Suche
Anzeige

Steuerfalle bei Arbeit auf Abruf umgehen

Minijobs in Gastronomie und Hotellerie sind bestens geeignet, um Arbeitsspitzen abzufangen. Ist viel Betrieb, stehen Minijobber für die Arbeit auf Abruf zur Verfügung. Doch seit 2019 sorgen eine Gesetzesänderung und damit verbundene verschärfte Regelungen für Unsicherheit. Was ist neu, und welche Fallstricke müssen beachtet werden, um nicht in eine Steuerfalle zu tappen?

Pixabay

Was ist Arbeit auf Abruf?

Arbeit auf Abruf bedeutet, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem wechselnden Arbeitsaufkommen nach einseitiger Anweisung des Arbeitgebers zu erbringen hat. Insoweit kann die wöchentliche Arbeitszeit je nach Arbeitsaufkommen schwanken. In der Praxis bedeutet das, dass der Arbeitnehmer beispielsweise in einer Woche viele Stunden, in der nächsten Woche weniger und in der darauffolgenden Woche wieder mehr arbeiten muss. Die Arbeit auf Abruf als extreme Variante der Flexibilisierung von Arbeitszeiten findet in Teilzeitbeschäftigungen, befristeten Beschäftigungen und bei Minijobs auf 450 Euro-Basis statt. Bei der Arbeit auf Abruf müssen gesetzliche Vorgaben beachtet werden, deren Bedingungen in § 12 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) geregelt sind. Dabei handelt es sich um arbeitsrechtliche Schutzregelungen für den Arbeitnehmer, die immer dann greifen, wenn die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffene Vereinbarung weder arbeits- oder tarifvertraglich noch in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Diese arbeitsrechtlichen Regelungen wirken sich unter anderem auf die Sozialversicherung aus. Dieser wichtige Aspekt kann dazu führen, dass aus einem Minijob, vom Arbeitgeber unbeabsichtigt, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wird. 

Welche gesetzliche Änderung gibt es seit 2019?

Es ist ein bereits bestehendes Gesetz, das zum 1. Januar 2019 geändert wurde. Nach der bisherigen Regelung galt gemäß § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG eine fiktive Wochenarbeitszeit von 10 Stunden als vereinbart, sofern der Arbeitsvertrag auf Abruf keine Vereinbarung über die wöchentliche oder tägliche Arbeitszeit enthält. Diese fiktive Arbeitszeit von bisher 10 Stunden ist durch die gesetzliche Neuregelung seit dem 1. Januar 2019 auf 20 Wochenstunden erhöht worden. Wird in einer arbeitsvertraglichen Regelung über die Arbeit auf Abruf keine konkrete Stundenzahl festgelegt, gilt eine fiktive Wochenarbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz gilt unter anderem für die Arbeit auf Abruf und für alle Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich nicht um Vollzeitarbeitsverhältnisse handelt, also auch für Minijobs.

Partner aus dem HORECA Scout

Kassensystem Finder

Sie suchen noch das passende Kassensystem?

Lesen Sie auch
Finanzen und ControllingRecht und ComplianceFührung, Management und Leadership
Vom blinden Fleck zum Millionenschaden: Mitarbeiterbetrug in der Gastronomie
Kassensystem Finder starten
Themen in diesem Artikel
Recht und FinanzenArbeit auf AbrufArbeitszeitMinijobsPersonalplanung

Welche Probleme ergeben sich aus der gesetzlichen Neuregelung?

Wegen der nicht kalkulierbaren Wetterlage und aufgrund anderer Unwägbarkeiten lassen sich in Hotellerie und Gastronomie die Arbeitszeiten nur bedingt planen und festlegen. Deshalb gibt es hier Beschäftigungsverhältnisse, in denen keine feste Arbeitszeit vereinbart wird. Das gilt insbesondere für die Arbeit auf Abruf, für die die gesetzliche Neuregelung gravierende Auswirkungen haben kann. Denn eine Beschäftigung mit einer vermuteten Arbeitszeit von 20 Wochenstunden kann nicht mehr als Minijob abgerechnet werden. Stattdessen wird aus dem bisherigen Minijob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Unter Zugrundelegung des aktuell geltenden Mindestlohns von 9,19 die Stunde kann ein Minijobber mit einem Gehalt von maximal 450 Euro im Monat lediglich 49 Stunden arbeiten, um nicht die Grenze des Minijobs zu überschreiten. 20 Stunden pro Woche, multipliziert mit 4,33 Arbeitswochen im Monat, ergibt mehr als 49 Stunden, sodass bei der nächsten Sozialversicherungsprüfung gegebenenfalls Nachzahlungen drohen, weil Minijobs als sozialversicherungspflichtige Tätigkeit behandelt werden. 

