Die Fußball-Weltmeisterschaft 2026 rückt näher – und mit ihr die Vorbereitungen in Gastronomie und Hotellerie. Viele Betriebe planen Public-Viewing-Angebote, besondere Speisekarten, Fußball-Menüs oder Getränkeaktionen rund um das Turnier. Doch gerade bei der Bewerbung solcher Aktionen ist Vorsicht geboten.
Der Grund: Veranstalter der Fußball-Weltmeisterschaft ist die FIFA. Damit sind nicht nur der Name „FIFA" und das offizielle Logo geschützt, sondern auch zahlreiche Begriffe, Titel, Grafiken und Gestaltungselemente rund um die Wettbewerbe der FIFA. Auch Hinweise auf die Fußball-WM 2026 können daher markenrechtliche oder urheberrechtliche Fragen aufwerfen.
Für Gastronomie-Betriebe bedeutet das: Wer Veranstaltungen, Speisen, Getränke oder Aktionen im Umfeld der Weltmeisterschaft bewirbt, sollte genau prüfen, welche Formulierungen, Bilder und grafischen Elemente verwendet werden dürfen. Das gilt etwa für Speisekarten, Plakate, Social-Media-Posts, Webseiten, Dekorationen oder Slogans rund um Public-Viewing-Events.
Der DEHOGA Bundesverband hat dazu ein neues Merkblatt veröffentlicht. Auf sechs Seiten fasst es praxisnah zusammen, welche rechtlichen Vorgaben Betriebe beachten sollten und wo besondere Risiken liegen. Behandelt werden unter anderem Fragen zu Lizenzen, zur Nutzung von Fotos, zu geschützten Begriffen und zur Gestaltung von Werbung im Zusammenhang mit der Fußball-WM.
Das Merkblatt soll Betrieben dabei helfen, ihre Angebote frühzeitig und rechtssicher zu planen. Gerade weil die Weltmeisterschaft für viele Restaurants, Kneipen, Biergärten und Hotels ein wichtiges Ereignis mit zusätzlichem Gästepotenzial ist, lohnt sich ein Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen vor Beginn der eigenen Werbemaßnahmen.
Das „DEHOGA-Merkblatt zur Fußball-WM 2026 – Werbung" ist digital im DEHOGA-Shop erhältlich. Für DEHOGA-Mitglieder steht es kostenfrei zur Verfügung.












