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Portal für Novemberhilfen online: Antragstellung jetzt möglich

Das Portal zur Beantragung der Corona-Novemberhilfe der Bundesregierung ist nun freigeschaltet. Die Anträge können gestellt werden. Das Bundeswirtschaftsministerium veröffentlichte zudem weitere Details zu den Bedingungen der Novemberhilfen. Die wichtigsten neuen Aussagen für das Gastgewerbe hat der DEHOGA in einer Übersicht zusammengestellt.

martaposemuckel, Pixabaymartaposemuckel, Pixabay

Die Anträge für die Novemberhilfe können ab sofort über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden. Die Hilfe wird tageweise anteilig für die Dauer des Corona-bedingten Lockdowns geleistet. Betroffene erhalten sie in Form von Zuschüssen von 75 Prozent ihres entsprechenden durchschnittlichen Umsatzes im November 2019.

Der Antrag für die Novemberhilfe läuft ausschließlich elektronisch und über die Steuerberatenden, Wirtschaftsprüfenden, vereidigten Buchprüfenden, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Ausführliche Informationen zur Registrierung und Anmeldung für prüfende Dritte sind in einem FAQ der Bundesregierung zu finden .

Erste Gelder sollen ab Ende November gewährt werden, und zwar in Form von Abschlagszahlungen – das ist ein Vorschuss auf spätere Zahlungen ohne eine tiefergehende Prüfung. Konkret sollen Unternehmen einen Abschlag in Höhe von bis zu 50 Prozent ihrer beantragten Summe erhalten, maximal aber 10.000 Euro. Betroffene können in ihrem Antrag auf die Novemberhilfe angeben, ob sie eine Abschlagszahlung erhalten wollen.

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Auf der Website des Bundeswirtschaftsministeriums sind nun detaillierte „Fragen und Antworten zu den Novemberhilfen“  veröffentlicht worden. Diese FAQ erläutern einige wesentliche Fragen zur Handhabung der Novemberhilfe. Sie sind als Hintergrundinformationen für antragsberechtigte Unternehmen und Soloselbständige beziehungsweise prüfende Dritte gedacht.

Eine Übersicht über die wichtigsten neuen Keyfacts für das Gastgewerbe hat der DEHOGA Bundesverband zusammengestellt, siehe unten. Damit sind auf viele der Fragen, die der DEHOGA im Vorfeld an Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium adressiert hatte, Antworten gegeben worden. In einigen Fällen wurden die Anregungen des DEHOGA aufgenommen, in vielen Fällen allerdings leider nicht. Das betrifft u.a. die sehr hohe Hürde einer mindestens 80-prozentigen Betroffenheit für Mischbetriebe, Caterer und verbundene Unternehmen, ebenso wie die sehr starre Festlegung des Vergleichszeitraums, die in zahlreichen Fällen (z.B. Gründung kurz vor dem 31. Oktober 2019 oder Betriebsschließung oder Umbaumaßnahmen im November 2019) zu nicht sachgerechten Ergebnissen führt. Der DEHOGA Bundesverband wird weiter für die Branche am Ball bleiben und weiter dringen, dass Ungerechtigkeiten und Unklarheiten beseitigt werden.

  • Notwendige Voraussetzung für die Novemberhilfe ist die Betroffenheit von den Schließungsverordnungen der Länder, selbst ein erheblicher Umsatzeinbruch begründet keine Antragsberechtigung.
  • Beherbergungsbetriebe werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen. Sofern sie mit nicht touristischen Übernachtungen im November 2020 Umsätze erzielen, werden diese bis zur Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet.
  • Gastronomiebetriebe im Sinne von § 1 Gaststättengesetz gelten als direkt betroffen. Beim Vergleichsumsatz gilt die Sonderregelung, dass jeweils nur die Inhausumsätze betrachtet werden. Dadurch darf im November 2020 ein höherer Umsatz als 25 % mit Take away und Liefergeschäft gemacht werden, ohne dass dieser angerechnet wird. Das gilt z.B. auch für Konditoreien mit angeschlossenem Café. Imbissbetriebe, die ausschließlich Außerhausumsätze erzielen, sind daher nicht antragsberechtigt.
  • Kantinen und Caterer sind in der Regel keine Gaststätten im Sinne von § 1 des Gaststättengesetzes und damit nicht direkt betroffen. Caterer können aber – je nachdem wer sie beauftragt – als indirekt oder über Dritte betroffene Unternehmen antragsberechtigt sein, wenn sie überwiegend Veranstaltungen beliefern, die durch die Schließungsverfügungen untersagt sind. Wenn sie mehrere Geschäftsfelder haben, werden sie als Mischbetriebe behandelt. Die Sonderregelung für Gaststätten, also die Differenzierung nach Inhaus- und Außerhausumsätzen, gilt bei ihnen nicht.
  • Mischbetriebe sind antragsberechtigt, wenn ihr Gesamtumsatz zu mindestens 80 % von den Schließungsverfügungen betroffen ist. Maßgeblich für die Zuordnung ist in der Regel der Jahresumsatz 2019.
  • Diese 80 %-Marke gilt auch für verbundene Unternehmen. Hier kommt es für die 80 %-Betrachtung auf den inländischen verbundweiten Umsatz im Jahr 2019 an. Es darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden. Der Vergleichsumsatz bezieht sich ausschließlich auf den Teil des Umsatzes, der von den  Unternehmensteilen erzielt wird, die von den Schließungsverfügungen direkt, indirekt oder über Dritte betroffen sind.
  • Vergleichsumsatz für die Berechnung der Novemberhilfe ist grundsätzlich der Nettoumsatz im November 2019. Ausnahmen davon gelten nur bei Soloselbständigen (alternativ der durchschnittliche Monatsumsatz 2019) und Gründern (bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach dem 31. Oktober 2019 der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung).
  • Im Rahmen der europarechtlichen Kleinbeihilferegelung und der De-Minimis-Regelung (d.h. Beihilferahmen maximal 1 Mio.  Euro) wird u.a. auch ein KfW-Schnellkredit berücksichtigt. Bisherige Veröffentlichungen der Ministerien waren diesbezüglich widersprüchlich. Wenn die Beihilfeobergrenze bereits ausgeschöpft ist, ist eine Gewährung der Novemberhilfe jedoch dennoch möglich, wenn die bisherige Kleinbeihilfe vor der Gewährung von Novemberhilfe zurückgezahlt wird. Die KfW hat diesbezüglich informiert, dass es jetzt ermöglicht wurde, den KfW-Schnellkredit auch in Höhe eines Teilbetrages ohne Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig zurückzuzahlen.
  • Bezüglich der „Novemberhilfe plus“ für Unternehmen, bei denen dieser beihilferechtliche Rahmen nicht ausreicht, wird an der Programmergänzung weiterhin noch gearbeitet. Die „Novemberhilfe plus“ kann sich inhaltlich von der „Novemberhilfe“ unterscheiden. Es soll aber möglich sein, Novemberhilfe zu beantragen und dann zu einem späteren Zeitpunkt „Novemberhilfe plus“. Die Leistungen werden dann angerechnet.
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