Suche
Anzeige

Neue Urteile zu Arbeitsrecht und Lieferdiensten

Jede Woche werden in den Gerichten bundesweit wichtige und interessante Urteile gesprochen. Wir fassen die relevantesten Entscheidungen zusammen: Muss der Arbeitgbeer ein trockenes Brötchen und ein Heißgetränk für seine Mitarbeiter versteuern? Wer haftet für eine falsche Allergenkennzeichnung beim Lieferdienst? Ist der Arbeitnehmer auf dem Weg zum Briefkasten versichert?

Pixabay

Trockenes Brötchen und Heißgetränke sind kein Frühstück und deshalb nicht zu versteuern

Mit Urteil vom 3. Juli 2019 – VI R 36/17 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk kein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinne sind. 

Der BFH hatte die Streitfrage zu klären, ob unbelegte Backwaren, zum Beispiel Brötchen und Rosinenbrot, und Heißgetränke, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Betrieb zum sofortigen Verzehr bereitgestellt hat, als Frühstück anzusehen sind. Diese Auffassung vertrat zumindest das Finanzamt und verlangte, dass es mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern sei. 

Partner aus dem HORECA Scout

Entgegen der Auffassung des Finanzamtes entschied der BFH, dass es sich bei der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Speisen und Getränken des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer um Arbeitslohn handelt. Als Begründung führte das oberste Finanzgericht an, dass unbelegte Brötchen selbst in Kombination mit einem Heißgetränk kein Frühstück im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SvEV (Sozialversicherungsentgeltverordnung) seien, wozu mindestens ein Belag oder Aufstrich gehöre. Stattdessen habe die Überlassung der unbelegten Backwaren und der Heißgetränke lediglich der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen und der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes gedient.

Kassensystem Finder

Sie suchen noch das passende Kassensystem?

Lesen Sie auch
Recht und ComplianceSteuernSoftware und Systeme
Der unsichtbare Fehler: Wie die TSE Betriebe in der Prüfung angreifbar macht
Kassensystem Finder starten
Themen in diesem Artikel
Rechtsprechung und UrteileVersicherungen und RisikomanagementAllergenkennzeichnungArbeitsplatzLieferserviceUrteile

Kranke Kinder am Arbeitsplatz bedingen eine ordentliche, nicht jedoch eine fristlose Kündigung

Das Arbeitsgericht Siegburg hatte in einem Urteil vom 4. September 2019 – 3 Ca 642/19 – darüber zu entscheiden, ob an den Arbeitsplatz mitgenommene kranke Kinder eine fristlose Kündigung eines Probearbeitsverhältnisses rechtfertigen oder eine bloße Pflichtverletzung sind. 

Kündigungsschutzklage erhoben hatte eine sich in der Probezeit befindliche Altenpflegefachkraft, die ihre kranken Kinder zeitweise mit auf die Arbeit genommen hatte, da der behandelnde Arzt deren Betreuungsbedürftigkeit festgestellt hatte. Einige Tage später erkrankte die Arbeitnehmerin selbst an einer Grippe. Am 6. Februar 2019 erhielt sie die fristlose Kündigung. Als Begründung führte der Arbeitgeber an, dass es verboten sei, die Kinder mit zur Arbeit zu nehmen. Mit der Kündigungsschutzklage begehrte die Arbeitnehmerin die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist. Dem hat das Arbeitsgericht Siegburg entsprochen. Als Begründung führte das Gericht an, dass das Verhalten der Klägerin aus versicherungsrechtlichen Gründen und auch wegen der bestehenden Ansteckungsgefahr der pflegebedürftigen Menschen lediglich eine Pflichtverletzung sei, die eine fristlose Kündigung nicht rechtfertige. 

Lesen Sie auch
Gastro, Recht und Gewerbe
Was am Frühstücksbuffet jetzt anders wird: DEHOGA-Leitfaden erklärt die neuen EU-Regeln für Honig, Marmelade und Fruchtsäfte

Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Gang zum Telefon

Das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt (LSG Darmstadt) hatte die Frage zu klären, ob Arbeitnehmer während einer Dienstreise bei privaten Tätigkeiten gesetzlich unfallversichert sind. 

Im vorliegenden Fall hatte eine Versicherte aus Frankfurt am Main aus beruflichen Gründen im Sommer 2015 an einem Kongress in Lissabon teilgenommen. Im Anschluss an die Dienstreise wollte sie Urlaub in Portugal machen. Auf dem Weg vom Bad zum Telefon stürzte die Versicherte, die an einer Polio-Erkrankung leidet, in ihrem Hotelzimmer und zog sich eine Fraktur des Oberschenkels zu. Nachdem die Berufsgenossenschaft eine Anerkennung als Unfall ablehnte, erhob die Versicherte Klage. In seinem Urteil vom 12. September 2019 – AZ L 3 U 198/17 kam das LSG Darmstadt zu dem Ergebnis, dass der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nur für Betätigungen gilt, die in einem inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Das wurde im vorliegenden Fall verneint. Als Begründung führte das Gericht an, dass es sich um eine private Verrichtung handelt, wenn sich ein Versicherter ein Taxi bestellt, um einen Mietwagen für einen nach der Dienstreise geplanten Urlaub abzuholen.

