Was wird vom Bundesministerium der Finanzen gefordert?
Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen eigentlich bereits seit dem 01. Januar 2020 über eine technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulationen geschützt sein. So ist dies in § 146a AO geregelt. Die TSE muss durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert sein. Doch aufgrund mangelnder verfügbarer TSEs wurde eine Fristverlängerung bis zum 30. September 2020 beschlossen. Trotzdem sollte die Technische Sicherheitseinrichtung sobald verfügbar implementiert werden.
Gibt es Ausnahmeregelungen?
Es gibt eine klare Übergangsfrist für Kassensysteme, die technisch nicht aufgerüstet werden können. Diese „normale“ Registrierkasse muss dafür zwischen dem 26. November 2010 und dem 31. Dezember 2019 angeschafft worden sein. Liegen diese Voraussetzungen (Aufrüstung technisch nicht möglich und Anschaffung zwischen 2010 bis Ende 2019) vor, müssen sich die Hoteliers und Gastronomen bis zum 31.12.2022 ein neues Kassensystem anschaffen.
Kann trotzdem eine Fristverlängerung beantragt werden?
Wer eine Fristverlängerung beantragen möchte, kann das Musterschreiben des DEHOGA Bundesverbandes nutzen, um den Antrag an das zuständige Betriebsstätten-Finanzamt zu stellen. Die Textbausteine können bei Bedarf ergänzt oder geändert werden. Es kann keine Gewährleistung für einen Gestattung der Fristverlängerung gegeben werden. Hier steht das Musteranschreiben zum Download bereit.
Wo gibt es weiterführende Informationen zu TSE und Kassensicherungsverordnung?
Das Gastgewerbe-Magazin behandelt auf den Themenseiten zu Kassensystemen alle wichtigen Fragen und Antworten rund um Kassensysteme und entsprechende Gesetze und Verordnungen. Gezielte Informationen zu TSE und entsprechenden Varianten gibt es im Beitrag „TSE – Varianten und Module im Überblick“.
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