Alle Inhalte zu Personalplanung im Überblick
- Ratgeber Personalplanung: Finden, motivieren, binden – die hohe Kunst der Mitarbeiterführung
- Rechte und Pflichten rund um die Personalplanung
- Keine Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung
- Urlaub, Arbeitszeit, Datenschutz: Was dürfen Mitarbeitende von Vorgesetzten verlangen?
- Umsetzungshilfen für neue Ausbildungen in Hotellerie und Gastronomie
- Digitale Zeiterfassungspflicht: Eine Frage der Zeit?
- Neues Urteil [Mai 2022]: Arbeitnehmer trägt weiter die Beweislast für Überstunden
- Wenn es mal schiefgeht – Entschuldigungen gegenüber Kunden formulieren
- Neuordnung der gastgewerblichen Ausbildungsberufe
- Änderung bei Arbeitszeiterfassung geplant
- Gesetzlicher Mindestlohn in der Gastronomie
- Was Gastronomen und Hoteliers über die Probearbeit und Probezeit wissen sollten
- Arbeitsunfall – worauf Sie achten müssen
- Gib mir ein Zimmer – und ich komme zu dir!
- Steuerrechtliche Tipps zur Unterkunft und Überlassung von Wohnraum an Arbeitnehmer
- Verpflegung der Mitarbeiter im Gastgewerbe
- Arbeitszeugnis – Rechte, Pflichten und Formulierungen
- So melden Sie einen Minijob richtig an
- Weihnachtsgeld: Voraussetzungen und Fallstricke
- Mitarbeiter erfolgreich finden und binden
- Wer gutes Personal haben will, muss Entwicklungsmöglichkeiten bieten
- So will die Generation Z in Zukunft arbeiten
- Wie Restaurants mit Geschick um Bewertungen bitten und damit ihr Personal entlasten
- Employer Branding durch Lohnkostenmanagement stärken
- Fachkräfte wünschen sich Wertschätzung? So gewinnen und binden Hotels qualifiziertes Personal
- Nachhaltiges Mitarbeitermanagement im Verlauf der Employee Journey
- Hoher Personalbedarf trifft auf hohe Wechselbereitschaft bei Jobsuchenden
- Studium zur Weiterbildung: Mitarbeiter für die Zukunft schlauer machen
- Fachkräftemangel in der Gastronomie: 3 effiziente Wege zur Personal-Hochsaison
- New Work – warum der 4-Stunden Tag ein mögliches Konzept ist
- Innovatives Recruiting für erfolgreiches Mitarbeiterwachstum
- Mangelware Personal? Recruiting-Herausforderungen und -Chancen
- Personalplanung mit digitalen Softwarelösungen optimieren
- Diese 5 Digitalisierungstrends wirken 2023 dem Fachkräftemangel entgegen
- Sauberkeit im Gastgewerbe per Klick: Start-up reinigt „digital“ per Software
- Volle Tische, kein Personal – was der Gastronomiebranche jetzt hilft
- 5 Tipps für soziale Nachhaltigkeit in Ihrem Unternehmen
- Gastro-Studie: Mit digitalen Tools gegen den Personalmangel
- Wie die Digitalisierung dem Gastgewerbe aus der Personalkrise helfen kann
- Fit in den Winter: Mit digitalen Tools Personalmangel abfangen
- Selfordering als Rettung in der Personalkrise?
- Für eine bessere Personalplanung in der Gastronomie: Darum lohnt sich ein Online-Dienstplan
- Ein flexibles Arbeitsmodell als Schlüssel zur Lösung des Personalmangels in Hotelbetrieben?
- Mit Algorithmus und vollautomatischer Dienstplanung auf dem Weg in die neue Arbeitswelt
- 5 Praxistipps für erfolgreiche Personalgewinner
- Software-Lösungen zur Personalplanung im Detail
- Best Practice & Experten-Tipps
- Vorreiter im Werben um junge Talente: Leonardo Hotels Central Europe startet Offensive gegen Fachkräftemangel
- Was die Gen Z und Millennials in der Hospitality-Branche voraussetzen
- Online-Schulungsportal „Gastrofort“ für Gastronomie, Hotellerie und Catering
- Was hält die Nebenjobbenden ab, zurück zur Gastronomie zu wechseln?
- Best Western baut Wohnhaus für Mitarbeiter
- Ganymed Brasserie investiert in die Zukunft der Branche – mit 1.200 Euro Bruttolohn im ersten Lehrjahr
- Wenn das Personal die Branche verlässt: So geht es Gastronom:innen nach dem Jobwechsel
- 5 Tipps, wie man den Personalnotstand im Gastgewerbe jetzt bewältigt
- Im Video: Die erste Roboter-Bar Deutschlands
- Professionelles Know-how für Spa Manager
- Radikal neues Beteiligungsmodell für BrewDog Beschäftige
- 30 Prozent mehr Gehalt für Auszubildende bei Artprojekt
- Gründerin der Housekeeping Akademie bereitet Mitarbeitende für den wiederkehrenden Hotelalltag vor
- Der Öschberghof revolutioniert die Kochausbildung
- Existenzbedrohende Personalnot: Neuer Praxisleitfaden erschienen
- Richtig reagieren bei Gästebeschwerden
- Platzl Hotels München: Personal-Strategie neu aufgestellt
- Wie ein Golfplatz-Restaurant dank Digitalisierung mit weniger Personal auskommt
- Branchenverzeichnis Personalplanung
Neue, motivierte Mitarbeiter sind der Branche stets willkommen und in Anbetracht des allgegenwärtigen Fachkräftemangels in der Gastronomie und Hotellerie ein Segen. Doch stehen potenzielle Beschäftigte und Neuankömmlinge im Betrieb natürlich zunächst auf dem Prüfstand. Mit Probetagen und der Vereinbarung einer anfänglichen Probezeit können sich Arbeitgeber vorbehalten, unpassenden Beschäftigungsverhältnissen leicht zu entgehen und sich zunächst testweise anzunähern. Die rechtlichen Grundlagen zur Probezeit sowie ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts zum Thema Probearbeit sollten Gastronomen und Hoteliers bekannt sein, um im Umgang mit Beschäftigen und solchen, die es werden könnten, keine Fehltritte zu begehen.
