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GEMA passt TV-Tarif an: Rückerstattungen für Gastgewerbe möglich

  • Die GEMA stuft Fernsehgeräte bis 65 Zoll seit 1. Januar 2025 als Kleinbildschirme ein – viele Betriebe zahlen dadurch weniger und können rückwirkend Guthaben erhalten.
  • Die Abrechnung erfolgt künftig nach Gerätezahl statt Raumgröße, sofern ausschließlich Geräte bis 65 Zoll eingesetzt werden. Ein einziges Großgerät über 65 Zoll führt jedoch zur Quadratmeter-Abrechnung des gesamten Raums.
  • Betriebe müssen ihre Verträge eigenständig im GEMA-Portal prüfen und korrigieren – automatische Anpassungen oder Rückerstattungen erfolgen nicht.

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Neue Definition von Klein- und Großbildschirmen

Zentraler Punkt der Tarifanpassung ist die neue Größenschwelle für Fernsehgeräte. Maßgeblich ist nun ausschließlich die Bildschirmdiagonale:

  • Kleinbildschirm: bis einschließlich 65 Zoll
  • Großbildschirm: mehr als 65 Zoll
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Geräte im Bereich von über 42 bis 65 Zoll, die bislang häufig als Großbildschirme abgerechnet wurden, gelten nun als Kleinbildschirme. Diese Änderung ist für viele gastronomische Betriebe relevant, da genau diese Gerätegrößen weit verbreitet sind.

Neue Berechnungsgrundlage der Vergütung

Mit der neuen Einteilung geht eine klare Berechnungslogik einher:

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  • Ausschließlich Kleinbildschirme im Raum: Die Vergütung richtet sich nach der Anzahl der eingesetzten Fernsehgeräte.
  • Mindestens ein Großbildschirm im Raum: In diesem Fall ist die Raumgröße in Quadratmetern ausschlaggebend. Dies gilt auch dann, wenn zusätzlich ein oder mehrere kleinere Fernseher im Raum vorhanden sind.

Damit kann bereits ein einzelnes Gerät mit mehr als 65 Zoll dazu führen, dass der gesamte Raum nach Quadratmetern abgerechnet wird.

Themen in diesem Artikel
Finanzen und ControllingRecht und ComplianceRechtsprechung und UrteileGEMA Lizenzmodell

Rückwirkung ab dem 1. Januar 2025

Die GEMA wendet die neue Regelung rückwirkend ab dem 1. Januar 2025 an. Betriebe, die seit diesem Zeitpunkt Geräte zwischen 43 und 65 Zoll einsetzen und bislang nach dem höheren Großgerätetarif abgerechnet wurden, können Anspruch auf eine Rückerstattung haben.

Für Zeiträume vor dem 1. Januar 2025 gibt es derzeit keine verbindliche Regelung. Nach Angaben aus der Branche laufen hierzu weiterhin Gespräche mit der GEMA.

Vertragsprüfung erforderlich

Rückerstattungen erfolgen nicht automatisch. Betriebe müssen ihre bestehenden Verträge prüfen und die korrekten Gerätedaten hinterlegen. Die GEMA weist darauf hin, dass Anpassungen über das eigene Onlineportal vorgenommen werden können. Entsteht dadurch ein Guthaben, wird dieses nach Angaben der GEMA erstattet.

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Die GEMA stellt hierzu eine eigene Informationsseite zur Verfügung.

Was Betriebe jetzt konkret prüfen sollten

  • Bildschirmdiagonale aller eingesetzten Fernsehgeräte
  • Anzahl der Geräte pro Raum
  • Einsatz von Geräten über 65 Zoll
  • Aktuelle Abrechnung nach Gerätezahl oder Raumgröße

Nur wenn diese Angaben korrekt sind, kann die Abrechnung an den neuen FS-Tarif angepasst werden.

Betriebe müssen aktiv Verträge überprüfen

Die Tarifanpassung führt zu einer klareren und nachvollziehbaren Abrechnungssystematik. Für viele Betriebe mit mehreren mittelgroßen Fernsehern kann sich die monatliche GEMA-Vergütung reduzieren. Gleichzeitig erhöht sich die Planungssicherheit bei Neuanschaffungen von TV-Geräten. Entscheidend ist, dass Betriebe jetzt aktiv werden und ihre Verträge überprüfen. Andernfalls bleibt es bei der bisherigen Abrechnung, auch wenn diese nach der neuen Rechtslage nicht mehr zutreffend ist.

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