Briefkastenstopp unterbricht den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung

Das Bundessozialgericht (BSG) ging in einem Urteil vom 7. Mai 2019 – Az. B 2 U 31/17 R – der Frage nach, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt, wenn sich eine Versicherte auf dem direkten Heimweg von der Arbeitsstelle beim Einwerfen eines Briefes verletzt. 

In dem dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt verließ die Klägerin nach Beendigung der Arbeitszeit ihren Arbeitsplatz und fuhr mit einem Pkw auf direktem Weg nach Hause. Unterwegs legte sie einen Zwischenstopp ein, um einen privaten Brief in einen Briefkasten zu werfen. Beim Aussteigen stürzte sie so unglücklich, dass das Fahrzeug den linken Fuß der Klägerin überrollte. Die Berufsgenossenschaft lehnte als Beklagte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Während das Sozialgericht Chemnitz die Auffassung vertrat, dass es sich aufgrund der geringfügigen Unterbrechung um einen Arbeitsunfall handelt, hob das Sächsische Landessozialgericht dieses Urteil auf. Auch die Revision vor dem BSG blieb erfolglos mit der Begründung, dass der Versicherungsschutz durch den Briefkastenstopp unterbrochen worden sei. Dieses Verhalten sei eine rein privatwirtschaftliche Handlung, die nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Wegeunfallversicherung stehe. 

Online-Lieferservice haftet für fehlende Allergenkennzeichnung des Restaurant-Partners

Das Landgericht Berlin (LG Berlin) hatte in seinem Urteil vom 16. Juli 2019 – Az.: 16 O 304/17 über die Frage zu entscheiden, wer für eine fehlende Allergenkennzeichnung haften muss, das vermittelnde Online-Portal oder der Restaurant-Partner. 

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Kläger war ein Verbraucherverein, Beklagte das Online-Portal Deliveroo.de, über dessen Website bei verschiedenen Restaurants Essen bestellt werden konnte. Ausgeliefert wurde es von Deliveroo. Auch der Bezahlvorgang wurde über das Online-Portal abgewickelt. Im Zusammenhang mit einer Bestellung konnten Kunden auch Allergien angeben, die an das entsprechende Restaurant übermittelt wurden, sodass die Verantwortung für Allergene auf Seiten des Restaurants und des Kunden lag. Als auf der Website eines Restaurants Angaben zu Allergenen und Zusatzstoffen fehlten, erhob ein Verbraucherverein Klage gegen das Deliveroo, das nach seiner Auffassung die Informationspflichten nach der EU-Lebensmittel-Informationsverordnung erfüllen müsse. Nach der Verordnung müssen Kunden bereits vor Vertragsschluss Kenntnis über die Allergene erlangen. Aus Sicht des Gerichtes wurde die Tätigkeit von Deliveroo als die eines Lebensmittelunternehmens eingestuft. Dadurch sei das Portal verpflichtet, so das LG Berlin, entsprechende Allergenkennzeichnungen anzubieten.

Kassensystem Finder

Sie suchen noch das passende Kassensystem?

Kassensystem Finder starten

ACCONSIS
Recht und Compliance

Der unsichtbare Fehler: Wie die TSE Betriebe in der Prüfung angreifbar macht

Belege werden korrekt gedruckt, Kartenzahlungen laufen, der Tagesabschluss meldet keinen Fehler – und trotzdem kann die technische Sicherheitseinrichtung im Hintergrund zur Schwachstelle werden. Warum gerade TSE-Themen in der Kassennachschau besonders heikel sind und an welchen Stellen Gastronomiebetriebe regelmäßig angreifbar werden.

DEHOGA; ROMAN ODINTSOV, Pexels
Gastro, Recht und Gewerbe

Was am Frühstücksbuffet jetzt anders wird: DEHOGA-Leitfaden erklärt die neuen EU-Regeln für Honig, Marmelade und Fruchtsäfte

Erdbeerkonfitüre darf jetzt wieder Marmelade heißen, im Honigglas muss jedes Herkunftsland einzeln stehen, und in der Konfitüre steckt mehr Frucht als bisher: Seit dem 14. Juni 2026 gelten neue EU-Vorgaben für Honig, Marmelade, Konfitüre und Fruchtsäfte – mit unmittelbaren Folgen für Hotellerie und Gastronomie. Ein neuer DEHOGA-Praxis-Leitfaden ordnet die Änderungen für das Gastgewerbe ein.

