Suche

Neue Urteile zu Arbeitsrecht und Lieferdiensten

Jede Woche werden in den Gerichten bundesweit wichtige und interessante Urteile gesprochen. Wir fassen die relevantesten Entscheidungen zusammen: Muss der Arbeitgbeer ein trockenes Brötchen und ein Heißgetränk für seine Mitarbeiter versteuern? Wer haftet für eine falsche Allergenkennzeichnung beim Lieferdienst? Ist der Arbeitnehmer auf dem Weg zum Briefkasten versichert?

Pixabay

Trockenes Brötchen und Heißgetränke sind kein Frühstück und deshalb nicht zu versteuern

Mit Urteil vom 3. Juli 2019 – VI R 36/17 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk kein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinne sind. 

Der BFH hatte die Streitfrage zu klären, ob unbelegte Backwaren, zum Beispiel Brötchen und Rosinenbrot, und Heißgetränke, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Betrieb zum sofortigen Verzehr bereitgestellt hat, als Frühstück anzusehen sind. Diese Auffassung vertrat zumindest das Finanzamt und verlangte, dass es mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern sei. 

Partner aus dem HORECA Scout

Entgegen der Auffassung des Finanzamtes entschied der BFH, dass es sich bei der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Speisen und Getränken des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer um Arbeitslohn handelt. Als Begründung führte das oberste Finanzgericht an, dass unbelegte Brötchen selbst in Kombination mit einem Heißgetränk kein Frühstück im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SvEV (Sozialversicherungsentgeltverordnung) seien, wozu mindestens ein Belag oder Aufstrich gehöre. Stattdessen habe die Überlassung der unbelegten Backwaren und der Heißgetränke lediglich der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen und der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes gedient.

Kassensystem Finder

Sie suchen noch das passende Kassensystem?

Lesen Sie auch
Künstliche Intelligenz, KI und AutomationSoftware und SystemeMarketingRevenuemanagement
Digitalisierung in der Hotellerie: Welche 3 Tools jetzt zur Basis gehören
Kassensystem Finder starten
Themen in diesem Artikel
Rechtsprechung und UrteileVersicherungen und RisikomanagementAllergenkennzeichnungArbeitsplatzLieferserviceUrteile

Kranke Kinder am Arbeitsplatz bedingen eine ordentliche, nicht jedoch eine fristlose Kündigung

Das Arbeitsgericht Siegburg hatte in einem Urteil vom 4. September 2019 – 3 Ca 642/19 – darüber zu entscheiden, ob an den Arbeitsplatz mitgenommene kranke Kinder eine fristlose Kündigung eines Probearbeitsverhältnisses rechtfertigen oder eine bloße Pflichtverletzung sind. 

Kündigungsschutzklage erhoben hatte eine sich in der Probezeit befindliche Altenpflegefachkraft, die ihre kranken Kinder zeitweise mit auf die Arbeit genommen hatte, da der behandelnde Arzt deren Betreuungsbedürftigkeit festgestellt hatte. Einige Tage später erkrankte die Arbeitnehmerin selbst an einer Grippe. Am 6. Februar 2019 erhielt sie die fristlose Kündigung. Als Begründung führte der Arbeitgeber an, dass es verboten sei, die Kinder mit zur Arbeit zu nehmen. Mit der Kündigungsschutzklage begehrte die Arbeitnehmerin die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist. Dem hat das Arbeitsgericht Siegburg entsprochen. Als Begründung führte das Gericht an, dass das Verhalten der Klägerin aus versicherungsrechtlichen Gründen und auch wegen der bestehenden Ansteckungsgefahr der pflegebedürftigen Menschen lediglich eine Pflichtverletzung sei, die eine fristlose Kündigung nicht rechtfertige. 

Lesen Sie auch
Versicherungen und RisikomanagementGehalt, Benefits und AltersversorgungPersonalentwicklungRecruiting und Fachkräftemangel
Mitarbeiterbindung im Gastgewerbe: Wie Betriebe hohe Fluktuations- und Ausfallkosten vermeiden können

Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Gang zum Telefon

Das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt (LSG Darmstadt) hatte die Frage zu klären, ob Arbeitnehmer während einer Dienstreise bei privaten Tätigkeiten gesetzlich unfallversichert sind. 

