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Arbeitsunfall – worauf Sie achten müssen

Im Gastgewerbe sind Arbeitsunfälle aufgrund des hohen Personaleinsatzes keine Seltenheit. Es können beispielsweise Stürze, Verbrennungen in der Küche und andere Verletzungen am Arbeitsplatz oder Wegeunfälle auftreten. Bei solchen Unfällen ist es wichtig, als Arbeitgeber den Überblick zu behalten und richtig zu reagieren. Doch worauf müssen Gastronomen und Hoteliers im Falle eines Arbeitsunfalls achten?

andresr | iStockphoto

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Was zählt als Arbeitsunfall und was nicht?

Als Arbeitsunfall zählt ein Unfall, den eine versicherte Person im Rahmen einer versicherten Tätigkeit erleidet. Zu den Arbeitsunfällen gehören beispielsweise

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  • Unfälle durch Stolpern, Ausrutschen und Stürzen
  • Unfälle beim Arbeiten mit Maschinen
  • Verbrennungen, Kratzer und Verätzungen durch Material
  • Verletzungen durch herabgestürztes Material
  • Unfälle bei der Beförderung und Reparatur von Arbeitsgeräten
  • Unfälle bei Events und Ausflügen, die der Gastronomiebetrieb veranstaltet hat

Falls eine Vorerkrankung oder Vorschädigung des entsprechenden Körperteils den Unfall mitverursacht hat, liegt kein Arbeitsunfall vor, auch wenn die Verletzung während der Arbeit aufgetreten ist. Dies betrifft beispielsweise einen Herzinfarkt. In diesen Fällen haben die Arbeitsgerichte ebenfalls einen Arbeitsunfall verneint, weil der betriebliche Zusammenhang fehlt:

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  • Sturz beim Aufsuchen der Toilette im Betrieb
  • Verschlucken beim Essen
  • Unfall in der Raucherpause

Die Frage, ob es sich im konkreten Einzelfall um einen Arbeitsunfall handelt, ist oftmals Streitthema vor Gericht.

Themen in diesem Artikel
ManagementRecht und FinanzenArbeitsunfallRecht

Was sind Wegeunfälle?

Auch Wegeunfälle, das sind Unfälle, die auf dem direkten Weg zur Arbeit oder retour stattfinden, sind von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst. Dasselbe gilt für Unfälle auf Dienstfahrten. Der Versicherungsschutz erstreckt sich bei Wegeunfällen auch auf Umwege, die notwendig sind

  • bei Fahrgemeinschaften
  • bei Umleitungen
  • um Kinder während der Arbeitszeit in fremde Obhut zu geben
  • um die Arbeitsstätte über einen längeren Weg schneller zu erreichen

Wegeunfälle unterliegen als Arbeitsunfälle in der Mittagspause dem Unfallversicherungsschutz, wenn sie den

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  • Weg zur Betriebskantine oder zurück
  • Weg zum Supermarkt, um Mittagessen zu kaufen, betreffen

Nicht versichert ist hingegen der Besuch in der Kantine oder im Supermarkt. Dasselbe gilt für Spaziergänge und Fitnessübungen in den Pausen. Der Weg zum Kopierer ist hingegen erfasst.

Wer ist geschützt?

Durch die gesetzliche Unfallversicherung sind insbesondere Angestellte, Auszubildende, Schüler, Studenten und pflegende Angehörige geschützt. Selbstständige haben die Möglichkeit, bei der Berufsgenossenschaft freiwillig eine Unfallversicherung zu vereinbaren.

Was muss der Arbeitgeber beziehungsweise der Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall tun?

Der Arbeitgeber muss den Arbeitsunfall der zuständigen Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN-Bezirksverwaltung) melden, wenn der Mitarbeiter für mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Bei dieser Dreitagesfrist ist der Unfalltag nicht einzuberechnen. Die drei Tage beginnen daher erst am Tag nach dem Arbeitsunfall. Es sind alle Kalendertage, daher auch Samstage sowie Sonn- und Feiertage zu berücksichtigen. Arbeitsunfälle, die tödlich oder mit schweren Gesundheitsschäden ausgehen, müssen umgehend gemeldet werden. Der Arbeitgeber muss jeden Arbeitsunfall im Unfallbuch (Verbandbuch) vermerken und insbesondere diese Punkte notieren:

  • alle geleisteten Erste-Hilfe-Maßnahmen
  • Ort und Zeit des Arbeitsunfalls
  • Name des Verletzten
  • Art der Verletzung
  • Behandlungszeitpunkt
  • Name des Ersthelfers
  • Namen der Zeugen

Die Unfallanzeige ist vom Unternehmer oder seinem Bevollmächtigten zu erstatten. Sie muss vom Arbeitgeber und dem Betriebsrat unterzeichnet werden. Nach dem Arbeitsunfall ist umgehend Erste Hilfe zu leisten. Der Arbeitnehmer muss sich an einen Durchgangsarzt wenden, wenn er infolge der Verletzung über den Unfalltag hinaus arbeitsunfähig ist oder voraussichtlich für länger als eine Woche eine Behandlung benötigt. Es steht dem Mitarbeiter frei, welchen D-Arzt im Bezirk er wählt. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber über den Arbeitsunfall informieren.

Was ist der sogenannte Durchgangsarzt (D-Arzt)?

Der Durchgangsarzt (D-Arzt) verfügt über eine Zulassung der Berufsgenossenschaft zur Heilbehandlung und Versorgung. Durchgangsärzte sind meist Fachärzte für Chirurgie, Unfallchirurgie oder Orthopädie. Sie bringen Fachkenntnisse im Bereich Unfallverletzungen mit und legen nach der Diagnose den Therapieverlauf, den Arzt und die medizinische Versorgungseinrichtung fest. Die Durchgangsärzte sind in einer Datenbank eingetragen:

Link zur Datenbank

Welche Kosten werden von den Unfallversicherungsträgern übernommen?

Der Unfallversicherungsträger übernimmt die Behandlungskosten, die Kosten für Rehabilitation und Physiotherapie sowie Lohnersatzleistungen, Unfallrenten und die Ausgaben für beim Arbeitsunfall beschädigte Hilfsmittel wie Brillen. Ab dem Zeitpunkt, an dem die Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters attestiert wurde, erhält der Betroffene das sogenannte Verletztengeld. Das fällt mit einem Anteil von 80 Prozent der Bruttovergütung höher aus als das Krankengeld. Der Unfallversicherungsträger zahlt die Behandlungskosten ohne Antragstellung. Der Mitarbeiter muss keine Zuzahlungen für Arztbesuche, Medikamente oder Krankenhausaufenthalte leisten.

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