Geplant ist, dass 20 Stunden wöchentlich als vereinbart gelten und bezahlt werden müssen, wenn eine ausdrückliche Stundenabrede im Arbeitsvertrag fehlt – egal, ob diese Stunden geleistet werden oder nicht. „Die Absurdität der vorgesehenen 20-Stunden-Regelung zeigt sich schon allein darin, dass bei „auf Abruf“ arbeitenden Minijobbern, selbst bei Bezahlung mit dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 Euro bei 20 Stunden pro Woche die 450-Euro-Monatsgrenze in jedem Fall überschritten würde“, hat der DEHOGA Bundesverband ausgerechnet. Deshalb werde die geplante 20-Stunden-Regelung dem Charakter der Abrufarbeit als „Aushilfsarbeit“ nicht gerecht. Besonders betroffen sind Betriebe, bei denen der Arbeitsanfall nicht planbar ist, also beispielsweise in Freizeiteinrichtungen oder Biergärten.
„Der große und steigende Arbeitskräftebedarf im Gastgewerbe, insbesondere auch im Teilzeitbereich, besteht vor allem zu den Zeiten, zu denen der Gast die Leistung nachfragt – und das ist häufig in der Saison bzw. der Urlaubszeit, am Abend und am Wochenende, beim schönem Wetter, zu besonderen Events wie Familienfeiern, Messen oder Volksfesten. Solche Bedarfe kann man nur abdecken und mit den persönlichen Wünschen der einzelnen Mitarbeiter sowie Fairness und Ausgleich im Team in Einklang bringen, wenn die einzelnen Unternehmen und Mitarbeiter die Möglichkeit haben, individuelle arbeitsvertragliche Absprachen zur Arbeitszeit zu treffen. Neue komplizierte Rechtsansprüche lösen diese Herausforderung nicht, im Gegenteil!“, heißt es in einer Stellungnahme des DEHOGA Bundesverbandes.