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Welcher Steuersatz gilt bei Restaurantgutscheinen?

In der Corona-Krise unterstützen viele Gäste die Gastronomie mit dem Kauf von Restaurantgutscheinen. Bei Gutscheinen ist bereits seit Januar 2019 aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht zwischen Einzweckgutscheinen und Mehrzweckgutscheinen zu differenzieren. Im Rahmen der Corona-Soforthilfe senkt die Bundesregierung den Steuersatz für Restaurantleistungen für einen befristeten Zeitraum auf 7 Prozent. Welche Auswirkung hat diese temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Restaurantgutscheine?
rez-art | iStockphoto

Welche Unterschiede gibt es seit 2019 bei Gutscheinen?

Seit 1. Januar 2019 ist aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen zwischen Einzweckgutscheinen und Mehrzweckgutscheinen zu unterscheiden:

  • Einzweckgutschein: Einzweckgutscheine zeichnen sich dadurch aus, dass die Höhe der Umsatzsteuer bereits beim Gutscheinverkauf feststellbar ist. Die Umsatzsteuer wird beim Verkauf des Einzweckgutscheins fällig.
     
  • Mehrzweckgutschein: Steht die Umsatzsteuer zu diesem Zeitpunkt hingegen noch nicht fest, handelt es sich um einen sogenannten Mehrzweckgutschein, der erst bei der Gutscheineinlösung eine Umsatzsteuer auslöst.

Bei Restaurantgutscheinen ist bereits vor der befristeten Steuersenkung ab 1. Juli 2020 danach zu unterscheiden, ob sie für Inhouse-Leistungen oder Speisen zum Mitnehmen ausgestellt werden. Verkauft ein Restaurant einen Gutschein, den der Gutscheininhaber für Inhouse-Leistungen einlösen kann, liegt ein Einzweckgutschein vor. Für diese Inhouse-Leistungen gilt bis 30. Juni 2020 ein Regelsteuersatz von 19 Prozent. Bei Restaurantgutscheinen, die für Inhouse-Leistungen und Speisen zum Mitnehmen („Essen to go“) oder Essenszustellungen einlösbar sind, handelt es sich um sogenannte Mehrzweckgutscheine. Hier steht beim Gutscheinverkauf noch nicht fest, ob der Regelsteuersatz von 19 Prozent (Inhouse-Leistungen) oder der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent für Außerhausverkäufe schlagend wird. Restaurants müssen bereits bei der Gutscheinausgabe klären, ob Ein- oder Mehrzweckgutscheine vorliegen, um die Umsatzsteuer korrekt erfassen zu können.

Welche Gutscheine sind nicht von der Neuregelung erfasst?

Die umsatzsteuerrechtliche Neuregelung betrifft Gutscheine, die unmittelbar den Bezug einer Leistung ermöglichen. Gutscheine, die dem Berechtigten eine Preiserstattung oder eine Preisermäßigung einräumen, sind hingegen nicht davon erfasst. Bei Gutscheinen für Muster oder Warenproben handelt es sich um keine umsatzsteuerrechtlichen Gutscheine. Zudem fallen weder Eintrittskarten für Museen und Kinos noch Fahrscheine in den Anwendungsbereich der Neuregelung.

Wie erfassen Unternehmen die Gutscheine steuerlich korrekt?

Wie ein Unternehmen Gutscheine steuerlich korrekt erfasst, richtet sich danach, ob es sich um Ein- oder Mehrzweckgutscheine handelt. Im Falle eines Einzweckgutscheins entsteht die Umsatzsteuer beim Gutscheinverkauf beziehungsweise der Gutscheinausgabe, zumal der Steuersatz bereits ersichtlich ist. Das Unternehmen sollte daher den Gutschein klar als Einzweckgutschein bezeichnen. Der Gastronom muss die Einnahme für den Gutschein samt entsprechender Umsatzsteuer in der Registrierkasse erfassen, sobald er den Gutschein an den Gast ausgibt. Beim Einlösen des Gutscheins entsteht keine Umsatzsteuer mehr.

