Suche

Neuerungen im Urlaubsrecht 2020

Das Urlaubsrecht 2020 bringt für Gastronomen und Hoteliers Neuerungen. Bisher sind nicht konsumierte Resturlaubstage zum Ende des Urlaubsjahres beziehungsweise spätestens mit Ablauf des 31. März im Folgejahr laut Bundesurlaubsgesetz verfallen. Diese Regelung zum automatischen Verlust von Urlaubsansprüchen haben der Europäische Gerichtshof und das Bundesarbeitsgericht in den Jahren 2018 und 2019 abgewandelt. Was hat sich dadurch beim Verfall des Urlaubsanspruchs geändert und wie sollten Arbeitgeber darauf reagieren?

purple_queue | iStockphoto

Alle Inhalte zu Personalplanung im Überblick

Wie wurde der Urlaubsanspruch bislang geregelt?

Bisher war der Urlaubsanspruch gemäß § 7 Absatz 3 Bundesurlaubsgesetz nur ausnahmsweise ins Folgejahr übertragbar. Demnach musste der Arbeitnehmer den Urlaub im jeweiligen Kalenderjahr nehmen und somit bis zum 31. Dezember aufbrauchen, um einen Verfall zu verhindern. Eine Übertragbarkeit des Urlaubsanspruchs sieht der Gesetzgeber ausschließlich dann vor, wenn es dringende betriebliche Belange wie Arbeitsspitzen oder persönliche Gründe des Arbeitnehmers wie längere Erkrankungen gibt. In diesen Ausnahmefällen musste der Mitarbeiter die Urlaubstage in den ersten drei Monaten des nächsten Jahres konsumieren. War der Urlaub bis zum 31. März nicht gänzlich aufgebraucht, verfielen diese Resturlaubstage. Der Sinn dieser Regelung besteht darin, dass der Urlaub vordergründig der Erholung des Mitarbeiters dient. Das Ansammeln von Urlaubsansprüchen widerspricht diesem Zweck.

Partner aus dem HORECA Scout

Was hat sich nun beim Verfall des Urlaubsanspruchs geändert?

Das Bundesarbeitsgericht hat die Regelung zum Verfall des Urlaubsanspruchs im Jahr 2019 geändert und damit ein EuGH-Urteil aus dem Jahr 2018 umgesetzt. Bei der bisherigen Regelung lag es ausschließlich in der Verantwortung des Mitarbeiters, die Urlaubstage rechtzeitig zu beantragen und bis zum 31. Dezember beziehungsweise ausnahmsweise bis zum 31. März aufzubrauchen. In den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer den Urlaub bis zum Endtermin nicht konsumiert hatte, verfiel der Resturlaub. Dieser automatisch eintretende Verfall des Urlaubsanspruchs ist seit einer Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil des BAG vom 19. Februar, 2019, 9 AZR 541/15) nicht mehr relevant. Nunmehr treffen den Arbeitgeber spezielle Mitteilungspflichten. Demnach müssen Gastronomen und Hoteliers den Mitarbeitern rechtzeitig mitteilen, dass sie noch unverbrauchte Urlaubstage haben und dass dieselben verfallen, wenn sie sie nicht bis zum Jahresende nehmen. Mit anderen Worten: Nicht in Anspruch genommene Urlaubstage können nur dann verloren gehen, wenn der Arbeitgeber dieser Mitteilungspflicht nachgekommen ist und es den Mitarbeitern ermöglicht hat, den Resturlaub zu konsumieren. Im Streitfall muss das Unternehmen nachweisen, den Mitarbeiter ordnungsgemäß aufgeklärt zu haben.

Lesen Sie auch
Künstliche Intelligenz, KI und AutomationSoftware und SystemeMarketingRevenuemanagement
Hotelsuche im Wandel: Wie KI und Social Media den Weg zur Buchung verändern

Was ist mit dem Anspruch, wenn ein Arbeitnehmer im Urlaub krank wird?

Wird ein Arbeitnehmer im Urlaub krank, gelten die Urlaubstage als Krankheitstage, wenn der Betroffene seine Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest belegt. Nur in diesem Fall bleibt der Urlaubsanspruch bestehen. Nach früherer Rechtsansicht verfielen wegen längerer Krankheit nicht konsumierte Urlaubstage spätestens mit Ablauf des 31. März des Folgejahres (= Ende des gesetzlichen Übertragungszeitraums). In Anlehnung an ein Urteil des Bundesgerichtshofs gilt nunmehr, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch bei längerer Krankheit am 31. März des übernächsten Jahres, also 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, endgültig verfällt.

Themen in diesem Artikel
PersonalentwicklungPersonalplanung

Diese Rechtsprechung zum Urlaubsanspruch im Krankheitsfall betrifft nur den gesetzlichen Mindesturlaub. Beim Beispiel einer fünftägigen Arbeitswoche sind das 20 Urlaubstage jährlich. Gewährt ein Gastronomie- oder Hotelbetrieb seinen Beschäftigten mehr Urlaubstage als im Gesetz vorgesehen, kann er im Arbeitsvertrag festschreiben, dass dieser Zusatzurlaub mit Ende des Arbeitsjahres verfällt.

Sind Urlaubsansprüche vererbbar?

