In der betrieblichen Praxis kommt es immer wieder vor, dass Gäste im Restaurant Tische oder Feiern und im Hotel Zimmer bestellen, dann jedoch absagen, weniger Gäste kommen als bestellt oder aber die Gesellschaft gar nicht erscheint. Dies ist insbesondere dann sehr ärgerlich, wenn an Feiertagen oder anderen nachfragestarken Zeiten, die Ware bestellt und das Personal geordert ist und die leerstehenden Plätze nicht anderweitig vergeben werden können.
Grundsätzlich muss unterschieden werden, ob in der Praxis ein Vertrag (Beherbergungs- oder Bewirtungsvertrag) geschlossen wurde oder lediglich eine Reservierung (Gefälligkeitsvereinbarung) vorliegt. Bei letzterer wurde lediglich durch eine Person eine bestimmte Platzzahl zu einer bestimmten Zeit in einem Restaurant bestellt, ohne das daraus für den Gast oder Wirt bestimmte Rechte und Pflichten abzuleiten sind. Jedoch ist es im Zeitalter von sozialen Medien schwierig, eine solche Reservierung seitens des Wirtes zu vergessen.
Grundsätzlich ist zu empfehlen, Bewirtungsverträge zu schließen – wo dies möglich ist kann dies auch entsprechend schriftlich oder per E-Mail erfolgen (Beweisbarkeit), gleichwohl auch der mündlich geschlossene Vertrag wirksam ist. Dies sollte zumindest immer dann erfolgen, wenn eine hohe Nachfrage besteht oder eine bestimmte Personenzahl avisiert ist.
Ein Bewirtungsvertrag muss, im Gegensatz zur Reservierung, die Personenzahl, die Leistung, den Zeitpunkt und den Preis enthalten. Bei Übernachtungen sind diese Inhalte selbstredend durch die Buchung vertragsgegenständlich. Für die vertraglich vereinbarte Leistung kann eine Anzahlung oder auch eine entsprechende Gebühr verlangt werden. Dazu hat der DEHOGA Bundesverband in der Handreichung „No Shows in der Gastronomie“ – zu beziehen über den DEHOGA Shop – umfassende Praxishinweise erarbeitet.
Die umsatzsteuerliche Betrachtung bei sogenannten „No Shows“ folgt dem Grundsatz des Leistungsaustausches. Findet dieser statt, ist die Leistung umsatzsteuerpflichtig. Wenn kein Leistungsaustausch vorliegt, ist ein dann fälliger Schadensersatz umsatzsteuerrechtlich nicht steuerbar. Dabei muss aber grundsätzlich bewertet werden, ob es sich um einen „echten“ oder „unechten“ Schadensersatz handelt, denn nicht jeder zivilrechtliche Schadensersatzanspruch liegt einem Leistungsaustausch zugrunde.
In der Praxis gestaltet dieses sich wie folgt: Wenn eine Leistung (Übernachtungen, Bankett, Menü usw.) konkret vereinbart wurde und der Gast sagt diese ab (storniert), dann kann ein entsprechender Schadensersatz wegen Nichterfüllung gefordert werden. Dieser darf möglicherweise jedoch nicht der volle Preis der vereinbarten Leistung (Übernachtung, Speisen) sein, da hiervon sogenannte ersparte Aufwendungen, sofern diese zu verzeichnen wären, in Abzug zu bringen sind.
Aus Vereinfachungsgründen sollte ein bestimmter Prozentsatz vom vereinbarten Preis (möglicherweise in Abhängigkeit vom Stornierungszeitpunkt) als Schadensersatz normiert sein. In der Praxis hat sich bewährt, dies im Vertrag entsprechend zu vereinbaren oder gegebenenfalls in den AGB’s zu regeln, welche dann aber vertragsgegenständlich vereinbart werden müssen.
Da diesem Schadensersatz jedoch kein Leistungsaustausch zugrunde liegt, ist dieser nicht umsatzsteuerbar. Auch die Buchung an sich ist keine Leistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts, gehört sie doch als wesentlicher Bestandteil zum Vertragsabschluss. Normiert ist dies, jedenfalls für Übernachtungen in 12.16 Abs. 6 des Umsatzsteueranwendungserlasses – dort heißt es: Stornokosten stellen grundsätzlich nichtsteuerbaren Schadensersatz dar (vgl. EuGH-Urteil vom 18. 7. 2007, C-277/05, Société thermale d’Eugénie-Les-Bains).
Anders liegt der Fall aber dann, wenn der Gast nicht erscheint. Bei Nichterscheinen des Gastes ist eine Leistung, nämlich die entsprechende Vorbereitung und des Vorhaltens der vertraglich vereinbarten Leistung, erbracht worden. Mithin ist von einem umsatzsteuerlichen Vorgang auszugehen. In diesem Fall muss der Gast den vollen Preis brutto bezahlen.
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