Die neue Regierung will die aktuell gültige Regelung verändern. Unter dem Stichwort „Arbeit auf Abruf“ heißt es im Teilzeit- und Befristungsgesetz, dass zehn Stunden als vereinbart gelten, wenn keine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt ist. Dieser Wert soll jetzt auf 20 Stunden verdoppelt werden. Diese 20 Stunden müssten dann unabhängig davon bezahlt werden, ob die Arbeit erbracht wurde oder nicht.
„Wer Arbeit auf Abruf komplizierter macht, erschwert vielen Betrieben in der Gastronomie das Leben. Arbeit auf Abruf bedeutet für uns, dass wir auf große Nachfrageschwankungen, die sich zum Beispiel im Biergartengeschäft witterungsbedingt ergeben, unbürokratisch und im Sinne der Gäste reagieren können. Die Sonne sagt uns für unsere Planung leider nicht drei Tage vorher Bescheid, wann sie scheinen wird“, formuliert es beispielsweise der DEHOGA NRW in einer Pressemitteilung.
„Die Verdoppelung der Stunden ist ein unnötiger Regulierungsschritt verbunden mit der Frage, welche Auflage als nächste kommt. Arbeit auf Abruf bedeutet in der Branche häufig „Aushilfsarbeit“ oder „kurzfristige Beschäftigung“, mit der sich viele Studenten oder Schüler etwas hinzuverdienen möchten. Damit ist es nicht vergleichbar mit einem regulären Teil- oder Vollzeitarbeitsverhältnis. Wer stärker reguliert, wird dem Charakter dieser Beschäftigungsverhältnisse nicht mehr gerecht.“
Diese Verschärfung der Arbeitsbedingungen ist nicht die einzige Enttäuschung für das Gastgewerbe, das sich eine Flexibilisierung des Arbeitszeitgesetzes und statt einer Tageshöchstarbeitszeit eine Wochenhöchstarbeitszeit von 48 Stunden gefordert hatte. Dabei geht es nicht um Mehrarbeit, sondern eine flexiblere Arbeitszeitgestaltung.