Trockenes Brötchen und Heißgetränke sind kein Frühstück und deshalb nicht zu versteuern
Mit Urteil vom 3. Juli 2019 – VI R 36/17 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk kein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinne sind.
Der BFH hatte die Streitfrage zu klären, ob unbelegte Backwaren, zum Beispiel Brötchen und Rosinenbrot, und Heißgetränke, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Betrieb zum sofortigen Verzehr bereitgestellt hat, als Frühstück anzusehen sind. Diese Auffassung vertrat zumindest das Finanzamt und verlangte, dass es mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern sei.
Entgegen der Auffassung des Finanzamtes entschied der BFH, dass es sich bei der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Speisen und Getränken des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer um Arbeitslohn handelt. Als Begründung führte das oberste Finanzgericht an, dass unbelegte Brötchen selbst in Kombination mit einem Heißgetränk kein Frühstück im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SvEV (Sozialversicherungsentgeltverordnung) seien, wozu mindestens ein Belag oder Aufstrich gehöre. Stattdessen habe die Überlassung der unbelegten Backwaren und der Heißgetränke lediglich der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen und der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes gedient.
Kranke Kinder am Arbeitsplatz bedingen eine ordentliche, nicht jedoch eine fristlose Kündigung
Das Arbeitsgericht Siegburg hatte in einem Urteil vom 4. September 2019 – 3 Ca 642/19 – darüber zu entscheiden, ob an den Arbeitsplatz mitgenommene kranke Kinder eine fristlose Kündigung eines Probearbeitsverhältnisses rechtfertigen oder eine bloße Pflichtverletzung sind.
Kündigungsschutzklage erhoben hatte eine sich in der Probezeit befindliche Altenpflegefachkraft, die ihre kranken Kinder zeitweise mit auf die Arbeit genommen hatte, da der behandelnde Arzt deren Betreuungsbedürftigkeit festgestellt hatte. Einige Tage später erkrankte die Arbeitnehmerin selbst an einer Grippe. Am 6. Februar 2019 erhielt sie die fristlose Kündigung. Als Begründung führte der Arbeitgeber an, dass es verboten sei, die Kinder mit zur Arbeit zu nehmen. Mit der Kündigungsschutzklage begehrte die Arbeitnehmerin die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist. Dem hat das Arbeitsgericht Siegburg entsprochen. Als Begründung führte das Gericht an, dass das Verhalten der Klägerin aus versicherungsrechtlichen Gründen und auch wegen der bestehenden Ansteckungsgefahr der pflegebedürftigen Menschen lediglich eine Pflichtverletzung sei, die eine fristlose Kündigung nicht rechtfertige.
Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Gang zum Telefon
Das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt (LSG Darmstadt) hatte die Frage zu klären, ob Arbeitnehmer während einer Dienstreise bei privaten Tätigkeiten gesetzlich unfallversichert sind.
Im vorliegenden Fall hatte eine Versicherte aus Frankfurt am Main aus beruflichen Gründen im Sommer 2015 an einem Kongress in Lissabon teilgenommen. Im Anschluss an die Dienstreise wollte sie Urlaub in Portugal machen. Auf dem Weg vom Bad zum Telefon stürzte die Versicherte, die an einer Polio-Erkrankung leidet, in ihrem Hotelzimmer und zog sich eine Fraktur des Oberschenkels zu. Nachdem die Berufsgenossenschaft eine Anerkennung als Unfall ablehnte, erhob die Versicherte Klage. In seinem Urteil vom 12. September 2019 – AZ L 3 U 198/17 kam das LSG Darmstadt zu dem Ergebnis, dass der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nur für Betätigungen gilt, die in einem inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Das wurde im vorliegenden Fall verneint. Als Begründung führte das Gericht an, dass es sich um eine private Verrichtung handelt, wenn sich ein Versicherter ein Taxi bestellt, um einen Mietwagen für einen nach der Dienstreise geplanten Urlaub abzuholen.
Briefkastenstopp unterbricht den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung
Das Bundessozialgericht (BSG) ging in einem Urteil vom 7. Mai 2019 – Az. B 2 U 31/17 R – der Frage nach, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt, wenn sich eine Versicherte auf dem direkten Heimweg von der Arbeitsstelle beim Einwerfen eines Briefes verletzt.
In dem dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt verließ die Klägerin nach Beendigung der Arbeitszeit ihren Arbeitsplatz und fuhr mit einem Pkw auf direktem Weg nach Hause. Unterwegs legte sie einen Zwischenstopp ein, um einen privaten Brief in einen Briefkasten zu werfen. Beim Aussteigen stürzte sie so unglücklich, dass das Fahrzeug den linken Fuß der Klägerin überrollte. Die Berufsgenossenschaft lehnte als Beklagte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Während das Sozialgericht Chemnitz die Auffassung vertrat, dass es sich aufgrund der geringfügigen Unterbrechung um einen Arbeitsunfall handelt, hob das Sächsische Landessozialgericht dieses Urteil auf. Auch die Revision vor dem BSG blieb erfolglos mit der Begründung, dass der Versicherungsschutz durch den Briefkastenstopp unterbrochen worden sei. Dieses Verhalten sei eine rein privatwirtschaftliche Handlung, die nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Wegeunfallversicherung stehe.
Online-Lieferservice haftet für fehlende Allergenkennzeichnung des Restaurant-Partners
Das Landgericht Berlin (LG Berlin) hatte in seinem Urteil vom 16. Juli 2019 – Az.: 16 O 304/17 über die Frage zu entscheiden, wer für eine fehlende Allergenkennzeichnung haften muss, das vermittelnde Online-Portal oder der Restaurant-Partner.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Kläger war ein Verbraucherverein, Beklagte das Online-Portal Deliveroo.de, über dessen Website bei verschiedenen Restaurants Essen bestellt werden konnte. Ausgeliefert wurde es von Deliveroo. Auch der Bezahlvorgang wurde über das Online-Portal abgewickelt. Im Zusammenhang mit einer Bestellung konnten Kunden auch Allergien angeben, die an das entsprechende Restaurant übermittelt wurden, sodass die Verantwortung für Allergene auf Seiten des Restaurants und des Kunden lag. Als auf der Website eines Restaurants Angaben zu Allergenen und Zusatzstoffen fehlten, erhob ein Verbraucherverein Klage gegen das Deliveroo, das nach seiner Auffassung die Informationspflichten nach der EU-Lebensmittel-Informationsverordnung erfüllen müsse. Nach der Verordnung müssen Kunden bereits vor Vertragsschluss Kenntnis über die Allergene erlangen. Aus Sicht des Gerichtes wurde die Tätigkeit von Deliveroo als die eines Lebensmittelunternehmens eingestuft. Dadurch sei das Portal verpflichtet, so das LG Berlin, entsprechende Allergenkennzeichnungen anzubieten.