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Steuernachzahlung: Vorsicht vor der Zinsfalle

Für die Einkommensteuer 2018 beginnt der Zinslauf am 1. April 2020. Für jeden vollen Monat ist die Steuernachforderung des Finanzamts dann mit 0,5 Prozent zu verzinsen, wenn bis dahin kein Bescheid ergangen ist. Unternehmen können diesem Risiko umgehen, indem sie die freiwillige Vorabzahlung der vom Steuerberater errechneten Nachzahlungssumme bis zum 31. März leisten.

Jens Bormann

Steuernachzahlung: Vorsicht vor der Zinsfalle

Für die Einkommensteuer 2018 beginnt der Zinslauf am 1. April 2020. Für jeden vollen Monat ist die Steuernachforderung des Finanzamts dann mit 0,5 Prozent zu verzinsen, wenn bis dahin kein Bescheid ergangen ist. Unternehmen können diesem Risiko umgehen, indem sie die freiwillige Vorabzahlung der vom Steuerberater errechneten Nachzahlungssumme bis zum 31. März leisten.

Wann sind Steuererklärungen fällig?

Generell müssen Steuererklärungen bis Ende Februar des übernächsten Jahres abgegeben werden, sofern ein Steuerberater damit beauftragt wurde. Diese Frist nutzen viele Unternehmen gerne aus. Die Steuererklärung für 2018 konnte also bis zum 29. Februar 2020 eingereicht werden.

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Warum kann diese lange Frist sinnvoll sein?

„Für Unternehmer ist diese Regelung eigentlich vorteilhaft, weil sie ausreichend Zeit haben, gemeinsam mit dem Steuerberater alle relevanten Dokumente zusammenzutragen und die Ergebnisse zu diskutieren. Dadurch können sie vorausschauend planen, insbesondere was Steuernachzahlungen und -vorauszahlungen und die generelle steuerliche Gestaltung angeht. Und natürlich bietet sich die Möglichkeit, aus den betriebswirtschaftlichen Ergebnissen bestimmte Erkenntnisse für die Zukunft abzuleiten und daraus operative und strategische Schlüsse zu ziehen. Wer sich dafür Zeit nimmt, kann wirklich profitieren“, sagt Jens Bormann, Steuerberater und Partner der mittelständischen Steuerberatungsgesellschaft Beyel Janas Wiemann + Partner aus Geldern und Kempen. 

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Was ist dabei zu beachten?

So schön dieser zeitliche Puffer ist – so problematisch kann die vollständige Ausnutzung sein. Das hat einen einfachen Hintergrund. „Wer mit einer Steuernachzahlung rechnet, sollte auch die Verzinsung der Steuernachforderungen im Blick haben, die 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, für welches die Steuer festgesetzt wird. Das bedeutet: Für die Einkommensteuer 2018 beginnt der Zinslauf also am 1. April 2020. Für jeden vollen Monat ist die Steuernachforderung dann mit 0,5 Prozent zu verzinsen, die Nachzahlungszinsen belaufen sich also auf sechs Prozent jährlich“, betont Jens Bormann. Damit kann eine Verzögerung teuer werden.

Themen in diesem Artikel
Finanzamt

Müssen die Verzugszinsen auf jeden Fall gezahlt werden?

Ja, sagt der Steuerberater. Auch wenn der Steuerpflichtige pünktlich abgegeben habe, aber das Finanzamt sich Zeit lasse, würden die Zinsen fällig. Und das sei eher die Ausnahme als die Regel. „Die Finanzämter sind regelmäßig überlastet, sodass mehrere Monate zwischen Abgabe der Steuererklärung und dem Bescheid vergehen können. In dieser Zeit läuft die Zinsuhr. Wieviel Zeit das Finanzamt für die Bearbeitung der Steuererklärung braucht, spielt für die Verzinsung keine Rolle. Der Zinslauf endet erst, sobald die Steuerfestsetzung wirksam wird, in der Regel drei Tage nachdem der Bescheid in die Post gegeben wurde (Drei-Tages-Frist).“ Jens Bormann rechnet vor: „Werden beispielsweise 50.000 Euro Nachzahlung fällig und ergeht der Bescheid nach drei Monaten, fallen darauf 250 Euro Zinsen pro Monat an.“

Was können Unternehmer tun?

Der Vorteil: Die Zinsen lassen sich leicht vermeiden. Nämlich durch eine freiwillige Vorabzahlung der vom Steuerberater errechneten Nachzahlungssumme bis zum 31. März 2020. Diese freiwillige Zahlung wirkt wie eine vom Finanzamt angeforderte Vorauszahlung. Sie führt im Ergebnis dazu, dass Nachzahlungszinsen gar nicht erst entstehen. Sollte das Finanzamt im Bescheid zu einem anderen Ergebnis kommen als der Steuerberater, wird gegebenenfalls nur darauf der Zins fällig.

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