Durch die Verlängerung gelten nun diese neuen Fristen:
Die Schlussabrechnungen für die Pakete 1 (Überbrückungshilfen I bis III; November-/Dezemberhilfe) und 2 (Überbrückungshilfe III Plus/IV) können nun bis zum 31. Oktober 2023 (bisher: 31. August 2023) eingereicht werden.
Darüber hinaus kann bis zum vorgenannten Termin eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2024 beantragt werden. Hierfür ist lediglich die Anlage eines Organisationsprofils im digitalen Antrags-System durch die prüfenden Dritten vorzunehmen.
Bereits beantragte und erteilte Fristverlängerungen (bisher 31. Dezember 2023) werden automatisch bis zum 31. März 2024 verlängert.
Die neuen Fristen sollen angesichts der angespannten Arbeitsbelastungen und des hohen Fachkräftebedarfs bei den eingebundenen Steuerberaterinnen oder Steuerberatern für eine gewisse Entlastung sorgen. Aktuell liegen den Bewilligungsstellen der Länder rd. 281.000 Schlussabrechnungen und rd. 251.000 Fristverlängerungen (von insgesamt rd. 830.000 einzureichenden Paketen) vor. Die Prüfungen in den Bewilligungsstellen sind angelaufen und rd. 18.000 Schlussbescheide wurden bislang erteilt.