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Gesetzlicher Mindestlohn in der Gastronomie

Der Mindestlohn und die damit verbundenen gesetzlichen Regelungen sind eine Herausforderung für die Branche. Gut, wenn sich Gastronomen auskennen und um ihre Rechte und Pflichten als Arbeitgeber auf diesem Gebiet wissen. Fragen und Antworten zum Mindestlohn auf einen Blick:
Stadtratte | iStockphoto
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Was ist der gesetzliche Mindestlohn?

Seit dem 1. Juli 2021 beträgt der gesetzliche Mindestlohn für alle Arbeitnehmer 9,60 € pro Stunde, bis zum 31.06.2021 lag die Höhe bei 9,50 €. Laut Mindestlohngesetz wird der gesetzliche Mindestlohn alle zwei Jahre neu festgelegt, im Juni 2018 hat die Mindestlohn-Kommission die zweistufige Erhöhung angesetzt. Weitere Erhöhungen sind zum 1. Januar 2022 (9,82 Euro) und letztendlich zum 1. Juli 2022 auf brutto 10,45 Euro.

Wie sind Bezahlung und Arbeitszeiten zu dokumentieren?

Mit dem Mindestlohn geht eine nachvollziehbare Dokumentation der Arbeitszeiten einher. Die schriftlich festgehaltene Arbeitszeiterfassung muss die Anfangs- und Endzeiten, Dauer sowie die Pausen des Arbeitstages beinhalten. Außerdem müssen auch die ausgezahlten Löhne nachweisbar sein.

! Merke: Die Aufbewahrung von Dienstplänen reicht hier nicht aus.

Wie lässt sich der Mindestlohn berechnen?

Zu errechnen bleibt bei dem gesetzlichen Mindestlohn nichts, weder für den Arbeitgeber noch den Arbeitnehmer. Allein in der Verantwortung der Bundesregierung liegt die für alle verpflichtende Festlegung des Mindestlohns.

Welche Folgen können Verstöße haben?

Kommt es im Betrieb zu einer Kontrolle, sollten nicht nur die gezahlten Löhne nachweisbar sein. Auch die dokumentierten Arbeitszeiten aller Mitarbeiter sind vorzulegen, ist dies nicht möglich, so werden hohe Bußgelder schnell zur Konsequenz für den Betrieb.

Grundsätzlich lassen sich Geldstrafen bei Verletzung des Mindestlohngesetzes wie folgt berechnen:
nicht gezahlter Mindestlohn x 2 + 30 Prozent ergibt das Bußgeld.
Lässt sich feststellen, dass der Arbeitgeber mit Vorsatz gehandelt hat, so ist mit einem Verfahren gegen diesen zu rechnen und die Bußgelder können sich schnell verdoppeln.
Unangekündigte Kontrollen können zu jeder Zeit von der dem Zoll angehörenden Finanzkontrolle Schwarzarbeit durchgeführt werden. Diese hat die Befugnis, Betriebsräume zu betreten, Dokumente einzusehen und mit Mitarbeitern zu kommunizieren.

Welche Regelung gilt für Minijobber?

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für 450 €-Kräfte genauso wie für jede andere Arbeitskraft. Bei Minijobbern gilt der Brutto- gleich dem Nettolohn, das heißt es werden hier 9,50 € Stundenlohn ausgezahlt.

Sonderfall NRW

Tatsächlich gilt in Nordrhein-Westfalen seit dem 1. August 2019 unter bestimmten Voraussetzungen ein Mindestlohn von 9,80 Euro. Seit 2016 gab es einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag der Gewerkschaft „Nahrung-Genuss-Gaststätten“ (NGG) mit dem DEHOGA NRW, welcher einen Mindestlohn über dem gesetzlich vorgeschriebenen Minimum vorgab. Seit 2018 die Allgemeinverbindlichkeit NRW aufgehoben wurde, kommt auch hier der deutschlandweit geltende Mindestlohn zum Tragen, jedoch gibt es folgende Ausnahmeregelungen: Ist der Arbeitgeber Mitglied im DEHOGA, wird arbeitsvertraglich auf den Tariflohn Bezug genommen oder ist ein Mitarbeiter Mitglied der Gewerkschaft gilt weiterhin der Mindestlohn von 9,80 Euro.

Sind Sonn- und Feiertage gesondert zu vergüten?

Besonders in Manteltarifverträgen der Systemgastronomie können gesonderte Regelungen, die Zuschläge an Sonn- und Feiertagen betreffend, festgelegt sein. Doch sieht das Mindestlohngesetz keine gesonderten Zuschläge für geleistete Arbeit an Sonn- oder Feiertagen vor. Es gilt rechtlich der normale Stundensatz von 9,60 € für das Jahr 2021.

Wie ist mit Trinkgeld umzugehen?

Trinkgelder sind aus der Branche kaum wegzudenken und alleinig eine Vereinbarung zwischen dem Gast und dem Mitarbeiter. Somit sind Trinkgelder unabhängig vom Mindestlohn zu betrachten, dürfen weder vom Arbeitgeber einbehalten, noch dem Personal vom Mindestlohn angezogen werden. Handelt der Arbeitgeber dem zuwider, liegt ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz vor, das gerichtlich angegangen werden kann.

Gibt es gesonderte Regelungen beim Mindestlohn für Nachtschichten?

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) haben sogenannte „Nachtarbeitnehmer“ regelmäßig Anspruch auf einen Zuschlag von 25 Prozent auf ihren Bruttostundenlohn oder auf die entsprechende Anzahl freier Tage. Als Nachtarbeitszeit sind die Stunden zwischen 23 Uhr und 6 Uhr zu betrachten. Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz ist, wer normalerweise in Wechselschicht oder sonst an mindestens 48 Tagen im Jahr Nachtarbeit leistet.

Gibt es Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn?

Ausnahmen als solche gibt es grundsätzlich nicht. Zu erwähnen bleibt aber die Situation für Saisonbeschäftigte in Gastronomie und Hotellerie: Die sogenannte 70-Tage-Regelung besagt, dass Arbeitskräfte, die weniger als 70 Tage im Jahr beschäftigt sind, nicht sozialversichert sind oder eine Renten- und Arbeitslosenversicherung haben. Dabei darf die verrichtete Arbeit nicht der Sicherung des Lebensunterhalts dienen. Es handelt sich um eine gelegentliche Arbeit, die mit bis zu 450 € im Monat nur geringfügig vergütet ist.

Weitere Informationen rund um den gesetzlichen Mindestlohn sind zu finden auf den Websites des DEHOGA sowie des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB).

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