Im vorliegenden Fall hatte eine Versicherte aus Frankfurt am Main aus beruflichen Gründen im Sommer 2015 an einem Kongress in Lissabon teilgenommen. Im Anschluss an die Dienstreise wollte sie Urlaub in Portugal machen. Auf dem Weg vom Bad zum Telefon stürzte die Versicherte, die an einer Polio-Erkrankung leidet, in ihrem Hotelzimmer und zog sich eine Fraktur des Oberschenkels zu. Nachdem die Berufsgenossenschaft eine Anerkennung als Unfall ablehnte, erhob die Versicherte Klage. In seinem Urteil vom 12. September 2019 – AZ L 3 U 198/17 kam das LSG Darmstadt zu dem Ergebnis, dass der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nur für Betätigungen gilt, die in einem inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Das wurde im vorliegenden Fall verneint. Als Begründung führte das Gericht an, dass es sich um eine private Verrichtung handelt, wenn sich ein Versicherter ein Taxi bestellt, um einen Mietwagen für einen nach der Dienstreise geplanten Urlaub abzuholen.

Briefkastenstopp unterbricht den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung

Das Bundessozialgericht (BSG) ging in einem Urteil vom 7. Mai 2019 – Az. B 2 U 31/17 R – der Frage nach, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt, wenn sich eine Versicherte auf dem direkten Heimweg von der Arbeitsstelle beim Einwerfen eines Briefes verletzt. 

In dem dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt verließ die Klägerin nach Beendigung der Arbeitszeit ihren Arbeitsplatz und fuhr mit einem Pkw auf direktem Weg nach Hause. Unterwegs legte sie einen Zwischenstopp ein, um einen privaten Brief in einen Briefkasten zu werfen. Beim Aussteigen stürzte sie so unglücklich, dass das Fahrzeug den linken Fuß der Klägerin überrollte. Die Berufsgenossenschaft lehnte als Beklagte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Während das Sozialgericht Chemnitz die Auffassung vertrat, dass es sich aufgrund der geringfügigen Unterbrechung um einen Arbeitsunfall handelt, hob das Sächsische Landessozialgericht dieses Urteil auf. Auch die Revision vor dem BSG blieb erfolglos mit der Begründung, dass der Versicherungsschutz durch den Briefkastenstopp unterbrochen worden sei. Dieses Verhalten sei eine rein privatwirtschaftliche Handlung, die nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Wegeunfallversicherung stehe. 

Online-Lieferservice haftet für fehlende Allergenkennzeichnung des Restaurant-Partners

Das Landgericht Berlin (LG Berlin) hatte in seinem Urteil vom 16. Juli 2019 – Az.: 16 O 304/17 über die Frage zu entscheiden, wer für eine fehlende Allergenkennzeichnung haften muss, das vermittelnde Online-Portal oder der Restaurant-Partner. 

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Kläger war ein Verbraucherverein, Beklagte das Online-Portal Deliveroo.de, über dessen Website bei verschiedenen Restaurants Essen bestellt werden konnte. Ausgeliefert wurde es von Deliveroo. Auch der Bezahlvorgang wurde über das Online-Portal abgewickelt. Im Zusammenhang mit einer Bestellung konnten Kunden auch Allergien angeben, die an das entsprechende Restaurant übermittelt wurden, sodass die Verantwortung für Allergene auf Seiten des Restaurants und des Kunden lag. Als auf der Website eines Restaurants Angaben zu Allergenen und Zusatzstoffen fehlten, erhob ein Verbraucherverein Klage gegen das Deliveroo, das nach seiner Auffassung die Informationspflichten nach der EU-Lebensmittel-Informationsverordnung erfüllen müsse. Nach der Verordnung müssen Kunden bereits vor Vertragsschluss Kenntnis über die Allergene erlangen. Aus Sicht des Gerichtes wurde die Tätigkeit von Deliveroo als die eines Lebensmittelunternehmens eingestuft. Dadurch sei das Portal verpflichtet, so das LG Berlin, entsprechende Allergenkennzeichnungen anzubieten.

Kassensystem Finder

Sie suchen noch das passende Kassensystem?

Kassensystem Finder starten

Anfang.Team
Künstliche Intelligenz, KI und Automation

Digitalisierung in der Hotellerie: Welche 3 Tools jetzt zur Basis gehören

Buchungsmaschinen und Channel-Manager laufen – doch echten Mehrwert schaffen Hotels erst, wenn die Unternehmensführung digitale Prozesse aktiv steuert statt zu delegieren. Ohne strategische Preisgestaltung und koordinierte Kampagnenplanung verpufft selbst die beste Technologie. Welche Tools sich wirklich lohnen und warum KI-gestützte Kommunikation jetzt zum Pflichtprogramm gehört, erklärt Hotelmarketing-Berater Michael Anfang.

