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Kurzarbeitergeld im Gastgewerbe wegen Corona-Krise: Antworten auf die wichtigsten Fragen

Welche Betriebe erhalten unter welchen Voraussetzungen Kurzarbeitergeld? Wie werden die Anträge gestellt? Was muss beachtet werden? In einem ausführlichen Merkblatt gibt der DEHOGA Antworten auf die wichtigsten Fragen dazu und hat es mit Blick auf den Lockdown im November aktualisiert.

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Der DEHOGA weist darauf hin, dass zwar auch im neuerlichen Lockdown das Kurzarbeitergeld in vielen Fällen wieder einen Teil der Folgen abfedern und sicherlich viele Arbeitsplätze retten werde. Dennoch greife bei den Mitarbeitern immer stärker auch die Angst vor Arbeitslosigkeit um sich. Schließlich würden auch die Mitarbeiter wissen, wie viele Existenzen in unserer Branche – trotz der zugesagten Entschädigungsleistungen für November – gefährdet sind.

In vielen Fällen müsse das Kurzarbeitergeld wieder neu angezeigt werden, was aufgrund der Kürze der Zeit zwischen Beschluss und Schließung der Betriebe noch nicht überall erfolgen konnte.

Merkblatt zum Download

Mit den FAQs mit Stand vom 25. Januar 2021 versucht der DEHOGA, typische Fragen von Hoteliers und Gastronomen zur Kurzarbeit kurz, knapp und verständlich aber dennoch umfänglich zu beantworten. Hier geht es zum Download.

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Zur telefonischen Erreichbarkeit hat die Bundesagentur für Arbeit am 17. April 2020 informiert, dass aufgrund des hohen Anrufaufkommens das Telefonnetz ihres Providers überlastet sei. Es wird darum gebeten, Anrufe auf Notfälle zu beschränken. Die Arbeitsagenturen würden derzeit auch lokale Rufnummern schalten. Diese würden örtlich bekannt gemacht.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der DEHOGA den Betrieben, die Kurzarbeit nach den angekündigten neuen Regelungen machen wollen und die notwendigen Unterlagen und Nachweise zusammenhaben, jetzt die Kurzarbeitsanzeige online über die eServices der Bundesagentur für Arbeit abzugeben.

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