Basics: Was ist unter Probearbeit zu verstehen?
Probetage können für beide Seiten – den Arbeitgeber und den Arbeitsuchenden – ein gutes Mittel sein, ein mögliches Beschäftigungsverhältnis zu testen. Bevor der Arbeitsvertrag unterschrieben und der Neuankömmling in den Betrieb eingegliedert wird, kann er sich während der Probearbeit an den anfallenden Aufgaben ausprobieren und beweisen.
Für die Dauer der Probearbeit gibt es keine direkten Vorgaben. Üblicherweise wird ein Probetag vereinbart. Dieser sollte ausreichen, um (unter Berücksichtigung der mitgebrachten Fähigkeiten und der Einarbeitungszeit) einen ersten Eindruck voneinander zu bekommen. Sind die Arbeitsbereiche vielfältig und fallen die Arbeiten an verschiedenen Tagen an, können sich Arbeitgeber und Arbeitsuchender auch auf mehrere Probetage einigen.
Vergütet werden muss die Probearbeit seitens des Arbeitgebers nicht. Es handelt sich (noch) nicht um ein ordentliches Arbeitsverhältnis. Der Arbeitssuchende wird als sogenannter Wie-Beschäftigter eingestuft und zählt nicht als Beschäftigter im Sinne des Sozialgesetzbuches, weil er noch nicht in den Betrieb eingegliedert ist. Um die Bereitschaft zur Probearbeit aber zu honorieren, kann der Arbeitgeber beispielsweise für die entstandenen Fahrtkosten eine Aufwandsentschädigung zahlen.
Basics: Was ist unter Probezeit zu verstehen?
Wenn ein neuer Arbeitsvertrag aufgesetzt und dem Neuankömmling zum Unterschreiben vorgelegt wird, ist es nicht unüblich, eine Probezeit zu vereinbaren. Wichtig für beide Seiten ist, alle Details vertraglich festzuhalten, damit es im Nachhinein keinerlei Verwirrungen gibt. Auf eine Probezeit kann aber auch komplett verzichtet werden.
Ist sie schriftlich festgehalten, so greift während dieser Zeit der gesetzliche Kündigungsschutz nicht und der Arbeitgeber kann ohne die Angabe von Gründen kündigen. Außerdem wird in der Regel eine kürzere Kündigungsfrist von 2 Wochen anstelle eines Monats vereinbart.
Die wichtigsten Key-Facts zur Probezeit zusammengefasst:
- Dauer: Die Dauer der Probezeit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter sich vereinbaren. Sie beträgt in der Regel zwischen 3 und maximal 6 Monaten.
- Kündigungsfrist: Nach der Probezeit gilt der gesetzliche Kündigungsschutz mit einer Frist von einem Monat. Zuvor kann eine kürzere Frist vereinbart sein. Sie beträgt in der Regel 2 Wochen.
- Urlaub: Schon während der vereinbarten Probezeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub. Es gilt: Pro Monat kann ein Zwölftel des Jahresurlaubs genommen werden, soweit im Arbeitsvertrag keine Urlaubssperre an die Probezeit gekoppelt wurde.
- Krankheit: Meldet sich ein Mitarbeiter während der ersten 4 Wochen seiner Probezeit krank, so hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Im weiteren Verlauf der Probezeit ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, den Lohn auch bei Krankheit zu zahlen.
Urteil: Probearbeit und Arbeitsunfall
Zurück zur Probearbeit. Hier sorgte jüngst eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) für Aufsehen. Das Urteil bringt eine wichtige Information für Gastronomen und Hoteliers mit sich: Kommt es während der Probearbeit zu einem Arbeitsunfall, so ist die Person gesetzlich unfallversichert.
Bei dem vorliegenden Fall zog sich der Arbeitssuchende eine Kopfverletzung zu. Er galt als Wie-Beschäftigter, der zwar nicht in den Betrieb eingegliedert war, aber einer dem Unternehmen wirtschaftlich wertvollen Tätigkeit nachging. Somit ist die Probearbeit einem ordentlichen Beschäftigungsverhältnis ähnlich und es greift der gesetzliche Unfallschutz.
Inhaltsverzeichnis
- Ratgeber Personalplanung: Finden, motivieren, binden – die hohe Kunst der Mitarbeiterführung
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