Suche

Hotel-Fernsehen über Kabelanlage: Wann die GEMA-Lizenz genügt – und wann nicht

Viele Hotelbetreiber fragen sich: Reicht mein GEMA-Vertrag, um meinen Gästen ganz normales Fernsehen auf dem Zimmer anzubieten? Das OLG München hat diese Frage nun mit Ja beantwortet – jedenfalls dann, wenn das TV-Signal über eine hauseigene Kabelanlage weitergeleitet wird und der GEMA-Vertrag auch die Rechte der ZWF einschließt. Wer dagegen lediglich Fernseher mit Zimmerantenne aufstellt, braucht nach der Rechtsprechung des bisherigen gar keine Lizenz. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Der BGH wird sich mit der Frage befassen.

www.kaboompics.com, Pexelswww.kaboompics.com, Pexels

Viele Hotelbetreiber fragen sich: Reicht mein GEMA-Vertrag, um meinen Gästen ganz normales Fernsehen auf dem Zimmer anzubieten? Das OLG München hat diese Frage in seinem Urteil vom 18. Dezember 2025 (Az. 29 U 6583/21) mit Ja beantwortet – jedenfalls dann, wenn das TV-Signal über eine hauseigene Kabelanlage weitergeleitet wird und der GEMA-Vertrag auch die Rechte der ZWF einschließt. Wer dagegen lediglich Fernseher mit Zimmerantenne aufstellt, braucht nach der Rechtsprechung des BGH gar keine Lizenz. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Der BGH wird sich mit der Frage befassen.

Worum ging es in dem Streit?

Ein Hotel mit ca. 150 Zimmern bot seinen Gästen in den Zimmern und im Fitnessbereich Fernsehgeräte an. Das Fernsehsignal des frei empfangbaren Senders ZDF wurde über eine hoteleigene Kabelverteilanlage an diese Geräte weitergeleitet. Am 17. November 2019 schauten Hotelgäste auf diesem Weg eine Folge der Zeichentrickserie „Wickie und die starken Männer" mit dem Titel „Der Donnergott".

Partner aus dem HORECA Scout

Eine Verwertungseinrichtung (die Klägerin) sah darin eine Verletzung von Urheberrechten und klagte auf Unterlassung. Das Hotel hielt dagegen: Es habe über die GEMA einen Lizenzvertrag abgeschlossen, der auch die Rechte der sogenannten Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehsendungen (ZWF) umfasse. Damit sei die Nutzung erlaubt.

Was hat das Gericht in erster Instanz entschieden?

Das Landgericht München I gab der Klägerin zunächst Recht und verurteilte das Hotel zur Unterlassung. Dagegen legte das Hotel Berufung ein.

Lesen Sie auch
Recht und ComplianceVersicherungen und RisikomanagementMobilität und Logistik
Sicherheitstipp Wegeunfälle: BGN unterstützt Betriebe mit konkreten Tools

Wie hat das OLG München entschieden?

Das OLG München hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Hotel hat also gewonnen.

Themen in diesem Artikel
Recht und ComplianceRechtsprechung und UrteileGEMA LizenzmodellHotelHotel-TVUrheberschutz

Die Begründung lässt sich in drei Schritte unterteilen.

Erster Schritt: Ja, es liegt eine urheberrechtlich relevante Handlung vor

Wenn ein Hotel das TV-Signal nicht einfach nur über eine Zimmerantenne empfangen lässt, sondern es aktiv über eine eigene Kabelanlage an die Fernseher in den Zimmern und Gemeinschaftsbereichen weiterleitet, dann ist das eine sogenannte „öffentliche Wiedergabe" im Sinne des Urheberrechts.

Entscheidend ist: Das Hotel tut hier mehr als nur ein Fernsehgerät aufzustellen. Es greift gezielt in die Signalverbreitung ein und verschafft den Gästen so Zugang zu geschützten Werken, den sie ohne dieses Zutun nicht oder nur schwer hätten. Ein Hotel, das dagegen nur Fernseher mit einer einfachen Zimmerantenne aufstellt und das Signal nicht selbst weiterleitet, begeht keine urheberrechtlich relevante Handlung und braucht auch keine Lizenz dafür.

Lesen Sie auch
Recht und ComplianceRechtsprechung und Urteile
Gekündigt und sofort krank: Warum Arbeitgeber mit Misstrauen allein nicht weiterkommen

Die Hotelgäste gelten als „Öffentlichkeit", weil es sich um eine Vielzahl ständig wechselnder Personen handelt.