Ivan Vranić, Unsplash
Ausstattung und Interieur

Einbrüchen ins Restaurant vorbeugen – welche Maßnahmen können dabei helfen?

Rund 90.000 Einbrüche zählte Deutschland 2024 – und längst nicht mehr nur in Privatwohnungen. Auch Restaurants geraten zunehmend ins Visier krimineller Banden. Neben gestohlenem Bargeld bleiben oft zerstörte Einrichtung und tagelange Schließungen zurück. Gerade für kleinere Lokale kann das schnell existenzbedrohend werden – selbst mit Versicherung. Doch mit den richtigen Maßnahmen lässt sich das Risiko deutlich senken. Welche das sind, zeigt dieser Überblick.

Lightspeed
Branche und Trends

Digital ja – aber bitte mit Herz: Was Restaurantgäste erwarten

Aufmerksamkeit, Freundlichkeit, ein echtes Willkommen – was ein gelungenes Restauranterlebnis ausmacht, hat weniger mit Technik zu tun, als man im Digitalzeitalter vermuten würde. Eine internationale Umfrage gibt Aufschluss darüber, worauf Gäste tatsächlich Wert legen und wie unterschiedlich sie auf Unzufriedenheit reagieren.

Click A Tree
Kostenmanagement

7 Wege für profitable Nachhaltigkeit in der Gastronomie

Nachhaltigkeit in der Gastronomie – klingt nach Verzicht und hohen Investitionen? Irrtum. Wer ökologische und soziale Verantwortung strategisch einsetzt, steigert nicht nur das Image, sondern auch die Rendite. Sieben praxiserprobte Wege zeigen, wie sich Umweltschutz, Teamzufriedenheit und wirtschaftlicher Erfolg gewinnbringend verbinden lassen – vom wertschätzenden Employer Branding bis zur intelligenten Müllreduktion.

e2n
Arbeitszeit, Dienstplan, und Schichtplanung

Spontane Personalausfälle: schnell reagieren, langfristig vorbeugen

5:02 Uhr. Die erste Krankmeldung kommt rein. Um 6 Uhr öffnet die Bäckerei-Filiale. Und plötzlich muss alles schnell gehen – Verkauf besetzen, Ruhezeiten prüfen und irgendwie den Überblick behalten. In solchen Momenten ist ein digitaler Dienstplan Gold wert. Ob Gastro, Hotellerie oder Backbranche: Gerade in der anstehenden Hochsaison ist es besonders wichtig, auf spontane Ausfälle vorbereitet zu sein oder sie im Voraus zu vermeiden.

Weitere Artikel zum Thema

Mark Stuckey, Unsplash
Elektrotretroller haben sich als fester Bestandteil der urbanen Mobilität etabliert. Viele Beschäftigte nutzen sie für den Weg zur Arbeit oder bei Dienstgängen. Was praktisch erscheint, entwickelt sich für Betriebe zum Sicherheitsproblem: Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und[...]
Mark Stuckey, Unsplash
Canva
Eine Gewerbesteuer-Rückerstattung klingt erst einmal nach guten Nachrichten für Hoteliers und Gastronomen. Doch Vorsicht: Was der Staat an Zinsen obendrauf zahlt, will das Finanzamt als Betriebseinnahme versteuert sehen. Ein aktuelles BFH-Urteil macht klar, dass diese[...]
Canva
Infiprotec GmbH
Lithium-Ionen-Akkus sind im Gastgewerbe längst Alltag, schaffen jedoch neue und oft unterschätzte Brandschutzrisiken – von Gästegeräten in Hotelzimmern über E-Bike-Akkus bis hin zu interner Betriebstechnik und Ladeinfrastruktur in Tiefgaragen. Entscheidend sind geeignete Lade- und Lagerkonzepte,[...]
Infiprotec GmbH
Frame for Business GmbH
Online-Bewertungen auf Google, TripAdvisor oder Booking.com prägen die Wahrnehmung von Hotels und Gastronomiebetrieben maßgeblich und beeinflussen Buchungsentscheidungen oft innerhalb weniger Sekunden. Einzelne negative Einträge können dabei eine überproportionale Wirkung entfalten – insbesondere dann, wenn sie[...]
Frame for Business GmbH
Brands&People, Unsplash
Jede Schnittverletzung bedeutet Schmerzen, Ausfallzeiten und Mehrkosten. Dabei lässt sich ein Großteil dieser Unfälle mit dem richtigen Werkzeug, scharfen Klingen und durchdachten Routinen verhindern. Was Betriebe konkret tun können, um ihre Beschäftigten zu schützen.[...]
Brands&People, Unsplash
Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.