Was ist bezüglich der Mindest- und der Höchstarbeitszeit zu beachten?

Die Neuregelung hat verschiedene Auswirkungen, unter anderem auf die Höchst- und Mindestarbeitszeit. Wurde zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine wöchentliche Mindestarbeitszeit vertraglich vereinbart, darf der Arbeitgeber im Rahmen der Arbeit auf Abruf zusätzliche Arbeitszeit anordnen. Diese darf jedoch nicht mehr als 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit betragen. Das bedeutet in der Praxis, dass wenn eine Mindestwochenzahl von 10 Stunden vereinbart wird, darf der Arbeitnehmer maximal 12,5 Stunden eingesetzt werden. Wurde außerdem eine wöchentliche Höchstarbeitszeit vertraglich festgelegt, darf der Arbeitgeber diese lediglich bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit unterschreiten. Bei einer Obergrenze von 15 Stunden bedeutet das, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mindestens 12 Stunden pro Woche abrufen und bezahlen muss. Diese Gesetzesänderung entspricht der gängigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), die in Gesetzesform gegossen wurde. Grund der Neuregelung ist, Beschäftigten eine höhere Planungs- und Einkommenssicherheit zu verschaffen. 

Lesen Sie auch
AußengastronomieGastro, Recht und Gewerbe
Terrassengebühren 2026: Wer zahlt wie viel fürs Draußensitzen?

Arbeit auf Abruf: Was ist nach der Neuregelung konkret bei Verträgen zu tun?

Damit aus einem Minijob über die Arbeit auf Abruf keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit wird, sollten Arbeitgeber die mit Mini-Jobbern und Teilzeitbeschäftigten geschlossenen Arbeitsverträge bezüglich der Neuregelung prüfen beziehungsweise prüfen lassen. Empfehlenswert ist, die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit mit dem Arbeitnehmer schriftlich festzulegen. Sinnvoll ist gegebenenfalls eine Anpassung der Verträge mit Hilfe eines Rechtsanwalts. Die Unterstützung eines Anwalts ist dringend angeraten, da Arbeitsverträge inhaltlich nicht einfach abgeändert werden können. Diesbezüglich gilt es weitere Rechtsvorschriften zu beachten. Wichtig zu wissen ist, dass mit der Festlegung einer wöchentlichen oder täglichen Mindest- und Höchststundenzahl im Arbeitsvertrag die Abrufbarkeit des Mitarbeiters nicht mehr uneingeschränkt möglich ist, sondern an die Einhaltung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Höchst- und Mindeststundenzahl gebunden ist. Was die gesetzliche Vermutung von 20 Wochenstunden betrifft, kann diese bei fehlender Regelung im Arbeitsvertrag über die Arbeit auf Abruf dadurch widerlegt werden, dass ein Nachweis über die tatsächlich erbrachten Stunden geführt wird. Das kann zum Beispiel durch eine exakte Dokumentation der Stundenzahl geschehen.

Kassensystem Finder

Sie suchen noch das passende Kassensystem?

Kassensystem Finder starten

ACCONSIS
Finanzen und Controlling

Vom blinden Fleck zum Millionenschaden: Mitarbeiterbetrug in der Gastronomie

50 Mitarbeiter, jahrelang unbemerkt, ein sechsstelliger Schaden: Die Razzia in einem Restaurant in München hat eine unbequeme Frage zurück auf die Tagesordnung gebracht – wie gut kennen Gastronomen eigentlich die Abläufe in ihrem eigenen Haus? Steuerberater Christopher Arendt erklärt, wo die typischen Schwachstellen sitzen und warum wachsende Betriebe ihre Kontrollen jetzt mitwachsen lassen müssen.

Robert Bye, Unsplash
Außengastronomie

Terrassengebühren 2026: Wer zahlt wie viel fürs Draußensitzen?

