Die Betriebe müssen ihre Schlussabrechnungen der Corona-Beihilfen bis zum 30. Juni 2023 einreichen. In bestimmten Fällen ist eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2023 möglich. Hierfür ist ein Antrag erforderlich, der ebenfalls bis zum 30. Juni 2023 eingereicht werden muss. Wie sind die zuständigen Stellen bisher mit den Schlussabrechnungen umgegangen?
Unsere Erfahrungen bei den Schlussabrechnungen bisher
Bisher haben wir einige Endabrechnungen erstellt und vorgelegt. Die meisten Arbeiten sollten bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein. In einigen Fällen müssen wir jedoch aus verschiedenen Gründen eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2023 beantragen.
Schlussabrechnungen werden in zwei Paketen erstellt. Paket 1 umfasst:
- die Überbrückungshilfen 1-3
- die Novemberhilfen
- und Dezemberhilfen.
Paket 2 betrifft die
- Überbrückungshilfen 3plus
- und Überbrückungshilfen 4.
Nach Vorlage der Schlussabrechnungen werden von den zuständigen Stellen zahlreiche Detailfragen gestellt und umfangreiche Unterlagen angefordert. Aus den größten Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Bayern haben wir noch keine Rückmeldung erhalten. Dort hat die Bearbeitung der Schlussabrechnungen noch nicht begonnen. Unsere Erfahrungswerte stammen aus den anderen Bundesländern.
Unternehmensverbünde rücken ins Zentrum der Aufmerksamkeit. Die grundlegende Problematik hatten wir bereits erörtert: Verbundene Unternehmen müssen gemeinsam einen einzigen Antrag auf Corona-Unterstützung für alle miteinander verbundenen Unternehmen einreichen. Zur Überprüfung fordern die zuständigen Stellen Daten und Informationen an.
- bei der Finanzverwaltung,
- bei den Handelsregistern,
- und auch beim Transparenzregister.
Das sorgt für inhaltliche Fragen.
Nach wie vor gilt: Ohne Schlussabrechnung müssten die beantragten Coronahilfen vollständig zurückgezahlt werden!
Schlussabrechnung: Auslegung bei Unternehmensverbünden sehr strikt
Die Auslegung der zuständigen Stellen in Bezug auf Unternehmensvereinigungen ist rigide, insbesondere in Bezug auf familiäre Verbindungen. In den FAQs zu den Überbrückungsbeihilfen heißt es: „Familiäre Bindungen werden als ausreichend angesehen, um den Schluss zu ziehen, dass natürliche Personen gemeinsam handeln. Ein Unternehmensverbund liegt vor, wenn zwei Unternehmen derselben natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören, sofern sie ganz oder teilweise auf demselben Markt oder auf sachlich benachbarten Märkten tätig sind.“ Die Bewilligungsbehörden werden Unternehmensverbünde weiter fassen als bisher in den Anträgen angenommen. Inwieweit eine familiäre Verbundenheit allein ausreicht, um eine „gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen“ zu begründen, werden voraussichtlich die Gerichte entscheiden.
Es gibt die Ansicht, dass eine familiäre Beziehung nicht ausreichend ist. Denn dieses ließe sich nicht mit Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz der Familie) sowie Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlung) vereinbaren. Auch Art. 7 GrCh (Achtung des Privat- und Familienlebens) sowie Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) sprechen dagegen. Es müssten schon weitere Indizien und Verbindungen für die Annahme eines gleichgerichteten Interesses vorliegen. [siehe z.B. Hillemann/Ehls, DStR 5/2023, S. 226 ff.]
Detaillierte Nachfragen bei Umsatzeinbrüchen
Wir erhalten immer wieder Anfragen von Bewilligungsstellen, ob die Umsatzrückgänge in den Förderperioden im Vergleich zu den Referenzumsätzen 2019 tatsächlich auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind. Denn nur pandemiebedingte Umsatzrückgänge werden berücksichtigt und können zu einer finanziellen Unterstützung führen.
- Saisonale oder geschäftsmodellinhärente Schwankungen,
- Verschiebung von Zahlungseingängen,
- Probleme bei Mitarbeiterrekrutierung,
- oder wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art, wie etwa Liefer- und Materialengpässe oder Betriebsferien
sind keine coronabedingten Umsatzrückgänge. Dieses wurde spätestens mit den FAQ zur Überbrückungshilfe 3plua klargestellt.
