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Was wurde dem verurteilten Gastronomen vorgeworfen?
Der 41-jährige Besitzer eines China-Restaurants in Göttingen soll über einen Zeitraum von mehr als 20 Monaten mit Hilfe einer Betrugssoftware sein Kassensystem manipuliert haben. Auf diese Weise konnte er Buchungen nachträglich löschen, die somit nicht dem Finanzamt übermittelt werden konnten und insgesamt eine halbe Million Umsatzsteuer unterschlagen. Der Gastwirt hat die Vorwürfe während des Prozesses eingeräumt.
Wie urteilte das Gericht?
Das Landesgericht Göttingen urteilte härter als erwartet, die Strafe lag sogar über dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Während selbige eine Haftstrafe von zwei Jahren forderte, die auch zur Bewährung ausgesetzt werden könne, forderte der Anwalt des Angeklagten eine Geldstrafe. Die Begründung des Richters Carsten Schindler für das höhere Strafmaß von 33 Monaten lag darin, dass er keinen Anlass sah, „Steuerhinterziehung geringer zu bestrafen als andere Vermögensdelikte. Die Rechtsordnung muss klarstellen, dass Steuerhinterziehung kein Kavaliersdelikt ist.“ Außerdem müsse auch das professionelle Vorgehen bei der Straftat berücksichtigt werden. Zugute kam dem Angeklagten, dass er ein Geständnis ablegte und bereits eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 100.000 Euro geleistet hatte. Trotzdem musste der Gastronom zwischenzeitlich Insolvenz anmelden.
Was geschieht mit dem Entwickler der Schadsoftware?
In einem weiteren Prozess muss sich ein 38-jähriger Geschäftsmann in Göttingen vor Gericht verantworten, weil ihm die Entwicklung der Schadsoftware zum Manipulieren des Kassensystems vorgeworfen wird. Der Vorwurf lautet Beihilfe zur Steuerhinterziehung.
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Kassensystem Finder startenWas müssen Gastronomen zum neuen Kassengesetz wissen?
Seit Januar 2020 gilt die neue Kassensicherungsverordnung. Neben der Bonpflicht geht mit ihr auch die Meldepflicht für elektronische Registrierkassen einher. Jeder Gastronom, der aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, muss dem zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck nachfolgende Informationen mitteilen:
- Name des Steuerpflichtigen,
- Steuernummer des Steuerpflichtigen,
- Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
- Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
- Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.
Diese Meldung muss innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme abgegeben werden.
Außerdem müssen alle Kassen mit einer zertifizierten Technischen Sicherheiteinrichtung nachgerüstet werden. Hier gilt ein Nichtbeanstandungserlass bis zum 30. September 2020, jedoch obliegt es dem Geschäftsführenden, den Kontakt zum Kassenhersteller zu suchen um schnellstmöglich eine TSE im Kassensystem zu integrieren.
Hier finden Sie weiteren Informationen zur KassenSichV2.
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