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Steuerliche und rechtliche Neuregelungen ab 2020

Auch ab 2020 gibt es rund um das Steuerrecht wieder einige Änderungen und Vorhaben, die für Unternehmer in Gastronomie und Hotellerie relevant sind. Was sind das für Änderungen und was für Anpassungen sind notwendig, um 2020 auf der rechtlich sicheren Seite zu sein?
Steuerliche und rechtliche Änderungen 2020mohamed_hassan, Pixabay

Steigende Mindestlöhne für Arbeitnehmer

2020 steigt wie in jedem Jahr der Mindestlohn weiter an. Ab dem 01.01.2020 liegt dieser bei 9,35 Euro, was sich durchaus auf die Konzepte der Preisgestaltung für Hotellerie und Gastronomie auswirken kann. Durch den sehr hohen Personalkostenanteil wirken sich derartige Erhöhungen in diesen Branchen sehr deutlich aus, wodurch Erhöhungen der eigenen Preise oder anderweite Gewinnsteigerungen häufig die einzige Möglichkeit darstellen. So wird das Personal zu einer immer größeren Belastung im Unternehmen, da die Gesamtkosten auf diese Weise deutlich ansteigen.

Dennoch besteht die Verpflichtung, sich entsprechend des steigenden Mindestlohns anzupassen und die Mitarbeiter anhand der Aufschlüsselung zu bezahlen. Um dies effektiver durchzusetzen, sollen auch die Stichproben rund um die Kontrolle deutlich erhöht werden. Bisher wurden nur rund 4 Prozent der Betriebe auf einen Verstoß überprüft und selbst dort wurden erhebliche Unregelmäßigkeiten festgestellt. So festigt sich der Mindestlohn immer mehr, da aus rechtlicher Sicht kein Weg an der Bezahlung vorbeiführt.

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Steuerbefreiungen für Jobtickets als zunehmende Erleichterung

Zuschüsse des Arbeitgebers, die als Zusatz zum geschuldeten Arbeitslohn ausgezahlt werden, bleiben steuerfrei. Diese Regelung trifft vor allem auf die Bereiche der Mobilität zu, die in Kombination mit dem neu geförderten Jobticket immer mehr in die Öffentlichkeit gerät. Der finanziell steuerfreie Ersatz wird hierbei für folgende Bereiche ausgezahlt:

  • Aufwendungen der Arbeitnehmer für das Nutzen öffentlicher Verkehrsmittel
  • Touren zu einem externen Tätigkeitsgebiet
  • Touren zu einem durch den Arbeitgeber festgelegten Sammelpunkt

Rund um die Finanzverwaltung gibt es allerdings dennoch Unterscheidungen zwischen Personenfernverkehr und Personennahverkehr. So werden zwischen der Wohnung und der Tätigkeitsstelle sowohl im Nah- als auch im Fernverkehr gefördert, Privatfahrten hingegen nur im Nahverkehr. Die Steuerbefreiung gilt hierbei jedoch nur für die Leistungen, die zusätzlich zum klassischen Arbeitslohn ausgezahlt werden, um eine Auslagerung der Kosten zu vermeiden.

Neben den Konzepten für die Beteiligung am öffentlichen Nahverkehr wurde jedoch auch die Förderung für E-Autos und E-Bikes weiter verlängert. So soll es für Arbeitnehmer und Arbeitgeber weiterhin finanzielle Vorteile geben, wenn die Betriebsflotte elektrisch wird oder wenn sich der Arbeitnehmer für die Anschaffung eines elektrischen Fahrzeugs entscheidet.

Steigender Sachbezugswert für die Verpflegung

Ab 2020 steigt auch der Sachbezugswert auf 3,40 Euro pro Arbeitstag. Eine steuerfreie Erhöhung durch den Arbeitgeber ist hierbei mit bis zu weiteren 3,10 Euro möglich, sodass sich ein Gesamtbetrag von 6,50 Euro ergibt. So steigt der Monatswert für die steuerfreien Mahlzeiten auf insgesamt 258 Euro pro Mitarbeiter, wodurch die Freigrenzen deutlich angehoben wurden. Der steigende Sachbezugswert hat jedoch noch viele weitere Vorteile für Arbeitgeber und -nehmer:

Restaurantschecks werden weiter gefördert, um entsprechend der neu festgelegten Summe ein Essen zu erhalten und dies auf alle Mitarbeiter zu personalisieren.

Besonders große Unternehmen profitieren vom höheren Sachbezugswert, um das Angebot zu erweitern und die Dienstleistungen zu vervielfachen. Die Lohnabrechnung wird deutlich einfacher, da auf diese Weise mit festen Werten für die betrieblichen Mahlzeiten gerechnet werden kann.

Die neue Kassensicherungsverordnung ab 2020

Neben den Anpassungen für die Arbeitnehmer ist auch die neue Kassensicherungsverordnung eine wichtige Struktur für alle Hotellies und Gastronomen. Das Ziel dieser Maßnahme soll die Verhinderung von Manipulationen sein, um das Hinterziehen von Steuern zu erschweren und die damit verbundene Sicherheit zu fördern. Daher sollen rund um die neue Kassensicherungsverordnung am dem 01.01.2020 die folgenden Änderungen umgesetzt werden:

Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung

Die Zertifizierung soll dazu führen, dass es ein einheitliches Sicherheitsmodul sowie ein Speichermedium gibt, die beide über eine Schnittstelle fungieren. So sollen die Daten ohne Manipulation direkt an das Finanzamt übertragen werden, um Fehler zu vermeiden.

Kassennachschau

Bereits seit dem 01.01.2018 ist es dem Finanzamt möglich, unangekündigte Kassenkontrollen durchzuführen. Durch den Einsatz der digitalen Systeme wird dies zusätzlich vereinfacht, um finanziell genauer den Überblick zu behalten.

Belegausgabepflicht

Geschäftsvorfälle aller Art erfordern die Ausstellung eines Belegs. Dies wird durch die neue Kassensicherungsverordnung bestätigt, sodass die Bons elektronisch oder digital ausgestellt werden müssen.

Kassenmeldepflicht

Bis zum 31.01.2020 besteht die Verpflichtung, die elektronischen Kassen beim Finanzamt zu melden. Art und Anzahl der Systeme müssen hierbei angegeben werden, um die finanziellen Einkünfte zu überprüfen. Erfolgt die Anmeldung nicht rechtzeitig, ist dieses Verhalten strafbar.

Auch wenn der Einsatz der manipulationssicheren Kassen ab dem kommenden Jahr verpflichtend sein soll, wird es zunächst eine Nichtbeanstandungsregelung geben. So wird die Gleitzeit für die Anschaffung der neuen Systeme planmäßig auf September 2020 verlängert, um kleinen und mittelständischen Unternehmen diesen Übergang zu vereinfachen.

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