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Corona-Soforthilfe als Brandbeschleuniger für Insolvenzen?

Im Zusammenhang mit den Corona-Soforthilfen drohen zahlreichen Selbstständigen und Kleinunternehmen hohe Rückzahlungsforderungen. Unklare Förderkriterien, die Nichtberücksichtigung von Personalkosten und das Abflussprinzip sorgen in der Praxis für Kritik. Der DEHOGA forderte vom Bund und den Landesregierungen Anpassungen bei der Abrechnung. Und das mit Erfolg, zumindest in NRW. Doch worin liegen die Probleme bei der Corona-Soforthilfe und welche Betriebe sind davon betroffen?

U. J. Alexander | iStockphotoU. J. Alexander | iStockphoto

Bundesweit haben zahlreiche Unternehmen im Zusammenhang mit der Abrechnung der Corona-Soforthilfe hohe Rückzahlungsforderungen der Landesregierungen fürchten müssen. Diese Abrechnungsverfahren sind Anlass dafür, warum der DEHOGA von der Politik Änderungen verlangt hat. Und dies hat auch funktioniert. Denn am 19.08.2020 hat NRW-Wirtschafts- und Digitalminister Prof. Dr. Andreas Pinkwart mitgeteilt, dass sich Nordrhein-Westfalen beim Bund erfolgreich für verbesserte Abrechnungsmöglichkeiten bei der NRW-Soforthilfe 2020 eingesetzt hat (siehe unten).

Dürfen Personalkosten bei der Corona-Soforthilfe berücksichtigt werden?

Unternehmer dürfen die Corona-Soforthilfe bislang nicht zur Abdeckung von Personalkosten heranziehen. Laut Angaben der Bundesregierung sollte nicht die Soforthilfe, sondern das ausgezahlte Kurzarbeitergeld die Personalkosten abdecken. Dies ist jedoch oftmals nicht der Fall, weil die meisten Unternehmen erst ab Mitte März Kurzarbeitergeld (KUG) bezogen und nach der Wiedereröffnung im Mai die Beschäftigten wieder aus der Kurzarbeit herausgenommen haben. Daraus ergeben sich Zeitfenster, in denen außerhalb der Kurzarbeiterregelung hohe Personalkosten angefallen sind, die nicht abgedeckt waren. Genau diese Personalkosten dürfen Unternehmer allerdings bei der Corona-Soforthilfe nicht als Kostenpunkt ansetzen. Demgegenüber müssen sie alle Einnahmen, die sie in dieser Zeitspanne erzielt haben, in der Soforthilferechnung berücksichtigen. Der größte Teil dieser Umsätze geht allerdings für die hohen Personalkosten auf, die Unternehmer bei der Corona-Soforthilfe jedoch unberücksichtigt lassen müssen.

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Was ist das Abflussprinzip und warum ist es bei der Corona-Soforthilfe ein Problem?

Das Abflussprinzip besagt, dass Unternehmen lediglich jene Betriebskosten anführen dürfen, die sie im Förderzeitraum auch tatsächlich bezahlt haben. Mit anderen Worten: Gestundete Mieten, ausgesetzte Zinszahlungen bei der Bank und andere Rechnungen, die Unternehmen mangels liquider Mittel in den drei Monaten des Bezugszeitraums nicht beglichen haben, sind bei der Corona-Soforthilfe nicht ansetzbar. Darin liegt das Problem. Demnach hatten Betriebe, welche in dieser Phase zahlungsunfähig waren und daher ihre Rechnungen nicht bezahlen konnten, keine Kosten, die sie bei der Soforthilferechnung hätten anrechnen können. Viele dieser Unternehmen haben die empfangenen Gelder bereits ausgegeben, ohne mit einer Rückzahlung gerechnet zu haben. Wenn sie die erhaltenen Soforthilfen zurückzahlen müssen, besteht die Gefahr, dass sie in die Insolvenz schlittern. Im Antragszeitpunkt waren sich zahlreiche Soforthilfebezieher über die nunmehr gültigen Bedingungen nicht im Klaren, weil die verantwortlichen Stellen dieselben ursprünglich anders kommuniziert hatten. Wenn sie zum damaligen Zeitpunkt gewusst hätten, dass das Abflussprinzip gilt, hätten sie keine Stundungen beantragt und versucht, möglichst alle Rechnungen mit einem Überbrückungskredit zu begleichen, um diese Kosten bei der Soforthilferechnung ansetzen zu können.

