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FAQ zum Gebäudeenergiegesetz („Heizungsgesetz“)

Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG/ „Heizungsgesetz“) regelt seit dem 1. Januar 2024 verbindlich den Umstieg auf erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungen. Das Gesetz gilt für Wohngebäude und Nichtwohngebäude gleichermaßen. Schrittweise soll damit bis zum Jahr 2045 eine klimafreundliche Wärmeversorgung in Deutschland umgesetzt werden, die ganz auf fossile Brennstoffe verzichtet. Die wichtigsten Fragen und Informationen.

TBIT, PixabayTBIT, Pixabay

Was gilt unmittelbar ab dem 1. Januar 2024?

Seit Januar 2024 muss jede neu eingebaute Heizung in Neubaugebieten zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es längere Übergangsfristen: In Großstädten (mehr als 100.000 Einwohner) werden klimafreundliche Energien beim Heizungswechsel spätestens nach dem 30. Juni 2026 Pflicht. In kleineren Städten ist der Stichtag der 30. Juni 2028. Gibt es in den Kommunen bereits vorab eine Entscheidung zur Gebietsausweisung für zum Beispiel ein Wärmenetz, die einen kommunalen Wärmeplan berücksichtigt, können frühere Fristen greifen.

Welche Rolle spielt die kommunale Wärmeplanung dabei?

Viele Entscheidungen darüber, wie die Wärmeversorgung organisiert wird und wie die Infrastruktur dafür ausgebaut wird, werden vor Ort getroffen. Dafür erstellen die Kommunen sogenannte Wärmeplanungen. Sie stellen beispielsweise dar, ob in einem Gebiet der Anschluss an ein Fernwärmenetz möglich sein wird, ob die Wärmeversorgung voraussichtlich dezentral erfolgt (beispielsweise durch Wärmepumpen) oder in einem Gebiet gegebenenfalls das Gasnetz vor Ort auf Wasserstoff umgerüstet wird. Auf Basis dieser Informationen können Eigentümer entscheiden, ob sie das Angebot einer zentralen Wärmeversorgung nutzen wollen – oder sich für eine andere technische Lösung entscheiden, wenn sie auf erneuerbares Heizen umsteigen. Zum Stand der Wärmeplanung sollte man sich direkt an die
jeweilige Kommune wenden.

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Können bestehende Öl- und Gasheizungen weiter betrieben werden?

Funktionierende Heizungen können noch bis zum 31. Dezember 2044 mit bis zu 100 Prozent fossilem Erdgas bzw. Heizöl betrieben werden. Dies gilt auch, wenn eine Heizung kaputt geht, aber noch repariert werden kann. Funktioniert die alte Heizung nicht mehr und kann auch nicht mehr repariert werden, kann mit einer beliebigen Heizung während einer Übergangsfrist von 5 Jahren von den Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes abgewichen werden (bei Gasetagenheizungen bis zu 13 Jahre). Nach der Frist muss jedoch auf eine Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie umgestellt werden. Falls ein Anschluss an ein Wärmenetz möglich ist, beträgt die Frist maximal zehn Jahre.

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Was passiert mit Öl- oder Gasheizungen, die zwischen dem 1. Januar 2024 und bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung eingebaut werden?

Bis zum Ablauf der Fristen für die kommunale Wärmeplanung (30. Juni 2026 in Kommunen ab 100.000 Einwohner, 30. Juni 2028 in Kommunen bis 100.000 Einwohner) dürfen weiterhin neue Heizungen eingebaut werden, die mit Öl oder Gas betrieben werden. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass beim Einbau von Heizungen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, eine verbindliche Beratung erfolgen muss. Diese Beratung soll auf die wirtschaftlichen Risiken hinsichtlich steigender CO₂-Preise für fossile Brennstoffe hinweisen und auch Alternativen, etwa auf der Grundlage der anstehenden Wärmeplanung, in Betracht ziehen. Zudem müssen die neu eingebauten Gas- und Ölheizungen ab 2029 einen wachsenden Anteil an Erneuerbaren Energien wie Biogas oder Wasserstoff nutzen:

Themen in diesem Artikel
Recht und Finanzen
  • ab 2029: mindestens 15%
  • ab 2035: mindestens 30%
  • ab 2040: mindestens 60%
  • ab 2045: 100%

Gibt es ein Betriebsverbot für „alte“ Heizkessel?

