Suche

Betriebsausgabenabzug: Wichtige Neuerungen bei Bewirtungsbelegen

Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass sind bei Selbständigen und leitenden Angestellten gang und gäbe. Diese sind immer auch ein beliebter Prüfungsschwerpunkt der Finanzbeamten, sodass auf jeden Fall stets eine ordnungsgemäße Bewirtungsrechnung vonnöten ist. „Wichtig dabei: Bewirtungsbelege müssen zwingend elektronisch erstellt sein und spätestens ab dem 1. Januar 2023 auch die entsprechenden Angaben zur verwendeten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) enthalten“, warnt Rechtsanwalt und Steuerberater Dietrich Loll.
Prostock-Studio | iStockphoto

„Der Bewirtende sollte bei größeren Rechnungen darauf bestehen, dass der Gastwirt – zumindest händisch – den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers auf dem Bewirtungsbeleg notiert. Anderenfalls riskiert er, dass weder der Betriebsausgabenabzug noch der Vorsteuerabzug anerkannt wird“, rät Rechtsanwalt und Steuerberater Dietrich Loll.

Der Abzug von Bewirtungsaufwendungen ist an einige Voraussetzungen geknüpft. So können die Kosten nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn auch ein Geschäftspartner bewirtet wird, d. h. sie der Geschäftsbeziehung dient bzw. eine solche gerade aufgebaut werden soll. Dafür anfallende Aufwendungen für Speisen, Getränke sowie Nebenkosten wie Trinkgelder oder Garderobengebühren sind steuerlich abziehbar, allerdings nur soweit sie angemessen sind und dann auch nur zu 70 %. Der Vorsteuerabzug ist allerdings in voller Höhe zulässig.

Bewirtungsaufwendungen müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben auf einem gesonderten Konto aufgezeichnet werden. Die geschäftliche Veranlassung der Bewirtung ist zeitnah nachzuweisen, indem der Bewirtungsbeleg um die Teilnehmer (einschließlich Gastgeber) und den Anlass der Bewirtung ergänzt und unterschrieben wird. Bei einer Bewirtung in den eigenen Betriebsräumen ist ein entsprechender Eigenbeleg nötig, der auch Ort und Tag der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen enthält.

„Der Anlass muss möglichst aussagekräftig sein. Allgemeine Angaben wie Kundenpflege, Arbeitsessen oder Informationsgespräch reichen nicht aus“, erklärt Rechtsanwalt und Steuerberater Dietrich Loll.

An Bewirtungsbelege von Gaststätten stellt die Finanzverwaltung besonders hohe Anforderungen. Entspricht die Rechnung nicht den Vorgaben, erkennt das Finanzamt die Rechnung insgesamt nicht an und der Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug wird versagt. Wichtigste Vorgabe: Bewirtungsbelege müssen zwingend elektronisch erstellt sein und spätestens ab dem 1. Januar 2023 auch die nötigen Angaben zur verwendeten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) enthalten. >  Diese Schonfrist gilt jedoch ausschließlich für den Abzug von Bewirtungsaufwendungen – nicht aber für das Ausstellen von Barbelegen unter Einsatz einer elektronischen Registrierkasse. Gastwirte, die bereits eine TSE verwenden, müssen also auch schon jetzt Belege mit TSE-Angaben ausstellen. Dies betrifft den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns und -endes (Bestellbeginn bis Ende des Kassiervorgangs), die Transaktionsnummer sowie die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls

Fehlen diese Angaben, kann es bei Betriebsprüfungen in der Gastronomie erheblichen Ärger mit dem Prüfer geben, der bei weiteren Versäumnissen mitunter sogar zur Hinzuschätzung von Umsätzen berechtigt ist. Neu ist, dass die Zusatzangaben aus der TSE nunmehr auch als QR-Code aufgedruckt sein können. Damit lässt sich die Länge der Belege immerhin um ein paar Zentimeter verkürzen.

„Der Bewirtende sollte bei größeren Rechnungen darauf bestehen, dass der Gastwirt – zumindest händisch – den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers auf dem Bewirtungsbeleg notiert. Anderenfalls riskiert er, dass weder der Betriebsausgabenabzug noch der Vorsteuerabzug anerkannt wird“, rät Rechtsanwalt und Steuerberater Dietrich Loll.

Weitere Artikel zum Thema

monkeybusinessimages, iStockphoto
Diese benötigen Sie dringend, um reibungslos durch die nächste Betriebsprüfung zu gelangen. Eine Verfahrensdokumentation wird mittlerweile von der Finanzverwaltung von jedem Unternehmen verlangt. Vor allem für bargeldintensive Betriebe – wie im Gastgewerbe – ist die[...]
mohamed_hassan | Pixabay
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern aufgrund der Coronakrise bis Jahresende 2020 Sonderleistungen bis 1.500 Euro zukommen lassen, ohne dass hierfür Steuern anfallen. Dies geschieht in Form von Sachbezügen oder Zuschüssen. Das Bundesfinanzministerium hat diese steuerfreien Bonuszahlungen[...]
Alexas_Fotos
Derzeit erhalten viele Betriebe, die 2020 die Corona-Soforthilfe erhalten haben, von den Behörden Rückzahlungsforderungen. Diese Nachricht ist überraschend und in einigen Fällen auch rechtswidrig, wie Gerichte bestätigt haben. Die Kanzlei Steinbock & Partner gibt einen[...]
wichayada suwanachun | IStockphoto
Hoteliers und Gastronomen suchen regelmäßig nach Lösungen, um ihren Ruhestand finanziell abzusichern. Aber die Geldanlage ist nur das eine - eine sinnvolle Analyse und Planung sind das andere. Aber wie funktioniert Finanzplanung für das Ruhestandsmanagement[...]
welcomia - iStockphoto.com
5 Fragen an Jendrik Volkmann, Produktmanager Gastronomie bei der adp Gauselmann GmbH, einer Tochterfirma der Gauselmann Gruppe, deren Kernkompetenz in der Entwicklung, der Produktion und dem Vertrieb von Spielautomaten liegt.[...]
Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.