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Gesetzliche Änderungen zum 1. Januar 2026 für Gastronomie und Hotellerie

  • Ab 2026 gilt ein einheitlicher Umsatzsteuersatz von 7 Prozent für alle gastronomischen Speisen, unabhängig von der Verzehrart. Dies vereinfacht die steuerliche Behandlung erheblich.
  • Der Mindestlohn steigt auf 13,90 Euro pro Stunde, wodurch sich die Minijob-Grenze auf 603 Euro monatlich erhöht. Dies betrifft direkt die Personalplanung und Lohnkalkulation.
  • Betriebe müssen ihre Kassensysteme, Lohnabrechnungen und Sachbezugswerte zeitnah anpassen, um rechtskonforme Abrechnungen sicherzustellen und mögliche Bußgelder zu vermeiden.

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Umsatzsteuer auf Speisen

Ab 2026 gilt für alle Speisen in der Gastronomie ein einheitlicher Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Der ermäßigte Steuersatz findet Anwendung unabhängig davon, ob die Speisen im Betrieb verzehrt, abgeholt oder geliefert werden. Damit entfällt die bisherige Differenzierung zwischen Außer-Haus-Verkauf und Verzehr vor Ort.

Getränke bleiben weiterhin dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 Prozent unterworfen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 12 Absatz 2 Umsatzsteuergesetz. Ziel der Neuregelung ist eine klare und einheitliche steuerliche Behandlung gastronomischer Speisen. Hinweise zur konkreten Abgrenzung und Anwendung stellt der DEHOGA in ergänzenden Merkblättern zur Verfügung.

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde. Für den 1. Januar 2027 ist eine weitere Erhöhung auf 14,60 Euro pro Stunde vorgesehen. Die Anpassung wirkt sich auf alle Beschäftigungsverhältnisse aus, bei denen der Mindestlohn zur Anwendung kommt.

Minijobs

Durch die Kopplung der Minijob-Grenze an den Mindestlohn erhöht sich ab 2026 die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs auf 603 Euro. Auf das Jahr gerechnet entspricht dies einem maximalen Verdienst von 7.236 Euro. Der Übergangsbereich (Midijob) beginnt ab 603,01 Euro und reicht weiterhin bis 2.000 Euro monatlich.

Sozialversicherungsbeiträge

Zum Jahreswechsel 2026 gelten neue Rechengrößen in der Sozialversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung liegt bei 69.750 Euro jährlich (5.812,50 Euro monatlich). In der Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt sie 101.400 Euro jährlich (8.450 Euro monatlich).

Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt bei 14,6 Prozent, hinzu kommt ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag von rund 2,9 Prozent. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 3,6 Prozent, für Kinderlose 4,2 Prozent.

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Neue Sachbezugswerte

Ebenfalls ab 1. Januar 2026 gelten neue amtliche Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft. Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung beträgt 345 Euro. Daraus ergeben sich folgende Tageswerte: 2,37 Euro für Frühstück, 4,57 Euro für Mittag- oder Abendessen und ein Gesamttageswert von 11,51 Euro.

Für die Überlassung von Unterkunft ist ein monatlicher Sachbezugswert von 285 Euro anzusetzen. Auf Grundlage der neuen Werte kann für ein arbeitstägliches Mittag- oder Abendessen ein steuerfreier Essenszuschuss von bis zu 7,67 Euro pro Arbeitstag gewährt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden.

Themen in diesem Artikel
Recht und ComplianceSteuernGehalt, Benefits und AltersversorgungBeitragsbemessungsgrenzenMehrwertsteuerMindestlohnMinijobsSachbezugswerte

Die Änderungen sind bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie bei Kassensystemen und Abrechnungsprozessen ab dem Jahreswechsel 2026 zu berücksichtigen.

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