Nach BAG-Rechtsprechung sind Urlaubsansprüche vererbbar. Demnach können verstorbene Mitarbeiter ihre Vergütungsansprüche für nicht konsumierte Urlaubstage an die Hinterbliebenen vererben. Nach dem Tod des Arbeitnehmers gehen dieselben auf den Rechtsnachfolger über, der eine Auszahlung dieses Resturlaubs verlangen kann.

Wie sollte ein Arbeitgeber nun auf die Neuregelung reagieren?

Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter über die Höhe noch bestehender Urlaubsansprüche informieren und rechtzeitig vor dem Jahreswechsel dazu auffordern, diese Resturlaubstage zu konsumieren. Das geschieht in Schriftform. In diesem Schreiben sollten Arbeitgeber die Beschäftigten außerdem darauf hinweisen, dass diese Resturlaubstage zum 31. Dezember beziehungsweise 31. März (Ausnahmefall) verfallen, wenn sie bis dahin nicht konsumiert werden. Im Idealfall lassen sie den Empfang dieses Schreibens vom Arbeitnehmer bestätigen. Damit können Arbeitgeber nachweisen, dass sie die Mitarbeiter über den drohenden Urlaubsverfall ordnungsgemäß und rechtzeitig aufgeklärt haben. Nehmen die Beschäftigten den Resturlaub trotz der Hinweise des Arbeitgebers nicht, kann der Urlaubsanspruch verfallen.

Lesen Sie auch
AußengastronomieBranche und TrendsMarketing
Hunde willkommen, Kinder draußen: Wie Restaurants Hausregeln sauber kommunizieren

Unabhängig davon sollte jedes Unternehmen alle Urlaubsanträge seiner Mitarbeiter individuell prüfen und gewähren. Laut Rechtsprechung ist es nicht zulässig, Urlaubswünsche unter Berufung auf eine Urlaubssperre pauschal zu verweigern. Eine Ablehnung kommt demnach nur bei dringenden betrieblichen Gründen oder vorrangigen Urlaubswünschen anderer Mitarbeiter in Betracht.

Access Hospitality
Künstliche Intelligenz, KI und Automation

Hotelsuche im Wandel: Wie KI und Social Media den Weg zur Buchung verändern

Reisende starten ihre Hotelsuche heute auf TikTok, Instagram oder bei KI-Diensten wie Perplexity – nicht mehr nur bei Google. Was bedeutet das für Häuser, die künftig noch gefunden und gebucht werden wollen? Zwischen Stammdatenpflege, Bewertungsmanagement und Social-Media-Strategie entscheidet sich, wer in den neuen Antwortmaschinen auftaucht – und wer unsichtbar bleibt.

Vitaly Gariev, Pexels
Branche und Trends

Was Fußballfans rund um die WM bestellen – und was das für Betriebe zeigt

Während der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft 2026 hat ein großer Lieferdienst erstmals ausgewertet, was deutsche Fans vor und nach Spielen bestellen. Das Ergebnis überrascht: Die stärksten Zuwächse finden sich nicht bei Bier und Pizza, sondern bei Partydekoration und Einweggeschirr. Die Daten zeigen, wie sehr Fußball-Großereignisse zum gemeinsamen sozialen Ritual geworden sind – mit klaren Mustern bei Vorbereitung und Verarbeitung.

Weitere Artikel zum Thema

Winterhalter Deutschland GmbH
Der Spülmaschinenherstellter Winterhalter ruft zum zweiten Mal zur Wahl des „Spülers des Jahres" auf. Die Auszeichnung richtet sich an Mitarbeiter in der Spülküche, deren Arbeit für den Betriebsablauf unverzichtbar ist, aber selten öffentliche Anerkennung findet.[...]
Winterhalter Deutschland GmbH
Privat
Eine junge Führungskraft, die schon als Kind von der Hoteldirektion träumte, gewinnt den Deutschen Hotelnachwuchs-Preis 2026. Doch was hält jemanden in einer Branche, die fordert, fordert und manchmal an die Grenzen bringt? Ein Gespräch über[...]
Privat
e2n
5:02 Uhr. Die erste Krankmeldung kommt rein. Um 6 Uhr öffnet die Bäckerei-Filiale. Und plötzlich muss alles schnell gehen – Verkauf besetzen, Ruhezeiten prüfen und irgendwie den Überblick behalten. In solchen Momenten ist ein digitaler[...]
e2n
Emma Dau, Unsplash
Schichtdienst, hohe Fluktuation, knappe Personaldecke – die Hotellerie steht unter Druck. Sandra Himmeldirk, Head of People & Culture bei den 25hours Hotels, erklärt im Gespräch mit dem IST-Studieninstitut, was modernes Personalmanagement in der Branche heute[...]
Emma Dau, Unsplash
LudgerA, Pixabay
Im April 2026 startete in Wiesbaden ein neuer Jahrgang der Mineralwassersommelier-Ausbildung. Die seit 20 Jahren etablierte Qualifizierung des Handelsverbandes für Heil- und Mineralwasser vermittelt Fachkräften aus Gastronomie und Handel das notwendige Rüstzeug für eine kompetente[...]
LudgerA, Pixabay
Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.