„Falls Sie nicht der richtige Empfänger sind, benachrichtigen Sie bitte den Versender und löschen Sie diese E-Mail aus Ihrem System“, heißt es oft am Ende des Disclaimers, den auch viele Hotels und Gaststätten in der Kommunikation mit den Gästen einsetzen.
Juristen weisen darauf hin, dass ein solcher Disclaimer rechtlich wirkungslos ist. Denn eigentlich müsste der Versender mit dem Empfänger eine vertragliche Einigung über den Inhalt abschließen – eine Tatsache, die bei versehentlich falsch versendeten E-Mails in der Praxis wohl kaum realistisch ist. Juristen gehen davon aus, dass der Empfänger vor dem Lesen der Mail die Möglichkeit haben muss, dem Disclaimer zuzustimmen oder ihn abzulehnen.
Es bleibt dabei: Der Versender ist auf den guten Willen des (fälschlich adressierten) Empfängers angewiesen und kann keinesfalls Rechtsansprüche erheben. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat geurteilt, dass es sich nur um eine einseitige Erklärung handelt und eine Unterlassung der Weitergabe der Informationen daraus nicht abgeleitet werden kann. Deshalb ist beim Versand von E-Mails, insbesondere wenn diese vertrauliche Informationen enthalten, besondere Vorsicht anzuwenden, damit diese auch auf jeden Fall den richtigen Empfänger erreichen.