Ob die Gäste den Fernseher tatsächlich einschalten, spielt übrigens keine Rolle. Es genügt, dass das Hotel dafür sorgt, dass eine Übertragung stattfinden kann, sobald jemand das Gerät einschaltet.

Zweiter Schritt: Welches Recht greift hier eigentlich?

Diese Frage ist etwas technisch, aber wichtig für das Ergebnis. Das EU-Recht hat das Recht der öffentlichen Wiedergabe vollständig vereinheitlicht. Das bedeutet: Die EU-Mitgliedstaaten dürfen das Schutzniveau weder unterschreiten noch überschreiten.

Im deutschen Recht gibt es verschiedene „Unterarten" des Rechts der öffentlichen Wiedergabe, etwa das Senderecht (§ 20 UrhG), das Kabelweitersenderecht (§ 20b UrhG) oder das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22 UrhG). Das Gericht hat klargestellt, dass die Nutzungshandlung eines Hotels – also das Weiterleiten des TV-Signals über eine Kabelanlage an die Zimmer – nicht in verschiedene Einzelrechte aufgespalten werden darf. Es handelt sich um ein einheitliches unbenanntes Verwertungsrecht nach § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG.

Dritter Schritt: Die Lizenz über GEMA und ZWF reicht aus

Hier liegt der Kern der Entscheidung. Das Hotel hatte mit der GEMA einen Vertrag geschlossen, der auch die Rechte der ZWF (Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehsendungen) umfasst. Die ZWF ist ein Zusammenschluss mehrerer Verwertungsgesellschaften (GÜFA, GWFF, AGICOA, VG Bild-Kunst, VFF und VGF), die seit 1992 gemeinsam die Rechte für die Wiedergabe von Fernsehsendungen in Einrichtungen wie Hotels lizenzieren.

Da ein Einzelerwerb der Rechte für jede einzelne Sendung in der Praxis praktisch unmöglich wäre, hat das Gericht entschieden, dass § 20b UrhG (der eigentlich das Kabelweitersenderecht regelt) analog – also sinngemäß – auf diese Nutzungsform angewendet werden kann. Damit wird der Rechtserwerb über Verwertungsgesellschaften wie die ZWF ermöglicht und erleichtert.

Die konkrete Lizenz des Hotels aus dem Vertrag mit der GEMA/ZWF (abgeschlossen am 26. Oktober 2009, geändert am 16. September 2017) deckt nach Überzeugung des Gerichts die öffentliche Wiedergabe der streitgegenständlichen Fernsehfolge ab. Das Gericht hat die Existenz und Gültigkeit dieses Vertrags unter anderem durch Einsichtnahme in das GEMA-Onlineportal in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

Was bedeutet das für Betriebe im Gastgewerbe?

Wer in seinem Hotel, Gasthaus oder einer ähnlichen Einrichtung Fernsehgeräte aufstellt und das Signal über eine hauseigene Kabelanlage an die Zimmer oder Gemeinschaftsräume weiterleitet, greift in Urheberrechte ein und benötigt eine Lizenz.

Nach diesem Urteil reicht es aus, wenn der Betrieb über die GEMA einen Vertrag abgeschlossen hat, der die Rechte der ZWF umfasst. Dann ist die Weiterleitung frei empfangbarer Fernsehprogramme auf diesem Weg erlaubt.

Wer dagegen nur Fernseher mit einer einfachen Zimmerantenne (z. B. DVB-T) aufstellt, ohne das Signal über eine eigene Kabelanlage weiterzuleiten, begeht keine urheberrechtlich relevante Handlung und benötigt hierfür keine gesonderte Lizenz.

Warum ist das Urteil noch nicht endgültig?

Das OLG München hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Frage, ob und wie die Lizenzierung für diese Art der öffentlichen Wiedergabe analog § 20b UrhG zu erfolgen hat, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Es handelt sich also um Neuland, und das letzte Wort hat der BGH.

Empfehlung: Hoteliers und Gastronomen sollten sicherstellen, dass sie über einen aktuellen GEMA-/ZWF-Vertrag verfügen, und die weitere Entwicklung der Rechtsprechung aufmerksam verfolgen. Für die individuelle Einschätzung der eigenen Situation empfiehlt sich die Beratung durch einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Canva
Recht und Compliance

Gekündigt und sofort krank: Warum Arbeitgeber mit Misstrauen allein nicht weiterkommen

Ein Mitarbeiter kündigt und wird prompt krank – die Krankschreibung endet passgenau vor dem Resturlaub. Viele Arbeitgeber kennen dieses Muster und sind versucht, die Lohnfortzahlung zu streichen. Doch Vorsicht: Ein aktuelles Urteil zeigt, wie schnell der Verdacht allein zur teuren Falle wird. Wann reicht ein auffälliges Timing aus, um die Krankschreibung anzuzweifeln? Und was müssen Gastgeber konkret in der Hand haben, bevor sie handeln?