Bei wem stellen sich diese Probleme?

In der Praxis ergeben sich aus der Einschränkung, dass Personalkosten bei der Corona-Soforthilfe nicht berücksichtigt werden dürfen, erhebliche Probleme, zumal in der Gastronomie und Hotellerie sowie etlichen anderen Branchen dem Personaleinsatz der höchste Kostenanteil zukommt. Demnach haben Unternehmen, die bei der Ermittlung des finanziellen Engpasses Personalkosten berücksichtigt haben, die Corona-Soforthilfe unrechtmäßig erhalten. Daraus resultieren Rückzahlungspflichten, die die Betriebe teilweise in ihrer Existenz bedrohen. Ein unzulässiger Bezug kann sich in einigen Bundesländern auch dann ergeben, wenn der Betrieb eigene Rücklagen zur Verfügung hatte.

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Unternehmen, die Corona-Soforthilfen empfangen haben, müssen nunmehr im Nachhinein die Höhe der Umsatzeinbußen während der Corona-Krise nachweisen. Es geht darum, den Liquiditätsengpass zu ermitteln und in einem vom jeweiligen Bundesland ausgestellten Abrechnungsbogen anzugeben. Da bei dieser Berechnung zwar alle Umsätze, aber nicht alle Kosten (nur tatsächlich bezahlte Sach- und Finanzaufwendungen wie Miete, Pacht, Leasingraten, Strom und Telefon, keine Personalaufwendungen) einzubeziehen sind, sehen sich viele Betriebe mit hohen Rückzahlungsforderungen konfrontiert. Wenn die Länder auf der Rückzahlung dieser überschüssigen Gelder bestehen, werden zahlreiche Kleinunternehmen in die Insolvenz schlittern.

Themen in diesem Artikel
Recht und FinanzenCoronaInsolvenz

Befürchtungen vor hohen Rückzahlungsforderungen traten unter anderem im Rahmen des Abrechnungsverfahrens der nordrhein-westfälischen Landesregierung auf, die bereits 100.000 Soforthilfebeziehern Abrechnungsbögen zugeschickt hatte. Die Probleme im Zusammenhang mit der nachträglichen Abrechnung der Corona-Soforthilfe stellen sich jedoch nicht nur in Nordrhein-Westfalen, sondern bundesweit. Mit hohen Rückzahlungsforderungen bis zum Jahresende 2020 sehen sich Unternehmer aller Branchen vom Bäcker über Gastronomen bis zu Handwerkern konfrontiert. Simulationsrechnungen einer Steuerberatungskanzlei in Niedersachsen lassen beispielsweise vermuten, dass fast 90 Prozent der Soforthilfebezieher die komplette Geldsumme zurückzahlen müssen. Ein Grund für die zahlreichen Rückzahlungsforderungen liegt in den teils ungenau formulierten Rechtsbegriffen. Letztere haben dazu geführt, dass Unternehmen im Zusammenhang mit dem Bezug der Corona-Soforthilfe unwissentlich einen Subventionsbetrug begangen haben und die unrechtmäßig erhaltenen Gelder nunmehr bis Jahresende 2020 zurückzahlen müssen. Ein weiterer Kritikpunkt besteht darin, dass es während der Antragsfrist mehrmals zu Änderungen bei den Förderkriterien gekommen ist.

Daher forderte zum Beispiel Marc Weber, Vizepräsident des DEHOGA Nordrhein, dass bei der Abrechnung der Corona-Soforthilfe alle im Bezugszeitraum entstandenen Kosten anerkannt werden, das heißt auch die gestundeten Kosten und die angefallenen Personalaufwendungen, die nicht durch das Kurzarbeitergeld abgefedert wurden.

Was sagen die Bundesregierung und die Landesregierungen dazu?

