Acrylamidverordnung gilt – DEHOGA sieht noch Diskussionsbedarf

Im Rahmen der neuen EU-Acrylamidverordnung, die seit 11. April europaweit gilt, müssen alle Betriebe Mindestmaßnahmen ergreifen, um die Gäste vor Acrylamid, das insbesondere beim Frittieren entsteht, zu schützen.
Acrylamidverordnung gilt seit dem 11.4.2018Pexels | Pixabay.de
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Der DEHOGA sieht allerdings in der Verordnung noch Rechtsunsicherheiten, weil die geforderten Probenahme-, Analyse- und Dokumentationspflichten aufgrund des ungenauen Wortlauts der Verordnung nicht klar geregelt sind. Insbesondere ist nach wie vor unklar, ab welcher Betriebsgröße diese zusätzlichen Maßnahmen angewendet werden müssen. Die Europäische Kommission hatte sich dazu verpflichtet, noch vor dem Inkrafttreten der Acrylamidverordnung eindeutige Leitlinien zu veröffentlichen, in denen der Anwendungsbereich rechtssicher beschrieben werden soll. Der Entwurf dieser Leitlinien befindet sich allerdings noch in der Abstimmung, wobei dem DEHOGA ein Entwurf vorliegt, wonach Erleichterungen nur für Betriebe bis zehn Beschäftigte gelten sollen.

„Die Gefahr besteht, dass die Vollzugsbehörden von Betrieben mit zehn oder mehr Beschäftigten verlangen, die kosten- und zeitintensiven Probenahme-, Analyse- und Dokumentationsmaßnahmen anzuwenden. Bisher war stets kommuniziert worden, dass diese zusätzlichen Maßnahmen nur für große Fast-Food-Ketten gelten sollen“, so der DEHOGA. „Es ist skandalös, wie hier versucht wird, kurzfristig, über die Leitlinien alle Betriebe ab zehn Beschäftigten miteinzubeziehen.“ Der DEHOGA fordert, dass der Wortlaut der Acrylamidverordnung nicht zulasten der kleinen und mittelständischen Betriebe ausgelegt wird.

Das vom DEHOGA erstellte Merkblatt können Sie hier herunterladen.

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