Kemal Üres
Führung, Management und Leadership

Neue Folge „Kemal Rettet“: Wenn Leidenschaft nicht mehr reicht

70 Stunden in der Woche – für vier Euro netto. Kann ein Café überleben, wenn die Inhaberin alles gibt, aber die Zahlen gegen sie arbeiten? Kemal Üres zeigt in Braunschweig, wo selbst bei zufriedenen Gästen die Gefahr lauert – und warum Herzblut allein keine Miete zahlt.

DIRS21; FWStudio, Pexels
Künstliche Intelligenz, KI und Automation

Hotelsoftware-Anbieter erweitert Direktvertrieb über das Zimmer hinaus

Der Wernauer Technologieanbieter DIRS21 hat auf der ITB Berlin zwei neue Module vorgestellt, die Hotels helfen sollen, sämtliche Flächen und Services digital buchbar zu machen. Mit DIRS21 Mice und DIRS21 Plus werden Tagungsräume und Zusatzleistungen in strukturierte Online-Buchungsstrecken überführt – ein Ansatz, der klassische Anfrageprozesse per E-Mail und Excel ablösen soll.

Steuerberatungsgesellschaft Schnitzler & Partner
Finanzen und Controlling

Kauf einer Unternehmensimmobilie: Neue Chancen bei der Kaufpreisaufteilung

Die aktuelle Rechtsprechung erweitert den Spielraum bei der Bewertung von Grund und Boden und kann – richtig genutzt – zu höheren Abschreibungsvolumen führen. Eine professionelle Beratung zur Kaufpreisaufteilung kann bei größeren Immobilienerwerben erhebliche Steuervorteile erschließen. Zugleich sollte der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum erwartbaren Effekt stehen.

Anfang.Team
Künstliche Intelligenz, KI und Automation

Digitalisierung in der Hotellerie: Welche 3 Tools jetzt zur Basis gehören

Buchungsmaschinen und Channel-Manager laufen – doch echten Mehrwert schaffen Hotels erst, wenn die Unternehmensführung digitale Prozesse aktiv steuert statt zu delegieren. Ohne strategische Preisgestaltung und koordinierte Kampagnenplanung verpufft selbst die beste Technologie. Welche Tools sich wirklich lohnen und warum KI-gestützte Kommunikation jetzt zum Pflichtprogramm gehört, erklärt Hotelmarketing-Berater Michael Anfang.

Weitere Artikel zum Thema

Dennis112, Pixabay
Wegeunfälle kosten Zeit und Geld – doch viele Betriebe glauben, sie könnten daran nichts ändern. Ein Irrtum: Mit den richtigen Werkzeugen lassen sich Mobilitätsrisiken systematisch senken. Die BGN zeigt, wie das funktioniert.[...]
Dennis112, Pixabay
Canva
Ein Mitarbeiter kündigt und wird prompt krank – die Krankschreibung endet passgenau vor dem Resturlaub. Viele Arbeitgeber kennen dieses Muster und sind versucht, die Lohnfortzahlung zu streichen. Doch Vorsicht: Ein aktuelles Urteil zeigt, wie schnell[...]
Canva
Kemal Üres
70 Stunden in der Woche – für vier Euro netto. Kann ein Café überleben, wenn die Inhaberin alles gibt, aber die Zahlen gegen sie arbeiten? Kemal Üres zeigt in Braunschweig, wo selbst bei zufriedenen Gästen[...]
Kemal Üres
DIRS21; FWStudio, Pexels
Der Wernauer Technologieanbieter DIRS21 hat auf der ITB Berlin zwei neue Module vorgestellt, die Hotels helfen sollen, sämtliche Flächen und Services digital buchbar zu machen. Mit DIRS21 Mice und DIRS21 Plus werden Tagungsräume und Zusatzleistungen[...]
DIRS21; FWStudio, Pexels
Steuerberatungsgesellschaft Schnitzler & Partner
Die aktuelle Rechtsprechung erweitert den Spielraum bei der Bewertung von Grund und Boden und kann – richtig genutzt – zu höheren Abschreibungsvolumen führen. Eine professionelle Beratung zur Kaufpreisaufteilung kann bei größeren Immobilienerwerben erhebliche Steuervorteile erschließen.[...]
Steuerberatungsgesellschaft Schnitzler & Partner
Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.