Mit Einführung der sog. zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen von Registrierkassen zum 1. Januar 2020 war vorgesehen, dass die Registrierkassen den zuständigen Finanzämtern auf „amtlichen Vordruck“, also in Papierform, gemeldet werden müssen. Im Nachgang hat das Bundesministerium der Finanzen von der Papiermeldung abgesehen und einen Aufschub gewährt, bis eine Meldung der Registrierkassen auf elektronischem Weg möglich ist.
In einem Schreiben teilt das Bundesfinanzministerium mit, dass die technischen Voraussetzungen geschaffen sind und alle Registrierkassen ab dem 1. Januar 2025 gemeldet werden müssen.
Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit wird über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung gestellt.
Für Registrierkassen, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden oder werden, ist eine Meldung bis zum 31. Juli 2025 zu erstatten. Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte Registrierkassen müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden. Dies gilt ebenfalls für ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommener Registrierkassen.
Elektronische Aufzeichnungssysteme, die vor dem 1. Juli 2025 endgültig außer Betrieb genommen wurden und im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung des elektronischen Aufzeichnungssystems zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist.
Vorstehende Regelungen gelten auch, wenn die Kassen lediglich gemietet oder geleast werden.
Quelle: DEHOGA Bundesverband