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Online-Verkäufe: Marktplatzsperre ohne Unternehmerbescheinigung?

Seit Januar 2019 haften elektronische Marktplatzbetreiber für unbezahlte Steuern von Online-Verkäufern, die diese digitalen Plattformen nutzen. Daher müssen auch Gastronomen, die über Online-Lieferplattformen Speisen verkaufen, eine steuerliche Unternehmerbescheinigung als Nachweis vorlegen, um eine Marktplatzsperre zu vermeiden. Laut EU-Kommission verstößt diese deutsche Regelung allerdings gegen EU-Recht. Benötigen Gastronomen diese Unternehmerbescheinigung dennoch oder entfällt diese Verpflichtung wegen EU-Rechtswidrigkeit?
Daisy-Daisy | iStockphoto
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Was ist die Unternehmerbescheinigung und warum gibt es sie?

Die Unternehmerbescheinigung hängt mit der neuen Marktplatzhaftungsregelung zusammen, die seit dem Jahr 2019 den Umsatzsteuerbetrug im Online-Handel eindämmen soll. Demnach haften die Betreiber von digitalen Marktplätzen für jene Steuern, die die auf diesen Plattformen agierenden Händler nicht ordnungsgemäß abführen (§ 25e UStG). Die elektronischen Marktplatzbetreiber können sich von dieser Haftung nur dann befreien, wenn sie nachweisen können, dass es sich bei den Online-Verkäufern um ehrbare Geschäftspartner handelt. Als Nachweis nennt der deutsche Gesetzgeber eine Unternehmerbescheinigung nach § 22f UStG, die auf den jeweiligen Händler ausgestellt ist. Diese Erfassungsbescheinigung beinhaltet die folgenden Informationen über den Online-Verkäufer:

  • Name
  • Anschrift 
  • Steuernummer
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 

Seit 1. Oktober 2019 müssen Händler, die Geschäfte über Online-Marktplätze abwickeln, diese Unternehmerbescheinigung dem Marktplatzbetreiber übermitteln. Andernfalls kann der Marktplatzbetreiber den Verkaufs-Account der betroffenen Händler vorübergehend sperren, um die Umsatzsteuerhaftung auszuschließen. Für diese Marktplatzhaftungsregelung ist es unerheblich, ob sich der Geschäftssitz der Plattform oder des Verkäufers in Deutschland oder im Ausland befindet, solange die Waren aus Deutschland stammen oder dorthin geliefert werden.

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Warum und wann benötigen Gastronomen diese Unternehmerbescheinigung als Nachweis?

Elektronische Marktplätze sind beliebte Plattformen, um mit dem Warenverkauf im Internet zusätzliche Umsätze zu erzielen. Diesen Vertriebskanal haben auch einige Gastronomiebetriebe und Pizzadienste für sich entdeckt. Gastronomen, die ihre Speisen über Online-Lieferdienste wie Lieferando anbieten und verkaufen, müssen eine Unternehmerbescheinigung vorlegen. Mit dieser Bescheinigung weisen Online-Verkäufer nach, dass sie als steuerpflichtige Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts erfasst sind und ihre Steuern rechtmäßig an die Finanzbehörden abführen. Erbringen sie diesen Nachweis nicht, droht ihnen eine Marktplatzsperre. 

Nicht alle Gastronomen brauchen eine solche Unternehmerbescheinigung. Bieten Unternehmer ihre Produkte nur auf der eigenen Firmenwebsite an, müssen sie keine Unternehmerbescheinigung vorlegen. Hotels und Beherbergungsbetriebe, die auf Online-Verkaufsportalen Zimmer offerieren, benötigen ebenfalls keinen Nachweis. 

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Wie und wo können Online-Verkäufer diesen Nachweis beantragen?

Gastronomen können diese Unternehmerbescheinigung beim zuständigen Finanzamt beantragen, indem sie das dazugehörige Antragsformular ausfüllen und abgeben. Das Bundesfinanzministerium stellt dieses für das gesamte Bundesgebiet einheitliche Vordruckmuster USt 1 TJ (Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 22f Absatz 1 Satz 2 UStG) zur Verfügung. Gastronomen, die ihre Produkte über verschiedene Marktplätze anbieten, müssen in diesem Antrag alle Marktplätze namentlich bezeichnen. Sie erledigen die Antragstellung entweder per Post oder E-Mail. 

Das Finanzamt stellt eine Bescheinigung über die Erfassung als steuerpflichtiger Unternehmer aus, die längstens bis zum 31. Dezember 2021 gültig bleibt. Nach diesem Stichtag sollen die Marktplatzbetreiber diesen Nachweis elektronisch abfragen können. 

Themen in diesem Artikel
Recht und FinanzenOnline-Bestellungen

Verstößt die Unternehmerbescheinigung gegen EU-Recht? Welche Folgen ergeben sich daraus?

Die EU-Kommission fordert die Bundesrepublik Deutschland in einem Vertragsverletzungsverfahren dazu auf, diese Marktplatzhaftungsregelung zu widerrufen, weil sie europäische Unternehmen benachteiligt, die auf digitalen Marktplätzen Waren an deutsche Verbraucher verkaufen. Nach Ansicht der EU-Kommission verstößt die Verpflichtung, eine Unternehmerbescheinigung auf Papier vorzulegen, dem EU-Recht, weil sie ineffizient und unverhältnismäßig ist. Diese Regelung nach § 25e UStG steht dem Ziel zur Schaffung eines digitalen Binnenmarktes entgegen. Am 1. Januar 2021 werden auf EU-Ebene Vorschriften für den digitalen Warenaustausch in Kraft treten, die den Mehrwertsteuerbetrug gemeinschaftlich bekämpfen sollen. Passt Deutschland die Marktplatzhaftung nicht dem EU-Recht an, droht als letzte Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens ein Verfahren vor dem EuGH. Dennoch dürfen sich Betroffene keinen kurzfristigen Entfall dieser Umsatzsteuerhaftung erwarten, weil der Ausgang des Beanstandungsverfahrens noch ungewiss ist und sich daraus keine subjektiven Rechte einzelner Unternehmer ableiten lassen.

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