Die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen hat die bereits in Gang gesetzten Abrechnungsverfahren nach heftiger Kritik aus der Wirtschaft mittlerweile ausgesetzt. Derzeit führen Bund und Länder Beratungsgespräche darüber, wie sie das Verfahren zur Abrechnung der Corona-Soforthilfe verbessern können. Es bleibt abzuwarten, ob und in welcher Form die Bundesregierung und die Landesregierungen die Forderungen nach einer Anpassung der Abrechnung und einer bundesweit einheitlichen Verlängerung der Rückzahlungsfrist umsetzen werden. Am 19.8.2020 hat NRW eine entsprechende Verbesserung verkündet, siehe unten. In puncto Lebenshaltungskosten hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen bereits eine Vertrauensschutzlösung für betroffene Unternehmen gefunden. Demnach dürfen die Soforthilfebezieher zumindest für März und April 2020 2.000 Euro der erhaltenen Gelder für die private Lebensführung aufwenden. 

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Die Verbesserungen betreffen unter anderem Personalkosten, Stundungen und die Anrechnung zeitversetzter Zahlungseingänge. Unternehmen, Kammern und Verbände hatten Teile der Abrechnungsvorgaben des Bundes kritisiert.

Insgesamt wurden alleine über die NRW-Soforthilfe 4,5 Milliarden Euro Zuschüsse ausgezahlt. Mit dem Ende des Antragszeitraums Anfang Juli hat das Land NRW gemäß den Bundesvorgaben das angekündigte Abrechnungsverfahren gestartet und bislang rund 100.000 Hilfeempfänger um Rückmeldung ihres tatsächlichen Liquiditätsengpasses gebeten. Dabei haben sich einige der Abrechnungsvorgaben des Bundes als problematisch für die Unternehmen erwiesen. Diese Punkte hatte Nordrhein-Westfalen daher dem Bund mitgeteilt und das Rückmeldeverfahren Mitte Juli zunächst angehalten. Nach den nun erzielten Verbesserungen wird das Rückmeldeverfahren noch vor den Herbstferien wieder aufgenommen. Die Rückmelde-Frist ist einheitlich auf den 30. November 2020 verlängert. Eventuelle Rückzahlungen auf das in der E-Mail angegebene Konto der zuständigen Bezirksregierung müssen bis zum 31. März 2021 erfolgen.

Die Verbesserungen im Überblick:

Personalkosten sind von den Einnahmen absetzbar: Der Bund sah die Personalkosten mit dem Kurzarbeitergeld ausreichend abgedeckt. Durch die Lockerungen konnten viele Betriebe aber im Mai und Juni wieder öffnen. Dadurch ergaben sich in der Abrechnung Liquiditätsüberschüsse, da zwar Umsätze erzielt wurden, Personalkosten aber nicht berücksichtigt werden konnten. Künftig werden daher die Einnahmen um solche Personalkosten bereinigt, die zur Erzielung dieser Einnahmen notwendig waren und die nicht durch andere Maßnahmen (etwa das Kurzarbeitergeld) gedeckt wurden. 

Gestundete Zahlungen, wie beispielsweise Miet-, Pacht- oder Leasingraten, die innerhalb des Förderzeitraums angefallen wären, können nun ebenfalls angerechnet werden. Damit werden Unternehmen nicht benachteiligt, die sich in eigener Initiative um Zahlungsstundungen bemüht haben.

Mehr Flexibilität beim Zuflussprinzip: Bisher wurden alle tatsächlichen Zahlungseingänge im Förderzeitraum berücksichtigt, auch wenn ihnen eine Leistung vorausging, die vor der Corona-Zeit erbracht wurde. Dadurch wurden viele Unternehmen, z.B. im Handwerk oder Messebau, die auf Rechnung und mit Zahlungszielen arbeiten, benachteiligt. Die Unternehmen erhalten nun die Option, bei Einnahmen innerhalb des Förderzeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen.

Hohe einmalige Zahlungseingänge im Förderzeitraum, die sich auf ein ganzes, zurückliegendes Jahr beziehen, können nun anteilig angesetzt werden. Das betrifft etwa GEMA-Zahlungen für Künstlerinnen und Künstler oder Zahlungen der VG-Wort für Journalistinnen und Journalisten. 

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