PelfWave
Gehalt, Benefits und Altersversorgung

Mitarbeiterbindung im Gastgewerbe: Wie Betriebe hohe Fluktuations- und Ausfallkosten vermeiden können

Personalausfall im Restaurant löst eine Kettenreaktion aus: Mehr Schichten für andere, höhere Belastung, neue Ausfälle. 44 Prozent Fluktuation und 40 Prozent unbesetzte Stellen zeigen – wer qualifiziertes Personal hält, verschafft sich einen echten Wettbewerbsvorteil. Doch Standardlösungen aus dem Beraterbüro greifen nicht. Die Branche braucht Partner, die ihre Logik verstehen und echte Bindungsinstrumente kennen.

www.kaboompics.com, Pexels
Recht und Compliance

Hotel-Fernsehen über Kabelanlage: Wann die GEMA-Lizenz genügt – und wann nicht

Viele Hotelbetreiber fragen sich: Reicht mein GEMA-Vertrag, um meinen Gästen ganz normales Fernsehen auf dem Zimmer anzubieten? Das OLG München hat diese Frage nun mit Ja beantwortet – jedenfalls dann, wenn das TV-Signal über eine hauseigene Kabelanlage weitergeleitet wird und der GEMA-Vertrag auch die Rechte der ZWF einschließt. Wer dagegen lediglich Fernseher mit Zimmerantenne aufstellt, braucht nach der Rechtsprechung des bisherigen gar keine Lizenz. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Der BGH wird sich mit der Frage befassen.

LionTaste
Branche und Trends

Ghost Kitchens, Creator-Events und Social Commerce: Wie sich die Gastronomie zwischen Effizienz und Erlebnis neu erfindet

Die Gastronomie erfindet sich neu – zwischen Ghost Kitchens und Creator-Events, zwischen Effizienz und Emotion. Lisa Marie Noack und Johannes Reichenbach von LionTaste zeigen, welche fünf Kräfte die Branche gerade radikal umformen. Ihre These: Wer nicht skaliert oder sich stark differenziert, wird verschwinden. Ein Blick in eine Zukunft, die bereits begonnen hat.

Mewa
Textilien und Wäsche

Zwischen Teamoptik und Persönlichkeit: Berufskleidung als strategisches Instrument für Gastronomiebetriebe

Die Auswahl der richtigen Berufskleidung für Servicekräfte entscheidet über weit mehr als das äußere Erscheinungsbild eines Betriebs. Sie beeinflusst das Wohlbefinden der Mitarbeitenden, die Wahrnehmung durch Gäste und die Positionierung als attraktiver Arbeitgeber. Wie Gastronomen und Hoteliers den Spagat zwischen einheitlichem Markenauftritt und individuellen Bedürfnissen meistern können.

Weitere Artikel zum Thema

PelfWave
Personalausfall im Restaurant löst eine Kettenreaktion aus: Mehr Schichten für andere, höhere Belastung, neue Ausfälle. 44 Prozent Fluktuation und 40 Prozent unbesetzte Stellen zeigen – wer qualifiziertes Personal hält, verschafft sich einen echten Wettbewerbsvorteil. Doch[...]
PelfWave
www.kaboompics.com, Pexels
Viele Hotelbetreiber fragen sich: Reicht mein GEMA-Vertrag, um meinen Gästen ganz normales Fernsehen auf dem Zimmer anzubieten? Das OLG München hat diese Frage nun mit Ja beantwortet – jedenfalls dann, wenn das TV-Signal über eine[...]
www.kaboompics.com, Pexels
Rezeptrechner; GruppoPiù, Unsplash
Der Küchenalltag in Gastronomiebetrieben ist stressig. Für Planung, Kalkulation oder das regelmäßige Abwägen von Kosten und Preisen bleibt im Tagesgeschäft kaum Zeit. In Zeiten ständig steigender Rohstoffpreise kann das jedoch schnell zum Problem werden. Hinzu[...]
Rezeptrechner; GruppoPiù, Unsplash
Alex Green, Pexels
Eine Kündigung per Messenger ist schnell verschickt – rechtlich aber meist unwirksam. Welche Folgen das für Betriebe hat, warum die gesetzliche Schriftform entscheidend bleibt und welche Fristen dennoch laufen können, zeigt ein aktueller Hinweis der[...]
Alex Green, Pexels
Canva
Die GEMA hat den Tarif für die öffentliche Wiedergabe von Fernsehsendungen (FS-Tarif) zum 1. Januar 2025 angepasst. Grundlage ist ein Urteil des Oberlandesgerichts München. Die Änderung betrifft unmittelbar die Einstufung von Fernsehgeräten nach Bildschirmgröße und[...]
Canva
Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.