Was gilt bei Fixkosten bei den Schlussabrechnungen?
Spätestens zum Zeitpunkt der Einreichung der Schlussabrechnung müssen die festgelegten förderfähigen Fixkosten beglichen sein. Dies ist in der Schlussabrechnung zu bestätigen. Einige Bewilligungsstellen verlangen nachträglich eine gesonderte Bestätigung.
Einige Bewilligungsstellen stehen der zusätzlichen Angabe von Fixkostenpositionen in der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe skeptisch gegenüber. Dies kann zu Schwierigkeiten führen, wenn im Erstantrag nicht alle Kosten aufgeführt wurden. Sofern Fixkostenpositionen im Erstantrag nicht aufgeführt sind und kein Änderungsantrag bei der Bewilligungsstelle vorliegt, könnten aus Sicht einiger Bewilligungsstellen auch die neuen Kosten der Fixkostenpositionen in der Überbrückungshilfe ggf. gekürzt werden.
Nach den nach wie vor gültigen FAQs zu den einzelnen Überbrückungshilfen sollen Unternehmen ihre förderfähigen Fixkosten in dem Fördermonat angeben, in dem sie anfallen. Hieran hat sich nichts geändert. Allerdings haben zahlreiche Bundesländer wie Bayern, Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz eine Bewilligungspraxis veröffentlicht, die vom sprachlichen Verständnis und der zivilrechtlichen Definition der Fälligkeit abweicht. In einigen Bundesländern wird eine abweichende Auffassung in diesem Punkt als Vereinfachung angesehen. Dies führt zu einer Vielzahl unterschiedlicher Regelungen, ähnlich wie bei den unterschiedlichen Ausgestaltungen der ersten Corona-Soforthilfen. Es muss daher geprüft werden, welche Auffassung in Ihrem Bundesland gilt.
Die Kosten für prüfende Dritte bei der Schlussabrechnung von Coronahilfen sind ein Problem
Die Kosten für die Prüfung durch Dritte sind gemäß den FAQ förderfähig. Unternehmen müssen die angefallenen Kosten in der Schlussabrechnung berücksichtigen und ggf. durch eine Rechnung nachweisen.
Daraus ergibt sich ein wesentliches Problem: Kosten, die durch umfangreiche Rückfragen der Bewilligungsstelle nach Einreichung der Schlussabrechnung entstehen, können nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. Die Überbrückungshilfen decken diese Kosten somit nicht mehr ab. Die antragstellenden Unternehmen müssen diese Kosten letztlich vollständig selbst tragen.
Unternehmen dürfen jedoch nur die tatsächlich angefallenen Arbeiten abrechnen und keine Schätzung der Folgekosten angeben. Dies ist für die antragstellenden Unternehmen unbefriedigend, aber leider die aktuelle Situation.
Fazit
Die Rückfragen zu den eingereichten Endabrechnungen sind in der Tat umfangreich und verursachen im Nachhinein einen erheblichen Mehraufwand. Es ist so schlimm, wie befürchtet. Es drängt sich der Eindruck auf, dass der Staat über die Bewilligungsstellen versucht, möglichst viel von den ausgezahlten Fördergeldern zurückzufordern. Für den Steuerzahler wäre das sicherlich gut. Für die Unternehmen könnten solche Maßnahmen jedoch weitreichende Folgen bis hin zur Insolvenz haben. Es bleibt abzuwarten, ob sich die ersten Erfahrungen bestätigen und die Bewilligungsstellen weiterhin so streng vorgehen.
Auf dem Blog von ECOVIS NRW finden Sie unsere vorigen Stellungnahmen zu diesem Thema:
Aktueller Stand bei den Schlussabrechnungen der Coronahilfen
Schlussabrechnung der Coronahilfen jetzt auch für das Paket 2
Aktuelle Entscheidung: Fristverlängerung bei den Schlussabrechnungen der Corona-Hilfen
Start der Corona-Hilfe Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfen
Schlussabrechnung für die Coronahilfen ab sofort online einreichen