Suche

Achtung! Coronabedingte Steuerstundungen sind zum 30. September 2021 ausgelaufen

Die Corona-Pandemie hat viele Unternehmen in besonderem Maße getroffen. Zur Abmilderung hat die Finanzverwaltung eine zinslose Stundung für fällige oder bis zum 30. Juni 2021 fällig werdende Steuern (u. a. Umsatz- und Einkommenssteuer) auf Antrag in einem vereinfachten Verfahren ermöglicht. Hierzu musste man im Stundungsantrag nachweisen, dass das Unternehmen infolge des Coronavirus in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Diese Regelung ist zum 30. September 2021 ausgelaufen. Rechtsanwalt Stahlschmidt erläutert die Konsequenzen.
Dr. Jasper Stahlschmidt
Anzeige

Was passiert nun, wenn das Unternehmen nach dem 30.9.2021 die bisher gestundete Steuer nicht bezahlen kann?

Die Tatsache, dass die bisher bis zum 30. Juni 2021 fällige Steuer ab dem 30. September 2021 nicht mehr gestundet ist, hat zur Folge, dass nunmehr der rückständige Betrag an die Finanzverwaltung zurückzuzahlen ist. Der nunmehr fällige Betrag kann nun auch durch das zuständige Finanzamt im Rahmen der Zwangsvollstreckung eingetrieben werden. In der Praxis sehen wir, dass dies auch wieder durchgeführt wird.

Gibt es Möglichkeiten, die Zwangsvollstreckung der jetzt fälligen und bisher gestundeten Steuerverbindlichkeiten zu verhindern?

Um eine Zwangsvollstreckung zu verhindern, besteht die Möglichkeit, mit dem Finanzamt eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Allerdings sind im Rahmen dieser Ratenzahlungsvereinbarung die offenen Beträge bis spätestens 31. Dezember 2021 zurückzuzahlen.

Was bedeutet dies für Geschäftsleiter der betroffenen Unternehmen?

Besonders Geschäftsleiter von solchen Unternehmen, die eine beschränkte Haftung in Anspruch nehmen (also GmbH, AG, UG oder oftmals GmbH & Co KG) müssen nun vorsichtig sein. So kann die jetzt fällige Steuerschuld, die bisher gestundet war, zu einem Insolvenzantragsgrund führen. Dann muss der Geschäftsleiter auch einen Insolvenzantrag stellen. Es besteht eine Insolvenzantragspflicht.

Partner aus dem HORECA Scout
Bauscher

Ein Insolvenzantragsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. Sie liegt vor, wenn im Rahmen eines sogenannten Liquiditätsstatus 10 % oder mehr der aktuell fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlt werden können und diese Lücke auch nicht mehr kurzfristig geschlossen werden kann. Dabei sind auch die rückständigen Steuerschulden, deren Stundung ja ausgelaufen ist, als Verbindlichkeit in den Liquiditätsstatus einzustellen.

Ein weiterer Antragsgrund, der zur Antragspflicht des Geschäftsführers führt, ist die Überschuldung des Unternehmens. Überschuldung liegt vor, wenn für das Unternehmen keine Fortführungsperspektive mehr besteht – also innerhalb von zwölf Monaten Zahlungsunfähigkeit eintritt – und dann das Vermögen des Unternehmens die Schulden nicht mehr deckt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass COVID-19-bedingte Mietschulden der Monate April 2020 bis Juni 2020 bis spätestens 30. Juni 2022 zurückgezahlt werden. Diese möglicherweise rückständigen Coronamieten müssen also spätestens zum 30. Juni 2022 in den Zahlungsstatus des Unternehmens als Verbindlichkeit eingestellt werden. In vielen Fällen wird dann aber spätestens zum 30. Juni 2022 die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens eintreten. Dies kann somit jetzt schon bzw. in den nächsten Monaten zur Überschuldung des Unternehmens führen.

