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Steuerfreie Gehaltsextras vor dem Aus?

Bisher können Unternehmen ihren Mitarbeitern Sachbezüge in Höhe von 44 Euro monatlich als steuerfreie Gehaltsextras zukommen lassen. Diese Sachbezüge sind in der Gastronomie und Hotellerie beliebte Instrumente zur Mitarbeiterbindung. Nunmehr möchte der Gesetzgeber die Bedingungen für solche Zusatzleistungen verschärfen und das sogenannte Zusätzlichkeitserfordernis gesetzlich festschreiben. Doch wie sehen diese geplanten Änderungen zu den steuerfreien Sachbezügen aus?
Doucefleur | iStockphoto

Was sind steuerfreie Sachbezüge?

Steuerfreie Sachbezüge gelten nicht als Arbeitslohn und unterliegen bis zu einem Grenzwert von 44 Euro monatlich keiner Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Gastronomen und Hoteliers setzen diese Gehaltsextras häufig statt Lohnerhöhungen ein, um Mitarbeitern ein höheres Nettoeinkommen zu verschaffen und Einsparungen bei den Abgaben zu erzielen. Unter diese steuerfreien Sachbezüge fallen Gutscheine und Geldkarten, die den Arbeitnehmer dazu berechtigen, Waren oder Dienstleistungen zu beziehen. Das betrifft beispielsweise Essensgutscheine sowie Tank- und Shoppingkarten.

Unter welchen Bedingungen sind sie zulässig?

Steuerfreie Sachbezüge sind zulässig, wenn sie der Gastronom oder Hotelier zusätzlich zum geschuldeten Lohn gewährt. Die Frage, wann diese Voraussetzung der Zusätzlichkeit erfüllt ist, hat zuletzt der Bundesfinanzhof im August 2019 beantwortet (Urteil des BFH vom 1. August 2019, VI R 32/18). Nach dieser BFH-Rechtsprechung ist ein zusätzlicher Arbeitslohn anzunehmen, wenn der Arbeitgeber als Zusatz zum geschuldeten Barlohn eine verwendungs- und zweckbezogene Leistung erbringt und der Lohn bei Wegfall dieser Zuwendung nicht automatisch um den umgewandelten Lohnbetrag erhöht wird. Ob der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf den zusätzlichen Lohn hat, ist nicht entscheidend. Dieser Rechtsansicht widerspricht die Bundesverwaltung mit einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 5. Februar 2020 und greift damit einer geplanten Gesetzesänderung vor.

Welche Änderungen sind geplant?

Dem Gesetzgeber missfällt die weite BFH-Rechtsansicht, wonach die Bedingung der Zusätzlichkeit auch bei einer Gehaltsumwandlung erfüllt sein kann. Eine geplante Gesetzesänderung soll die Anwendung dieser für den Arbeitnehmer günstigen Rechtsprechung zukünftig ausschließen. Der Gesetzgeber möchte das Zusätzlichkeitserfordernis in einem neuen § 8 Absatz 4 Einkommenssteuergesetz (EStG) gesetzlich definieren. Demnach sollen Arbeitgeberleistungen in Form von Sachbezügen oder Zuschüssen lediglich dann zusätzlich zum geschuldeten Lohn erbracht sein, wenn

  • der Wert dieser Arbeitgeberleistung nicht auf den Lohnanspruch angerechnet,
  • der Lohnanspruch nicht zugunsten der Arbeitgeberleistung gesenkt oder
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Arbeitgeberleistung nicht statt einer künftigen Lohnerhöhung geleistet wird.

Kommt die geplante Gesetzesänderung zum Zusätzlichkeitserfordernis in dieser Form, schränkt sie die Möglichkeit von steuerfreien Gehaltsextras zum Nachteil der Arbeitnehmer ein. Demnach kann ein Arbeitgeber steuerfreie Leistungen wie Sachbezüge nur noch dann gewähren, wenn er sie bereits zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Mitarbeiter vereinbart. Erst später beschlossene Sachleistungen würden dem gesetzlichen Zusätzlichkeitserfordernis des § 8 Absatz 4 EStG nicht entsprechen. Demnach wäre eine nachträglich vereinbarte Sachzuwendung als Lohnerhöhung zu werten und daher nicht mehr steuerfrei. Damit haben Arbeitgeber künftig nicht mehr die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern anstelle von Lohnerhöhungen steuerfreie Gehaltsextras zu gewähren.

Diese Regelung wird sich zum Nachteil von Mitarbeitern auswirken, die bereits seit längerer Zeit im Betrieb beschäftigt sind, weil sie die Vorzüge steuerfreier Sachbezüge in Höhe von 44 Euro nicht auskosten könnten. Dieses Privileg wäre nur mehr neuen Mitarbeitern vorbehalten, mit denen der Arbeitgeber bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses eine solche Sachzuwendung vereinbart.

Update vom 02.03.2020:

Bezüglich der geplanten Regelung von steuerfreien Gehaltsextras gibt es eine neue Entwicklung. Wie bereits in einer früheren Meldung angekündigt, wollte der Gesetzgeber diese Vorschrift als verdeckte Steuerrechtsänderung in das Grundrentengesetz integrieren und im Zuge dessen einen neuen § 8 Absatz 4 Einkommenssteuergesetz formulieren. Einige Experten, darunter der Bund der Steuerzahler, hatten diesen Passus zur Einschränkung von steuerfreien Sachbezügen für Arbeitnehmer stark kritisiert. Nunmehr hat die Bundesregierung diese Regelung aus dem Grundrentengesetz entfernt. Diese beabsichtigte Änderung zur Versteuerung von Gehaltsextras ist auch deshalb umstritten, weil sie einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 1. August 2019 (VI R 32/18) widerspricht. Dennoch hat das Bundesfinanzministerium den Finanzämtern in einem Schreiben vom 5. Februar 2020 aufgetragen, dieser Rechtsprechung nicht zu folgen.

Die Tatsache, dass der Gesetzgeber die beabsichtigte Regelung aus dem bereits beschlossenen Grundrentengesetz herausgenommen hat, bedeutet nicht, dass dieses Gesetzesvorhaben endgültig gescheitert ist. Vielmehr soll diese Änderung zur Versteuerung von Gehaltsextras für Arbeitnehmer in einem echten Steuergesetz geregelt werden. Damit haben Steuerrechtsexperten die Möglichkeit, sich im Gesetzgebungsverfahren einzubringen, um diese Regelung ausführlich zu analysieren und zu besprechen. Eine solche Diskussion wäre bei einer Umsetzung als verdeckte Steuerrechtsänderung im Grundrentengesetz nicht möglich gewesen. Wann die Regelung zu den Gehaltsextras kommen wird, ist noch ungewiss.

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