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Ab 1. März: kurzzeitige Beschäftigung von ausländischem Personal möglich

Die kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung ergänzt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Sie eröffnet Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern die Möglichkeit, für Engpässe in Spitzenzeiten, etwa im Hotel- und Gaststättengewerbe oder an Flughäfen, ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer […]

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Die kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung ergänzt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Sie eröffnet Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern die Möglichkeit, für Engpässe in Spitzenzeiten, etwa im Hotel- und Gaststättengewerbe oder an Flughäfen, ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für bis zu 8 Monate einzustellen. Eine Berufsausbildung oder ein Studium sind nicht erforderlich. Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung beziehungsweise die Arbeitserlaubnis grundsätzlich für jede Beschäftigung im Inland erteilen.

Rekrutierung durch die Unternehmen

Die Arbeitskräfte werden von den Unternehmen selbst rekrutiert und angeworben, die Bundesagentur für Arbeit verantwortet die Prüfung der Voraussetzungen.
Voraussetzungen sind unter anderem eine inländische Beschäftigung von mindestens 30 Stunden pro Woche, die Bindung des Betriebs an einen Tarifvertrag und eine Vergütung zu den geltenden tariflichen Bestimmungen, sowie die Übernahme der Reisekosten durch den Betrieb.

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Jährliches Kontingent festgelegt

Zudem sieht die Regelung ein jährliches Kontingent vor, das die Bundesagentur für Arbeit festsetzt. Für das Jahr 2024 hat sie ein Kontingent von 25.000 Zustimmungen für alle Branchen festgesetzt. Davon ausgenommen sind Erntehelfer in der Landwirtschaft.

Beantragung ist ab 1. März 2024 möglich 

Betriebe können ab 1. März 2024 bei der Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis oder eine Vorabzustimmung zu einem Aufenthaltstitel für Arbeitskräfte aus dem Ausland beantragen. Der entsprechende Online-Service steht im Portal der Bundesagentur für Arbeit ab diesem Datum zur Verfügung.

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