Im Gegensatz zum Einzweckgutschein löst der Mehrzweckgutschein im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe an den Kunden keine Umsatzsteuer aus. Dennoch muss das Unternehmen auch jeden Mehrzweckgutschein separat aufzeichnen und als solchen kennzeichnen, obwohl noch kein umsatzsteuerpflichtiger Erlös vorliegt. Um dieser Einzelaufzeichnungspflicht nachkommen zu können, ist die elektronische Registrierkasse entsprechend zu programmieren. Sobald der Gast den Gutschein einlöst, muss das Unternehmen den Gutschein als Umsatz mit dem dazugehörigen Steuersatz in der Registrierkasse dokumentieren.

Wie wirkt sich die temporäre Reduzierung des Umsatzsteuersatzes auf Restaurantgutscheine aus?

Die deutsche Bundesregierung hat eine befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurantdienstleistungen beschlossen, die vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 gelten soll. Demnach gilt für in diesem Zeitraum erbrachte Verpflegungsleistungen in Restaurants und Gastronomiebetrieben ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Getränke sind davon ausgenommen. Diese Steuersatzsenkung ist eine zeitlich befristete Maßnahme im Rahmen der Corona-Soforthilfe, die sich auch auf Restaurantgutscheine auswirkt. Demnach sind Gutscheine, die Restaurants verkaufen und deren Gäste im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 einlösen können, als Mehrzweckgutscheine einzustufen. Im Zeitpunkt des Gutscheinverkaufs ist unklar, ob der Gast den Gutschein für Speisen oder Getränke aufwendet. Damit steht auch noch nicht fest, ob der Steuersatz von 7 Prozent oder jener von 19 Prozent schlagend wird, weshalb kein Einzweckgutschein vorliegen kann.

Anders stellt sich die Situation bei Gutscheinen in Bars dar, die ausschließlich Getränke anbieten. Solche Gutscheine sind als Einzweckgutscheine einzustufen, weil hier schon beim Gutscheinverkauf der Umsatzsteuersatz von 19 Prozent gegeben ist.

Um die temporäre Reduzierung des Umsatzsteuersatzes ausnutzen zu können, sollten Gastronomen verkaufte Gutscheine eindeutig als Mehrzweckgutscheine ausgeben. Im Idealfall sind diese Restaurantgutscheine für im Restaurant konsumierte Leistungen und für Essenslieferungen einlösbar. Damit würde die Umsatzsteuer erst dann entstehen, wenn der Gast den Gutschein einlöst. Jene Gutscheine, die Restaurants bereits im Mai 2020 verkaufen und sowohl für Gerichte als auch für Getränke ausstellen, sind als Mehrzweckgutscheine auszuweisen.

Wie sollte mit älteren Gutscheinen umgegangen werden?

Der Umgang mit älteren Gutscheinen, die die Gastronomen bereits vor der Reduzierung des Umsatzsteuersatzes verkauft und als Einzweckgutscheine für Inhouse-Leistungen ausgewiesen haben, ist noch unklar. Solche Restaurantgutscheine wurden beim Gutscheinverkauf korrekterweise mit 19 Prozent Umsatzsteuer erfasst. Wenn Gäste diese Restaurantgutscheine im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 für Speisen einlösen, wäre hierfür der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent anwendbar. Eine nachträgliche Korrektur der Umsatzsteuer scheidet grundsätzlich aus. Die Heranziehung des reduzierten Umsatzsteuersatzes würde eine Rückgängigmachung des Gutscheinverkaufs notwendig machen. Hier sollte die Finanzverwaltung ein Schreiben veröffentlichen, wonach Gastronomiebetriebe ältere Gutscheine auf den ermäßigten Steuersatz anpassen dürfen, wenn die Gäste diese Restaurantgutscheine im besagten Zeitraum einlösen. Bis dato ist das noch nicht geschehen.

Was passiert, wenn ein Restaurantgutschein nicht eingelöst wird?

Bei Nichteinlösung eines Restaurantgutscheins kommt es darauf an, ob ein Ein- oder Mehrzweckgutschein vorliegt. Für Einzweckgutscheine fällt bereits beim Gutscheinverkauf Umsatzsteuer an, die auch beim Verfall erhalten bleibt. Eine nachträgliche Korrektur der Umsatzsteuer ist nur dann möglich, wenn der Gastronom das Entgelt für den Restaurantgutschein zurückerstattet. Lässt der Gutscheininhaber einen Mehrzweckgutschein verfallen, entsteht keine Umsatzsteuer.

Hinweis: Dies sind unverbindliche Informationen. Wir übernehmen keine Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Diese Informationen stellen auch keine individuelle Rechtsberatung dar.

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