Sommer, Sonne, Außengastronomie – und eine Rechnung, die je nach Standort um den Faktor 60 auseinandergehen kann. Pünktlich zum Start der Hauptsaison hat der Bund der Steuerzahler die Terrassengebühren für rund 200 deutsche Städte erhoben. Das Ergebnis macht deutlich, wie unterschiedlich Städte Außengastronomie bepreisen.

wattline GmbH
Allgemeine Haustechnik

Öffnungszeiten, Auslastung, Standort: Welche Faktoren den Energieverbrauch im Gastgewerbe bestimmen

Strom, Gas, Heizung – Energiekosten gehören zu den größten Ausgabenposten in Hotels und Restaurants. Doch die Höhe der Rechnung ist alles andere als Zufall: Öffnungszeiten, Gästeaufkommen und die Lage des Betriebs spielen eine ebenso große Rolle wie die technische Ausstattung. Wer weiß, an welchen Stellschrauben sich tatsächlich drehen lässt, kann Kosten senken – ohne dabei auf Qualität zu verzichten. Doch welche Faktoren wiegen am schwersten, und wo verbergen sich die größten Einsparpotenziale?

Canva
Digitalisierung

KI-Inhalte kennzeichnen: Was Gastronomen und Hoteliers ab August wissen müssen

Ein KI-generiertes Zimmerfoto auf der Buchungsseite, der Speisekarten-Text aus ChatGPT, das Instagram-Motiv per Knopfdruck: Ab dem 2. August sind solche Inhalte kennzeichnungspflichtig. Was der EU AI Act konkret fordert, wo die Grenze zur klassischen Bildbearbeitung liegt – und warum Betriebe, die das ignorieren, Abmahnungen und empfindliche Bußgelder riskieren.

Lightspeed, L Seden
Branche und Trends

„Green Gap“ – Lightspeed-Umfrage zeigt Nachhaltigkeits-Paradox in der Gastronomie

Eine aktuelle Verbraucherumfrage von Lightspeed bringt eine unbequeme Wahrheit ans Licht: Deutschlands Restaurantgäste fordern nachhaltige Konzepte – regional, saisonal, müllvermeidend. Doch sobald es ans Bezahlen geht, kippt die Begeisterung. Mehr als die Hälfte akzeptiert maximal fünf Prozent Aufschlag. Für Gastronomiebetriebe wird die grüne Transformation damit zur ökonomischen Gratwanderung.

Gastfreund GmbH
Branche und Trends

Warum Hotels 2026 ohne digitale Gästekommunikation Marktanteile verlieren

Zwei Drittel aller Gäste fordern heute aktiv digitale Kommunikationslösungen, doch viele Hotels hinken weit hinterher. Was einst als Innovation galt, ist längst zur Grunderwartung geworden und wer jetzt nicht handelt, verliert nicht nur Wettbewerbsvorteile, sondern schlicht den Anschluss. Ein aktueller Branchenreport der Gastfreund GmbH zeigt, wo der größte Hebel liegt – und warum die eigentliche Herausforderung nicht Technologie, sondern Integration ist.

Weitere Artikel zum Thema

ACCONSIS
50 Mitarbeiter, jahrelang unbemerkt, ein sechsstelliger Schaden: Die Razzia in einem Restaurant in München hat eine unbequeme Frage zurück auf die Tagesordnung gebracht – wie gut kennen Gastronomen eigentlich die Abläufe in ihrem eigenen Haus?[...]
ACCONSIS
Robert Bye, Unsplash
Sommer, Sonne, Außengastronomie – und eine Rechnung, die je nach Standort um den Faktor 60 auseinandergehen kann. Pünktlich zum Start der Hauptsaison hat der Bund der Steuerzahler die Terrassengebühren für rund 200 deutsche Städte erhoben.[...]
Robert Bye, Unsplash
Jakub Żerdzicki, Unsplash
Rekordübernachtungen und steigende Insolvenzen – die deutsche Hotellerie navigiert 2025 durch widersprüchliche Signale. Während die Auslastung anzieht, brechen die Zimmerpreise ein. Was bedeutet diese Schere zwischen operativem Erfolg und schwindendem Ertrag für Betriebe, die bereits[...]
Jakub Żerdzicki, Unsplash
Daniel, Unsplash
Das Gastgewerbe ist im April der stärkste Wachstumstreiber im deutschen Mittelstand. Der aktuelle DATEV Mittelstandsindex zeigt aber auch, warum die Zahlen mit Vorsicht zu interpretieren sind.[...]
Daniel, Unsplash
Brands&People, Unsplash
Jede Schnittverletzung bedeutet Schmerzen, Ausfallzeiten und Mehrkosten. Dabei lässt sich ein Großteil dieser Unfälle mit dem richtigen Werkzeug, scharfen Klingen und durchdachten Routinen verhindern. Was Betriebe konkret tun können, um ihre Beschäftigten zu schützen.[...]
Brands&People, Unsplash
Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.