten, dass sie die Zuschüsse als pauschale staatliche Unterstützungsleistung behalten dürften. Doch verlangen die zuständigen Verwaltungsstellen vermehrt auch rückwirkend umfängliche Nachweise für die tatsächliche Mittelverwendung und die wirtschaftliche Not. Kann dieser Nachweis nicht ausreichend erbracht werden, droht vielerorts die Rückforderung.
Rückforderungen können auch im Rahmen der Bundesprogramme „Überbrückungshilfen“ erfolgen. Mit diesem nach den Soforthilfen gestarteten Folgeprogramm können Unternehmen einen Zuschuss für ihre laufenden Betriebskosten erhalten und derart ihre Fixkosten ausgleichen. Die Fördersumme erfolgt hierbei abgestuft anhand eines Vergleichs der Umsatzeinbrüche im Berechnungszeitraum zum Vorjahr. Zugleich wurde den teils komplizierten Antragsbedingungen damit begegnet, dass eine Antragstellung nur durch einen im Vorfeld zugelassenen „prüfenden Dritten“ erfolgen kann. Somit erfolgt die Antragstellung überwiegend über Steuerberater und Rechtsanwälte. Selbigen obliegt auch die sogenannte Abschlussprüfung, bei der die ausgezahlte Fördersumme mit den tatsächlich angefallenen Fixkosten abgeglichen wird. Die prüfenden Dritten haben hierbei Überkompensationen zu melden, sodass die überzahlten Beträge zurückgefordert werden können.
Wie mit einer Rückforderung umgehen?
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die unbürokratisch gewährten Hilfszuschüsse im Nachgang einige rechtliche Schwierigkeiten mit sich bringen können. So ist eine Rückforderung häufig mit weiteren Unannehmlichkeiten verbunden. Denn zum einen ist die zu zahlende Summe rückwirkend zu verzinsen und zum anderen kann der strafrechtliche Vorwurf des Subventionsbetruges im Raum stehen. In jedem konkreten Fall hängt jedoch die Rechtmäßigkeit einer Rückforderung maßgeblich von den einzelnen geltenden Voraussetzungen des Förderprogramms ab, aus dem die ausgezahlten Zuschüsse stammen. Diese sind daher genau anhand der eigenen Umstände zu überprüfen. Doch bereits vor einer Rückzahlungsaufforderung kann es ratsam sein, diese Möglichkeit rechtlich prüfen zu lassen und gegebenenfalls eine freiwillige Rückzahlung zu leisten, um beispielsweise weitere Zinszahlungen zu vermeiden.
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