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So geht’s: Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

Von den Möglichkeiten der erleichterten Stundung der Sozialversicherungsbeiträge hatten im ersten Lockdown und teilweise auch in den Monaten danach viele gastgewerbliche Betriebe Gebrauch gemacht. Der DEHOGA hat sich mit Beschluss des aktuellen November-Lockdowns dafür stark gemacht, dass auch jetzt wieder Erleichterungen greifen. Diese Bemühungen waren zumindest teilweise erfolgreich.

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BGN-Beitrag

Dank der BGN-Geschäftsführung und der DEHOGA Vertreter in der Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaft BGN haben BGN und ASD*BGN Unternehmern betroffener Branchen die Stundung von Beginn der Coronakrise an und durchgängig so leicht wie möglich gemacht. Auch für die aktuelle Beitragsrate vom 15. November 2020 gilt wieder:

Die zinslose Stundung kann im Service-Center der BGN formlos beantragt werden.

Telefon: 0621 4456-1581 oder per Mail an beitrag@bgn.de

Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Leider wesentlich komplizierter ist die Situation bezüglich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Einzugsstellen Krankenkassen und Knappschaft Bahn-See – Minijobzentrale). Hier waren die Möglichkeiten für die erleichterte Stundung bis zum 30. September 2020 befristet.

Mit Unterstützung der BDA konnten jetzt der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit dafür gewonnen werden, sich gegenüber der Politik dafür auszusprechen, dass zumindest für vom zweiten Lockdown betroffene Unternehmen auch bezüglich der November-Sozialversicherungsbeiträge die erleichterten Stundungsregelungen gelten.

Das hier verlinkte Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes stellt  die modifizierten Voraussetzungen für das vereinfachte Stundungsverfahren für den Monat November dar. Voraussetzung ist demnach insbesondere, dass vorrangig die bereit gestellten Wirtschaftshilfen einschließlich Kurzarbeitergeld genutzt werden. Für die Antragstellung ist das hier verlinkte Muster-Formular des GKV-Spitzenverbandes zu verwenden.

Achtung, wichtige Hintergrundinformation:

Nach dem GKV-Rundschreiben und dem Formular des GKV-Spitzenverbandes sind entsprechende Anträge vor dem Stundungsantrag zu stellen. Der Antragsteller versichert im GKV-Formular, dies getan zu haben. Ob dies noch vor dem Fälligkeitstermin der Sozialversicherungsbeiträge für November möglich sein wird, ist offen. Erst recht gilt diese Unsicherheit bzgl. der „Novemberhilfe plus“ für größere Unternehmen, bei der die Rahmenbedingungen noch offen sind und die Notifikation durch die EU-Kommission aussteht. Mittlerweile können die Betriebe die „Novemberhilfe“ beantragen, hier erfahren Sie alls zur Antragsstellung. Auch das Kurzarbeitergeld für November kann zwar jetzt angezeigt, jedoch erst im Dezember beantragt werden.

Der DEHOGA hatte sich bemüht, noch eine entsprechende Modifikation des GKV-Formulars zu erreichen, wozu allerdings Sozialversicherungsträger und die Politik aufgrund der schwierigen Abstimmungsprozesse nicht bereit sind. In Absprache mit dem GKV-Spitzenverband empfiehlt der Verband, auf dem Muster-Formular des GKV-Spitzenverbandes entsprechende handschriftliche Ergänzungen vorzunehmen, die die tatsächliche Situation korrekt und prägnant beschreiben. Über die Kommentare in der hier verlinkten Datei gibt es Vorschläge zu Vorformulierungen. Verändern Sie bitte nicht den gedruckten Text im Formular, sondern ergänzen Sie ihn nur handschriftlich.

Jeweils aktuelle Informationen finden Sie auch auf der Webseite des GKV-Spitzenverbands.

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