Viele Hotelbetreiber fragen sich: Reicht mein GEMA-Vertrag, um meinen Gästen ganz normales Fernsehen auf dem Zimmer anzubieten? Das OLG München hat diese Frage in seinem Urteil vom 18. Dezember 2025 (Az. 29 U 6583/21) mit Ja beantwortet – jedenfalls dann, wenn das TV-Signal über eine hauseigene Kabelanlage weitergeleitet wird und der GEMA-Vertrag auch die Rechte der ZWF einschließt. Wer dagegen lediglich Fernseher mit Zimmerantenne aufstellt, braucht nach der Rechtsprechung des BGH gar keine Lizenz. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Der BGH wird sich mit der Frage befassen.
Worum ging es in dem Streit?
Ein Hotel mit ca. 150 Zimmern bot seinen Gästen in den Zimmern und im Fitnessbereich Fernsehgeräte an. Das Fernsehsignal des frei empfangbaren Senders ZDF wurde über eine hoteleigene Kabelverteilanlage an diese Geräte weitergeleitet. Am 17. November 2019 schauten Hotelgäste auf diesem Weg eine Folge der Zeichentrickserie „Wickie und die starken Männer" mit dem Titel „Der Donnergott".
Eine Verwertungseinrichtung (die Klägerin) sah darin eine Verletzung von Urheberrechten und klagte auf Unterlassung. Das Hotel hielt dagegen: Es habe über die GEMA einen Lizenzvertrag abgeschlossen, der auch die Rechte der sogenannten Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehsendungen (ZWF) umfasse. Damit sei die Nutzung erlaubt.
Was hat das Gericht in erster Instanz entschieden?
Das Landgericht München I gab der Klägerin zunächst Recht und verurteilte das Hotel zur Unterlassung. Dagegen legte das Hotel Berufung ein.
Wie hat das OLG München entschieden?
Das OLG München hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Hotel hat also gewonnen.
Die Begründung lässt sich in drei Schritte unterteilen.
Erster Schritt: Ja, es liegt eine urheberrechtlich relevante Handlung vor
Wenn ein Hotel das TV-Signal nicht einfach nur über eine Zimmerantenne empfangen lässt, sondern es aktiv über eine eigene Kabelanlage an die Fernseher in den Zimmern und Gemeinschaftsbereichen weiterleitet, dann ist das eine sogenannte „öffentliche Wiedergabe" im Sinne des Urheberrechts.
Entscheidend ist: Das Hotel tut hier mehr als nur ein Fernsehgerät aufzustellen. Es greift gezielt in die Signalverbreitung ein und verschafft den Gästen so Zugang zu geschützten Werken, den sie ohne dieses Zutun nicht oder nur schwer hätten. Ein Hotel, das dagegen nur Fernseher mit einer einfachen Zimmerantenne aufstellt und das Signal nicht selbst weiterleitet, begeht keine urheberrechtlich relevante Handlung und braucht auch keine Lizenz dafür.
Die Hotelgäste gelten als „Öffentlichkeit", weil es sich um eine Vielzahl ständig wechselnder Personen handelt.
Ob die Gäste den Fernseher tatsächlich einschalten, spielt übrigens keine Rolle. Es genügt, dass das Hotel dafür sorgt, dass eine Übertragung stattfinden kann, sobald jemand das Gerät einschaltet.
Zweiter Schritt: Welches Recht greift hier eigentlich?
Diese Frage ist etwas technisch, aber wichtig für das Ergebnis. Das EU-Recht hat das Recht der öffentlichen Wiedergabe vollständig vereinheitlicht. Das bedeutet: Die EU-Mitgliedstaaten dürfen das Schutzniveau weder unterschreiten noch überschreiten.
Im deutschen Recht gibt es verschiedene „Unterarten" des Rechts der öffentlichen Wiedergabe, etwa das Senderecht (§ 20 UrhG), das Kabelweitersenderecht (§ 20b UrhG) oder das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22 UrhG). Das Gericht hat klargestellt, dass die Nutzungshandlung eines Hotels – also das Weiterleiten des TV-Signals über eine Kabelanlage an die Zimmer – nicht in verschiedene Einzelrechte aufgespalten werden darf. Es handelt sich um ein einheitliches unbenanntes Verwertungsrecht nach § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG.
Dritter Schritt: Die Lizenz über GEMA und ZWF reicht aus
Hier liegt der Kern der Entscheidung. Das Hotel hatte mit der GEMA einen Vertrag geschlossen, der auch die Rechte der ZWF (Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehsendungen) umfasst. Die ZWF ist ein Zusammenschluss mehrerer Verwertungsgesellschaften (GÜFA, GWFF, AGICOA, VG Bild-Kunst, VFF und VGF), die seit 1992 gemeinsam die Rechte für die Wiedergabe von Fernsehsendungen in Einrichtungen wie Hotels lizenzieren.
Da ein Einzelerwerb der Rechte für jede einzelne Sendung in der Praxis praktisch unmöglich wäre, hat das Gericht entschieden, dass § 20b UrhG (der eigentlich das Kabelweitersenderecht regelt) analog – also sinngemäß – auf diese Nutzungsform angewendet werden kann. Damit wird der Rechtserwerb über Verwertungsgesellschaften wie die ZWF ermöglicht und erleichtert.
Die konkrete Lizenz des Hotels aus dem Vertrag mit der GEMA/ZWF (abgeschlossen am 26. Oktober 2009, geändert am 16. September 2017) deckt nach Überzeugung des Gerichts die öffentliche Wiedergabe der streitgegenständlichen Fernsehfolge ab. Das Gericht hat die Existenz und Gültigkeit dieses Vertrags unter anderem durch Einsichtnahme in das GEMA-Onlineportal in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
Was bedeutet das für Betriebe im Gastgewerbe?
Wer in seinem Hotel, Gasthaus oder einer ähnlichen Einrichtung Fernsehgeräte aufstellt und das Signal über eine hauseigene Kabelanlage an die Zimmer oder Gemeinschaftsräume weiterleitet, greift in Urheberrechte ein und benötigt eine Lizenz.
Nach diesem Urteil reicht es aus, wenn der Betrieb über die GEMA einen Vertrag abgeschlossen hat, der die Rechte der ZWF umfasst. Dann ist die Weiterleitung frei empfangbarer Fernsehprogramme auf diesem Weg erlaubt.
Wer dagegen nur Fernseher mit einer einfachen Zimmerantenne (z. B. DVB-T) aufstellt, ohne das Signal über eine eigene Kabelanlage weiterzuleiten, begeht keine urheberrechtlich relevante Handlung und benötigt hierfür keine gesonderte Lizenz.
Warum ist das Urteil noch nicht endgültig?
Das OLG München hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Frage, ob und wie die Lizenzierung für diese Art der öffentlichen Wiedergabe analog § 20b UrhG zu erfolgen hat, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Es handelt sich also um Neuland, und das letzte Wort hat der BGH.
Empfehlung: Hoteliers und Gastronomen sollten sicherstellen, dass sie über einen aktuellen GEMA-/ZWF-Vertrag verfügen, und die weitere Entwicklung der Rechtsprechung aufmerksam verfolgen. Für die individuelle Einschätzung der eigenen Situation empfiehlt sich die Beratung durch einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt.











