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Elektronische Kassensysteme: TSE muss spätestens am 30.09.2020 vorliegen

Die Finanzverwaltung hat nun offiziell darüber informiert, dass sie es nicht beanstanden will, wenn die elektronischen Kassensysteme bis zum 30. September 2020 nicht über die notwendige zertifizierte Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Das ist leider nur auf den ersten Blick eine eindeutige Aussage.
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Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen ab dem 01.01.2020 über eine technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulationen geschützt sein. So ist dies in  § 146a AO geregelt. Die TSE muss durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert sein. Aber es sind noch nicht genügend zertifizierte TSE für die aktuellen Kassensysteme verfügbar. Ebenso soll die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme bis zur Implementierung der TSE nicht zur Anwendung kommen. Daher hat das Bundesfinanzministeriums nun reagiert und die Frist des 30. September 2020 genannt.

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Kein Grund abzuwarten: TSE muss umgehend und unverzüglich implementiert werden!

Allerdings hat das Bundesministerium der Finanzen eine unklare Formulierung für diese Frist verwendet. In dem Schreiben heißt es, dass die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen sind. Das bedeutet im Klartext: Wenn die technische Aufrüstungsmöglichkeit vorhanden ist, muss die Kasse auch vor dem 30.09.2020 aufgerüstet werden. 

Ausnahmen für „alte“ Kassensysteme

Themen in diesem Artikel
Software und SystemeDigitalisierungKassensystem

Es gibt eine klare Übergangsfrist für Kassensysteme, die technisch nicht aufgerüstet werden können. Diese „normale“ Registrierkasse muss dafür zwischen dem 26. November 2010 und dem 31. Dezember 2019 angeschafft worden sein. Liegen diese Voraussetzungen (Aufrüstung technisch nicht möglich und Anschaffung zwischen 2010 bis Ende 2019) vor, müssen sich die Hoteliers und Gastronomen bis zum 31.12.2022 ein neues Kassensystem anschaffen.

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