Corona-Soforthilfe: Rückzahlung bei Überkompensation
Die Steuerberaterkammer Düsseldorf zeigt sich von der Zweckmäßigkeit der Corona-Soforthilfe überzeugt, weist aber auf mögliche Gründe für eine (Teil) Rückzahlung hin. „Die Maßnahme hat ihre Wirkung nicht verfehlt, denn vielfach konnten wirtschaftliche Schäden dadurch abgemildert und unternehmerische Existenzen gesichert werden“, so die Steuerberaterkammer Düsseldorf.
Dennoch ist auch im Rahmen dieser zügigen Nothilfe auf das Kleingedruckte zu achten. Zwar handelt es sich bei den Soforthilfen vom Bund und den Ländern grundsätzlich um Billigkeitsleistungen, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Voraussetzung ist jedoch, dass Antragstellung und Verwendung rechtmäßig erfolgt sind. Corona-Soforthilfen sind in den Ländern auf Antrag für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten und bei Vorliegen einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage gewährt worden.
Gründe für die Rückzahlung von Soforthilfen
Vielfach haben die anfänglich unklaren Förderbedingungen und der ungewisse wirtschaftliche Ausblick dazu geführt, dass Soforthilfen beantragt und gewährt wurden, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen oder heute nicht mehr vorliegen. Letzteres betrifft insbesondere die Fälle, in denen Unternehmen zu Beginn der Krise ein Liquiditätsproblem befürchtet haben, das sich dann erfreulicherweise nicht oder nicht in dem erwarteten Umfang eingestellt hat. Darüber hinaus wurden aus Vereinfachungsgründen von den zuständigen Stellen meist die Höchstbeträge bewilligt und ausgezahlt, auch wenn der Liquiditätsbedarf der Antragsteller geringer war. Schließlich gab es anfangs auch noch erhebliche technische Schwierigkeiten auf Seiten der Auszahlungsstellen, die möglicherweise zur mehrfachen Einreichung von Anträgen und/oder Bewilligungen von Auszahlungen geführt haben.
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass zu viele Zuschüsse ausgezahlt wurden oder nur ein Teil des ausgezahlten Betrages für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes tatsächlich benötigt wurde, sollte von den Unternehmen die (Teil-)Rückzahlung veranlasst werden.
Überprüfung der Antragstellung und Verwendung
Ob Anträge auf Soforthilfe richtig gestellt und Mittel zweckbestimmt verwendet wurden, wird von einigen Ländern nun teilweise stichprobenartig, teilweise großflächig geprüft. Das Land NRW hat beispielsweise angekündigt, am Ende des Bewilligungszeitraums alle Soforthilfeempfänger anzuschreiben. Durch die Angabe der Steuernummern bzw. der Steuer-ID kann unabhängig von den Prüfungen der Länder auch eine Prüfung im Rahmen der Steuerveranlagung erfolgen. Die Corona-Soforthilfe ist eine steuerpflichtige Betriebseinnahme und muss daher auch erklärt werden.
Dokumentation des drohenden Liquiditätsengpasses
Wer sich als Unternehmer nicht dem Vorwurf aussetzen will, die Corona-Soforthilfe unberechtigt erhalten zu haben, sollte auch für spätere Nachfragen dokumentieren, dass das Unternehmen bei der Beantragung der Soforthilfe von einer existenzbedrohenden Notlage ausgegangen ist. Eine solche Aufzeichnung kann später auch im Rahmen von Nachfragen bei der Steuererklärung vorgelegt werden. Einige Länder halten für die Dokumentation des Liquiditätsproblems auch entsprechende Formulare bereit.
Rückzahlungsverpflichtung bei Überkompensation
Übersteigen die bewilligten Soforthilfen nach Ablauf der drei Monate, für die sie gewährt wurden, nachweislich den Liquiditätsbedarf des Antragstellers (z. B. durch Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen oder höhere Einnahmen als prognostiziert), sind die zu viel gezahlten Zuschüsse vom Antragsteller zurückzuzahlen. Einige Bundesländer haben angekündigt, zur Hilfestellung bei der Berechnung einer solchen Überkompensation einen Vordruck zur Verfügung zu stellen.
Soforthilfen sollten unverzüglich zurückgezahlt werden, wenn sie aufgrund falscher Angaben des Antragstellers gewährt wurden. Wer gegenüber der zuständigen Stelle unrichtige bzw. unvollständige Angaben macht oder diese Stelle über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt, muss als Antragsteller zudem mit einer Strafverfolgung u. a. wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) rechnen. Für die Strafbarkeit reicht bereits eine leichtfertige Begehung aus (§ 264 Abs. 5 StGB) aus. Auch wenn eine Rückzahlung eine Strafbarkeit nicht entfallen lässt, kann diese ggf. strafmildernd berücksichtigt werden. Hier ist unter Umständen auch weitergehender anwaltlicher Rat einzuholen.
Abwicklung der (teilweisen) Rückzahlung von Zuschüssen
Stellen sich im Nachhinein Zweifel insbesondere hinsichtlich der Höhe der gewährten Corona-Soforthilfen heraus, sollten Unternehmen dringend prüfen, ob eine Rückzahlung zu veranlassen ist. Dieses ist z. B. dann der Fall, wenn nur ein Teil des ausgezahlten Betrages für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes benötigt wurde.
Fazit
Wichtig ist jetzt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Höhe der gewährten Corona-Soforthilfen noch bestehen und ggf. die Rückzahlung bei Überkompensation zu veranlassen. Im Einzelfall empfiehlt es sich insbesondere hinsichtlich der Dokumentation der Notlage und der weiteren Liquiditätsplanungen für das Unternehmen, einen Steuerberater hinzuzuziehen. Orientierungshilfe bei der Suche nach einem Steuerberater gibt der Steuerberater-Suchdienst auf der Website der Steuerberaterkammer Düsseldorf unter www.stbk-duesseldorf.de.
Autor: Steuerberaterkammer Düsseldorf