Schon bisher gab es nach § 72 des Gebäudeenergiegesetzes eine Regelung zur Beschränkung der Betriebszeit von alten Heizkesseln, die weiter Bestand hat. So dürfen Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben werden und vor dem Jahr 1991 eingebaut wurden, nicht mehr betrieben werden. Heizkessel, die nach dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Hiervon gibt es jedoch folgende Ausnahmen: Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie Heizungsanlagen mit einer Nennleistung von weniger als 4 oder mehr als 400 Kilowatt.

Wie kann auf klimafreundliche Wärme umgestiegen werden?

Bei einem Heizungseinbau oder -austausch können die Eigentümer frei unter verschiedenen technischen Lösungen wählen. Folgende Optionen erfüllen die Voraussetzungen des Gebäudeenergiegesetzes:

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  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • Wärmepumpe
  • Biomasseheizung
  • Stromdirektheizung (nur bei sehr energieeffizienten Gebäuden)
  • Heizung auf Basis von Solarthermie, wenn sie den Wärmebedarf vollständig deckt
  • Gas- oder Ölheizung, sofern mit erneuerbaren Brennstoffen betrieben
  • Hybridheizungen auf Basis von hauptsächlich Erneuerbaren Energien und anteilig fossilen Brennstoffen
  • Jede Kombination von Technologien, die mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energie nutzt (mit rechnerischem Nachweis)

Weitere Informationen zu möglichen technischen Lösungen finden Sie unter diesem Link.

Welche staatlichen Förderungen für Unternehmen zur Umstellung auf erneuerbare Energien im Wärmebereich gibt es?

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) fördert im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ab sofort mit einem Zuschuss den Einbau von effizienten Heizungsanlagen und Anlagen der Heizungsunterstützung sowie den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz in Unternehmen.

Zu den geförderten Maßnahmen gehören u.a.:

  • der Kauf und die Installation von solarthermischen Anlagen, Biomasseanlagen mit geringen Staubemissionen, elektrisch angetriebenen Wärmepumpen mit effizienter Wärmequelle oder natürlichem Kältemittel, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähigen Heizungen, innovativer Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien
  • der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz
  • Ausgaben für eine provisorische Heiztechnik bei einem Heizungsdefekt
  • die Fachplanung und Baubegleitung durch eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz

Die Zuschusshöhe für Unternehmen beträgt bis zu 35% der förderfähigen Kosten:

  • Als Grundförderung ein Zuschuss in Höhe von 30 % auf die förderfähigen Gesamtkosten
  • Für effiziente elektrisch angetriebene Wärmepumpen zusätzlich ein Effizienzbonus in Höhe von 5 % auf die förderfähigen Gesamtkosten
  • Für effiziente Biomasseanlagen zusätzlich ein Emissionsminderungszuschlag in Höhe von 2.500 Euro

Weitere Informationen finden Sie bei der KfW. Dort können auch direkt die Anträge auf Förderung für Unternehmen gestellt werden.

Die Investitionskostenzuschüsse für Effizienz-Einzelmaßnahmen, also für Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung können weiterhin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden.

Wer kann mir helfen, wenn ich auf klimafreundliches Heizen umstellen möchte?

Es empfiehlt sich, fachlich qualifizierte Energieberater, die auch bei der Beantragung der Förderung unterstützen können, zu Rate zu ziehen. Diese können über die Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes gefunden werden.

Darüber hinaus kooperieren viele DEHOGA Landesverbände zusammen mit ausgewählten Energieberatern, die eine spezielle Expertise im Bereich Hotellerie und Gastronomie vorweisen können. Die Übersicht finden Sie auf der Seite der Energiekampagne Gastgewerbe.

Wo erhalte ich weitere Informationen zum Gebäudeenergiegesetz (GEG)?

Weitere Informationen zum Gebäudeenergiegesetz finden Sie auf dieser Seite. Dort findet sich auch ein „Heizungswegweiser“, der den Umstieg auf die geeignete technische Lösung beim Heizungswechsel erleichtern soll. Den Gesetzestext zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) finden Sie hier.

Quelle: DEHOGA

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