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Arbeitszeugnis – Rechte, Pflichten und Formulierungen

Im Rahmen der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses steht dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis zu. Seit jeher bietet das Dokument Raum für Spekulationen über versteckte Formulierungen und verklausulierte Inhalte. Doch was gehört rechtlich gesehen tatsächlich in ein vollständiges Arbeitszeugnis und wie wird es korrekt formuliert?
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Einfaches Zeugnis oder qualifiziertes Arbeitszeugnis?

Der Paragraph 109 der Gewerbeordnung GewO stellt die gesetzliche Grundlage dar, die den Anspruch auf ein Arbeitszeugnis festlegt. Hierbei wird zwischen einem einfachen Zeugnis und einem qualifizierten Arbeitszeugnis unterschieden. Während im einfachen Zeugnis nur Informationen bezüglich Dauer und Art der Tätigkeit festgehalten werden, kann der Arbeitnehmer auch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangen. Hier werden dann auch Auskünfte betreffend der Leistung und des Verhaltens aufgeführt.

Wer hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Jeder aus einem Arbeitsverhältnis austretende Mitarbeiter hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, auch geringfügig Beschäftigte und arbeitnehmerähnliche Personen wie z.B. Handelsvertreter sind hier nicht ausgenommen. Auch der Geschäftsführer einer GmbH fällt unter die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, sofern er nicht selbst auch Gesellschafter der GmbH ist. Dieser Anspruch verfällt allerdings, wenn der Geschäftsführer über seine Anteile hinaus Einfluss auf die Entwicklung des Betriebs ausübt.

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Selbstständige und freie Mitarbeiter haben keinen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, es ist ihnen jedoch möglich, um ein Referenzschreiben zu bitten. Hier gelten keine juristischen oder formalen Regeln.

Äußere Form des Arbeitszeugnisses

Um ein qualifiziertes Zeugnis ausstellen zu können gilt es, die vorgegebenen Regeln der äußeren Form zu beachten. Folgende Inhaltselemente müssen enthalten sein:

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  • Überschrift “Arbeitszeugnis”
  • Stammdaten des Arbeitnehmers (Name, Geburtsdatum und -ort, Dauer der Beschäftigung)
  • Beschreibung der getätigten Aufgaben
  • Beurteilung der gelieferten Leistung und des sozialen Verhaltens
  • Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Beendigungsformel und Zukunftswünsche
  • Ort und Datum der Ausstellung sowie Unterschrift und ggf. Stempel

Es sollte immer darauf geachtet werden, das Arbeitszeugnis auf einem Briefbogen des Betriebes zu drucken, so dass auch die betrieblichen Informationen wie Adresse und Logo ersichtlich sind. Auch wenn es gesetzlich gestattet ist, das Zeugnis gefaltet in einem kleineren Umschlag zu versenden, so ist für den ehemaligen Arbeitnehmer von Vorteil, das Dokument ohne Knicke zu erhalten. Die persönliche Übergabe oder die Verwendung einen C4-Umschlages sind zu empfehlen.

Themen in diesem Artikel
PersonalentwicklungArbeitszeugnisKündigung

Formulierungen und ihre Bedeutung

In Deutschland werden jährlich bis zu 30.000 Gerichtsverfahren wegen inhaltlicher Streitigkeiten im Arbeitszeugnis vor Gericht getragen. Dementsprechend sollten nach Möglichkeit alle Stolpersteine bei der Formulierung vermieden werden. Theoretisch sind die Formulierungen so gedacht, dass sie in Zeugnisnoten übersetzt werden können. Am Beispiel der Zufriedenheit würde dies wie folgt aussehen:

  • Sehr gut = stets zu unserer vollsten Zufriedenheit
  • Gut = stets zu unserer vollen Zufriedenheit
  • Befriedigend = stets zu unserer Zufriedenheit
  • Ausreichend = zu unserer Zufriedenheit
  • Mangelhaft bis ungenügend = stets bemüht

Es ist rechtlich nicht nötig, dem ausscheidenden Arbeitnehmer in einer Schlussformel alles Gute für die Zukunft zu wünschen oder das Bedauern über dessen Ausscheiden auszudrücken. Jedoch zählt jedes Grußwort an dieser Stelle wie eine Empfehlung.

Der Arbeitnehmer jedoch kann darauf bestehen, dass der Grund für die Kündigung nicht im Arbeitszeugnis erwähnt wird.

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Wer im Arbeitszeugnis das Sozialverhalten des Mitarbeiters aufgreift, sollte folgendes beachten: Wenn Angaben bezüglich des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen gemacht werden, deutet das Weglassen einer dieser Gruppen auf Schwierigkeiten im Umgang mit denselben hin. Wird das Sozialverhalten im Zeugnis gar nicht erwähnt, kann dies als Hinweis auf mangelnde Teamfähigkeit gedeutet werden.

Überblick
  • Zeugnisse ausschließlich in elektronischer Form sind unzulässig
  • Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf ein Arbeitszeugnis
  • Der Anspruch ist auf eine Frist von 3 Jahren begrenzt
  • Für Arbeitszeugnisse gilt die Holpflicht des ehemaligen Arbeitnehmers, der Arbeitgeber muß das Dokument nicht versenden
  • Das Zeugnis sollte auf Geschäftspapier gedruckt werden
  • Alle Angaben im Zeugnis müssen wahr und wohlwollend sein
  • Es dürfen weder grammatikalische noch orthografische Fehler enthalten sein

Inhaltsverzeichnis

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