Viele meiner Mandanten müssen sich mit einer wirtschaftlichen Krise und dem Kurzarbeitergeld auseinandersetzen. Die Beantragung des Kurzarbeitergelds und die Bewilligung durch die zuständige Arbeitsagentur sind relativ schnell erledigt. Viele Jobs können dadurch gesichert werden. Auch die steuerlichen Besonderheiten des Kurzarbeitergelds bekommt man in den Griff, wenn man sich frühzeitig von seinem Steuerberater oder einem Fachanwalt für Steuerrecht aufklären lässt.
Aufklärung durch den Arbeitgeber
Die steuerlichen Folgen des Kurzarbeitergelds spüren in erster Linie die Arbeitnehmer. Jedem Arbeitgeber ist aber zu empfehlen, auf die besondere steuerliche Behandlung des Kurzarbeitergeldes hinzuweisen. So geht der Arbeitgeber sicher, dass seine Mitarbeiter später nicht vom Finanzamt überrascht werden.
Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung
Viele Arbeitnehmer müssen im Normalfall keine Steuererklärung abgeben. Ein Teil von Ihnen macht freiwillig eine Einkommensteuererklärung, um eine Steuererstattung zu erhalten. Die Voraussetzungen für eine Steuererstattung sind jedoch nicht in jedem Fall erfüllt.
Wer allerdings Kurzarbeitergeld erhält, ist gesetzlich verpflichtet, eine Steuererklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres einzureichen. Also Arbeitnehmer, die im Jahr 2020 Kurzarbeitergeld bezogen haben, müssen grundsätzlich bis zum 31. Juli 2021 ihre Einkommensteuererklärung an das zuständige Finanzamt elektronisch verschicken. Wird die Frist versäumt, muss ein Verspätungszuschlag gezahlt werden.
Keine Steuern auf Kurzarbeitergeld
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen gezahltes bzw. erhaltenes Kurzarbeitergeld nicht versteuern. Kurzarbeitergeld ist steuerfrei.
ABER: Progressionsvorbehalt erhöht persönlichen Steuersatz
Es ist aber der sogenannte Progressionsvorbehalt zu beachten. Das ist eine Spezialität unseres Steuersystems, die nicht leicht zu verstehen ist. Am besten erklärt sich der Progressionsvorbehalt anhand eines Beispiels.
Einkommensteuersatz ist variabel
Hauptsächlich verantwortlich für den Progressionsvorbehalt ist der steigende Einkommensteuersatz. Er beginnt bei 14 % und kann bis auf 45 % steigen. Jeder (unbeschränkt) Steuerpflichtige hat aber einen Grundfreibetrag von aktuell 9.408 Euro für Ledige sowie 18.816 Euro für Verheiratete/Lebenspartner, der von der Steuer ausgenommen ist. Durch den steigenden Steuersatz sollen Besserverdienende prozentual mehr Steuern zahlen und Steuergerechtigkeit geschaffen werden. Die persönliche finanzielle Leistungsfähigkeit des jeweiligen Steuerpflichtigen bestimmt die Höhe der von ihm zu zahlenden Lohnsteuer/Einkommensteuer.
Durch Kurzarbeitergeld ist man finanziell leistungsfähiger
Es wäre ungerecht, wenn jemand, der Kurzarbeitergeld erhält, auf den steuerpflichtigen Teil seines Einkommens prozentual die gleichen Steuern zahlen muss wie jemand, der dasselbe zu versteuernde Einkommen, aber nicht zusätzlich das Kurzarbeitergeld bekommen hat. Der Progressionsvorbehalt versucht, diese Ungerechtigkeit zu vermeiden.
Beispielfall
Am besten erläutert man den Progressionsvorbehalt an einem zahlenmäßig vereinfachten Beispielfall:
Mein Mandant erhält 2020 für sechs Monate ein steuerpflichtiges Bruttogehalt von 20.000 Euro, anstatt wie üblich 40.000 Euro Jahresgehalt für zwölf Monate. In der Zeit der Krise ist ihm sechs Monate lang steuerfreies Kurzarbeitergeld in Summe von 12.000 Euro zugeflossen. Mein Mandant muss für 2020 folglich nur 20.000 Euro versteuern.
Würde mein Mandant kein Kurzarbeitergeld bekommen, wäre der Progressionsvorbehalt nicht anzuwenden. In diesem Fall beträgt bezogen auf 20.000 Euro steuerpflichtiges Einkommen der Einkommensteuersatz durchschnittlich 12 %. Mein Mandant hätte also ohne Kurzarbeitergeld 2.400 Euro Einkommensteuer zu zahlen (= 12 % von 20.000 Euro).
Wegen der Steuergerechtigkeit wird das Kurzarbeitergeld aber im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt. Mein Mandant war durch das Kurzarbeitergeld schließlich finanziell leistungsfähiger als ein Steuerzahler, der nur 20.000 Euro insgesamt Jahreseinkommen bezogen hat.