Lesen Sie auch
Nachhaltigkeit und UmweltschutzBranche und TrendsFührung, Management und Leadership
Nachhaltigkeit war gestern – Hotellerie braucht Haltung

Pflicht zur Einrichtung eines Krisenfrühwarnsystems in Unternehmen

Geschäftsleiter sind gehalten, regelmäßig einen aktuellen Liquiditätsstatus ihres Unternehmens zu erstellen und zu aktualisieren. Jeder Geschäftsleiter ist insbesondere nach der seit dem Jahr 2021 geltenden Gesetzeslage verpflichtet, ein Krisenfrühwarnsystem im Unternehmen einzurichten. Dies erfordert unter anderem eine Liquiditätsplanung über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten. Diese Pflicht trifft nicht nur große und mittlere, sondern auch kleine Unternehmen. Auch wenn die ursprünglich angedachte Sanktionierung bei Nichtbeachtung im neuen Sanierungsrecht gestrichen wurde, ist diese Pflicht im Rahmen der Geschäftsleiterpflichten besonders zu beachten. Hier ist zu befürchten, dass Insolvenzverwalter oder Gläubiger weitere Haftungstatbestände gegen betroffene Geschäftsführer suchen. Vor dem Hintergrund sollte die Unternehmensleitung spätestens jetzt, gegebenenfalls mittels externer Hilfe, ein für das Unternehmen geeignetes Krisenfrühwarnsystem aufbauen und ergänzen.

Was ist zu tun?

Handeln ist jetzt oberstes Gebot. Der Geschäftsleiter muss eine tragfähige und regelmäßig aktualisierte Liquiditätsplanung und ein Krisenfrühwarnsystem für das Unternehmen aufstellen. Falls ein Insolvenzantragsgrund eintritt, ist die Insolvenz zu beantragen. Hierbei gibt es, insbesondere auch durch das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung, Möglichkeiten, das Unternehmen zu sanieren und fortzuführen. Die Insolvenz muss nicht das Ende des Unternehmens bedeuten.

Themen in diesem Artikel
Management

Weitere Artikel zum Thema

Slow Travel Hotels
Nachhaltigkeit ist zum Marketingbegriff verkommen – reduziert auf Photovoltaik und Regionalität. Doch echte Verantwortung geht tiefer: Sie braucht Ehrlichkeit, Menschlichkeit und den Mut, Zukunft bewusst zu gestalten. Ein Plädoyer für ein neues Denken in der[...]
Slow Travel Hotels
Qualiteam Personal GmbH
Viele Hotels verlieren neue Mitarbeitende bereits vor ihrem ersten Arbeitstag. Fehlende Struktur, Arbeiten im ständigen Überlastungsmodus und mangelnde Wertschätzung prägen schon die Ankommenszeit just gewonnener Arbeitnehmer. Solche Zustände erhöhen das Risiko schneller Kündigungen und schwächen[...]
Qualiteam Personal GmbH
Heidi Kaden, Unsplash
Pumpkin Spiced Lattes, Dubai Schokolade, Matcha-Getränke – auf Social Media jagt ein Gastro-Trend den nächsten. Doch können virale Hypes wirklich den Umsatz steigern? Oder sind die Risiken zu hoch? Eine neue Umfrage von SumUp zeigt,[...]
Heidi Kaden, Unsplash
Online Birds
Märkte schwanken, Technologie verändert das Buchungsverhalten und der Naherholungsboom gewinnt an Fahrt. Philipp Ingenillem, Experte für Hotel Online Marketing, erklärt, warum gerade jetzt Mut zur klaren Positionierung und der bewusste Einsatz neuer Technologien entscheidend sind[...]
Online Birds
Hamburg Messe und Congress GmbH
Nachhaltig, digital, global vernetzt – die Hospitality- und Foodservice-Welt wandelt sich rasant. Doch der Wunsch nach Genuss und Gemeinschaft bleibt. Unter dem Titel „Design mit Haltung“ stellt Corinna Kretschmar-Joehnk, Interior-Design-Expertin von JOI-Design, im zweiten Teil[...]
Hamburg Messe und Congress GmbH
Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.