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So melden Sie einen Minijob richtig an

In der Hotellerie und Gastronomie arbeiten Betriebe häufig mit Minijobbern, die sie zu Arbeitsspitzen spontan beauftragen. In solchen Fällen bleibt wenig Zeit für die Bürokratie. Dennoch müssen Gastronomen und Hoteliers die Vorschriften zur Anmeldung eines Minijobs beachten und ihrer Sofortmeldepflicht nachkommen. Doch wie ist ein Minijobber anzumelden und wann muss die Sofortmeldung erfolgen?
ijeab | iStockphoto

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Wer muss einen Minijob anmelden?

Jeder Betrieb, der einen Minijobber beschäftigt, muss denselben bei der Minijob-Zentrale anmelden. Zusätzlich gibt es noch eine Meldepflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung. Unabhängig davon müssen Arbeitgeber noch einige andere Regelungen und Fallstricke beachten, um die Steuerfalle bei Arbeit auf Abruf zu umgehen.

Wie muss man einen Minijob anmelden?

Gastronomen und Hoteliers melden einen Minijob (geringfügige Beschäftigung) in mehreren Schritten an:

  1. Der Arbeitgeber legt dem zukünftigen Minijobber den Personalfragebogen der Minijob-Zentrale zum Ausfüllen vor. Anhand dieser Fragen lässt sich eruieren, ob ein versicherungsfreier Minijob vorliegt. Dieser Personalfragebogen ist für spätere Betriebsprüfungen aufzubewahren. Er ist als zusätzliches Dokument zu werten, nicht als Ersatz für den Arbeitsvertrag.
     
  2. Der Gastronomiebetrieb meldet den Minijobber über die Minijob-Zentrale zur Sozialversicherung an. Diese Anmeldung erfolgt mit einem Online-Formular über das Tool sv.net. Dafür loggt sich der Arbeitgeber mit seiner Betriebsnummer ein und gibt die entsprechenden Daten zur Sozialversicherung ein. Diese Anmeldung des Minijobbers muss mit der ersten Abrechnung, jedoch spätestens sechs Wochen nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Unternehmer, die noch keine Betriebsnummer haben, beantragen dieselbe über den Onlineantrag für die Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit in Saarbrücken.
     
  3. Der Arbeitgeber muss die ersten Beiträge zahlen und die entsprechenden Nachweise einreichen. Das markiert den offiziellen Beginn der Beschäftigung.

Wann und wie muss eine Sofortmeldung erfolgen?

Arbeitgeber bestimmter Wirtschaftszweige wie Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe müssen für jeden Minijobber zusätzlich eine Sofortmeldung zur Sozialversicherung erstatten. Demnach unterliegen Gastronomen und Hoteliers einer gesetzlichen Sofortmeldepflicht. Die Sofortmeldung muss spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung bei der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) einlangen. Gastronomen und Hoteliers erledigen diese Sofortmeldung bereits vor dem Beschäftigungsbeginn des Minijobbers online auf sv.net, über die Lohnsoftware oder eine gastrospezifische Personalplanungssoftware. Sie übermitteln diese Sofortmeldung mit dem Abgabegrund 20 durch elektronische Datenübertragung. Diese Sofortmeldung ersetzt nicht die reguläre Anmeldung zur Sozialversicherung (Abgabegrund 10), sondern ist zusätzlich zu erstatten.

Kann man sich bei der Sofortmeldung auf den Steuerberater verlassen?

Gastronomen und Hoteliers sind gesetzlich dazu verpflichtet, die vorgeschriebene Sofortmeldung fristgerecht zu erstatten. Das gilt auch dann, wenn sie kurzfristig am Wochenende und an Feiertagen einen Minijobber beschäftigen. Deshalb sollten sich Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe nicht auf den Steuerberater verlassen, sondern sich selbst bereits vorzeitig mit der Abgabe solcher Sofortmeldungen befassen. In diesem Fall sind sie auf die spontane Beschäftigung eines Minijobbers am Wochenende und die verpflichtende Sofortmeldung vorbereitet.

Muss ich bei Probearbeit eine Sofortmeldung abgeben?

Wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der Probearbeit eine tatsächliche Arbeitsleistung erbringen soll, muss der Betrieb eine Sofortmeldung abgeben. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, wie diese Probearbeit bezeichnet wird und ob der Betroffene ein Entgelt erhält. Handelt es sich bei der Probearbeit um ein Einfühlungsverhältnis, bei dem der Arbeitnehmer den Betrieb kennenlernen, aber keine tatsächliche Leistung erbringen soll, erfolgt keine Sofortmeldung.

Was droht, wenn die Anmeldung oder Sofortmeldung unterbleibt?

Finden die Kontrollbeamten des Zolls bei Überprüfungen unangemeldete Aushilfen im Gastronomiebetrieb vor, ist mit einem empfindlichen Bußgeld zu rechnen. Arbeitgeber müssen mit hohen Geldstrafen von bis zu 25.000 Euro rechnen. Den nicht angemeldeten Aushilfen drohen Geldbußen bis zu 5.000 Euro. Außerdem sind Anzeigen wegen des Verdachts auf Schwarzarbeit sowie wegen der Hinterziehung von Steuern und Abgaben zu befürchten. Diese Konsequenzen können Gastronomen und Hoteliers verhindern, indem sie die Anmeldung und Sofortmeldung bei Minijobs ordnungsgemäß erstatten

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