Nur für die Steuersatzermittlung bezieht der Progressionsvorbehalt das Kurzarbeitergeld mit ein. Es findet also der Einkommensteuersatz Anwendung, der bei 32.000 Euro (= 20.000 Euro steuerpflichtiger Lohn/Gehalt + 12.000 Euro Kurzarbeitergeld) zu zahlen ist. Das sind im Durchschnitt 18 %. Schließlich werden jedoch nur die steuerpflichtigen 20.000 Euro (= Lohn/Gehalt vom Arbeitgeber) mit 18 % versteuert.
Daraus folgt im Ergebnis eine Steuer für 2020 in Höhe von 3.600 Euro (= 18 % von 20.000 Euro), somit 1.200 Euro mehr Einkommensteuer als ohne Kurzarbeitergeld.
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Steuernachzahlung trotz Lohnsteuerabzug?
In Deutschland wird die Einkommensteuer für Arbeitnehmer im Wege des monatlichen Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber in der Regel (voraus-)bezahlt. Das ist auch der Grund, warum viele Arbeitnehmer keine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Mit der monatlichen Lohnabrechnung sind häufig die steuerlichen Dinge erledigt.
Kein Progressionsvorbehalt in der monatlichen Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung
Grundsätzlich wird das Kurzarbeitergeld nicht – somit auch nicht der Progressionsvorbehalt – bei der Steuersatzermittlung in der monatlichen Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers berücksichtigt.
100 % Kurzarbeit häufig unproblematisch
Das ist unproblematisch in den Fällen, in denen Kurzarbeit zu 100 % stattfindet, also nicht nebenher gearbeitet, somit nicht anteilsmäßig steuerpflichtiger Lohn bzw. steuerpflichtiges Gehalt bezogen wird. Für die anderen Monate, in denen die Vergütung ganz normal – ohne Kurzarbeit – gezahlt wird, behält im Regelfall der Arbeitgeber ausreichend Lohnsteuer ein und führt diese an das Finanzamt ab, sodass es am Ende meist nicht zu einer Steuernachzahlung für den Arbeitnehmer wegen des Kurzarbeitergelds kommt.
Teilweise Kurzarbeit ist problematisch
Der monatliche Lohnsteuerabzug reicht unter Umständen aber nicht für die zum Jahresende zu zahlende Steuersumme aus, wenn der Arbeitnehmer nur teilweise in Kurzarbeit ist.
Ein Beispiel: Der Arbeitnehmer bekommt für 50 % der vereinbarten Arbeitszeit Kurzarbeitergeld und arbeitet im Übrigen ganz normal, wofür er auch anteilsmäßig steuerpflichtigen Lohn bzw. Gehalt bekommt.
Der Steuersatz, der auf den steuerpflichtigen Teil der Vergütung in der monatlichen Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung angewendet wird, lässt den Progressionsvorbehalt aber außer Acht. Das heißt, der errechnete Steuersatz ist zu niedrig in Anbetracht der am Jahresende wegen des Progressionsvorbehalts in Summe zu zahlenden Einkommensteuer. Mit anderen Worten: Der monatliche Lohnsteuerabzug reicht als Steuervorauszahlung nicht aus. Demzufolge muss der betroffene Arbeitnehmer aller Voraussicht nach Steuern nachzahlen.
Das ist der Grund, warum Arbeitnehmer im Falle des Kurzarbeitergeldbezugs eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen.
Negativer Effekt kann bei Ehegatten/Lebenspartnern stärker sein
Ehegatten bzw. Lebenspartner lassen sich im Rahmen der Einkommensteuererklärung häufig zusammenveranlagen, weil das steuerlich günstiger ist. Der Progressionsvorbehalt aufgrund von Kurzarbeitergeld kann sich hier noch stärker negativ auswirken, also die Steuernachzahlung höher sein. Das ist möglich, wenn zum Beispiel unterschiedliche Steuerklassen (3 und 5) gewählt wurden und/oder wenn der Partner selbständig ist. In solchen Fällen sind die Betroffenen Steuernachzahlungen meist schon gewohnt. Das Kurzarbeitergeld kann aber dazu führen, dass mehr Steuern als in den Vorjahren üblich nachzuentrichten sind.
Fazit
Kurzarbeitergeld muss nicht unweigerlich eine Steuernachzahlung zum Jahresende verursachen. Auschlaggebend ist vor allem der Umfang der Kurzarbeit. Achtgeben müssen Arbeitnehmer, die nur teilweise auf Kurzarbeit sind, anteilsmäßig wie üblich arbeiten und dafür steuerpflichtigen Lohn/Gehalt beziehen. Zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner sollten besonders aufpassen.
Ob Steuern nachgezahlt werden müssen, kann nicht pauschal beurteilt, sondern muss stets im Einzelfall geprüft werden. Fragen Sie unverzüglich Ihren Steuerberater oder einen Fachanwalt für Steuerrecht, damit Sie zum Jahresende keine bösen Überraschungen seitens des Finanzamts erleben.
Wenn Sie vom Kurzarbeitergeld betroffen sind und wissen wollen, welche steuerlichen Möglichkeiten Sie jetzt noch haben, dann vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin mit mir unter Telefon 0511-99998920 oder über E-Mail anwalt@dr-rozanski.de. Besuchen Sie mich gern auch auf meiner Internetseite: https://dr-rozanski.de
Dr. Frank Rozanski
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwaltskanzlei Dr. Rozanski